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Hinweise:
01.11.2021: Diese Regelung gilt gemäß Protokollbeschluss der EHS vom 01.11.2021 über ihr Außerkrafttreten hinaus bis zum 31.12.2022 weiter.
15.04.2020: Diese Regelung gilt gemäß Protokollbeschluss der SHS vom 15.04.2020 über ihr Außerkrafttreten hinaus bis zum 31.12.2020 weiter.
14.09.2015: Diese Regelung gilt über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst als Arbeitshilfe weiter.
Siehe auch Arbeitshilfe zu § 53 Übernahme auswärtig untergebrachter Pflegekinder, die aufgrund körperlicher und / oder geistiger Behinderung dem Personenkreis des § 53 SGB XII angehören (mit Bedarf an Eingliederungshilfe) in den Leistungsbereich des SGB XII
1. Ziele
Die Unterbringung in einer Pflegefamilie soll
- den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung vermeiden,
- eine die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende individuelle pädagogische Betreuung sichern,
- die Weiterentwicklung der Persönlichkeit ermöglichen,
- höhere Chancen der Integration eröffnen,
- für angemessenes Wohnen unter Berücksichtigung der Behinderung sorgen,
- die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des behinderten Menschen (Ernährung, hauswirtschaftliche Versorgung, Körperpflege, pflegerische Leistungen) sicherstellen,
- Erziehung und Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen und emotionalen Entwicklung mit den normalen familientypischen Mitteln leisten,
- die Wahrnehmung und häusliche Unterstützung der notwendigen therapeutischen Maßnahmen (z. B. Arztbesuche, krankengymnastische, logopädische und ergotherapeutische Behandlungen) gewährleisten und
- auch die Ablösung aus der Pflege/ Betreuungsfamilie fördern, hin zu einer selbstständigen Lebensführung in eigenem Wohnraum.
2. Vorgaben
2.1 Personenkreis
Die Unterbringung in Pflegefamilien kommt nur für minderjährige körperlich und geistig behinderte Menschen, die zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII gehören, als ambulante Eingliederungshilfe in Betracht.
Wird die Aufnahme in eine Pflegefamilie bei seelisch behinderten Minderjährigen aus pädagogischen Gründen erforderlich, geht das SGB VIII dem SGB XII vor.
Verbleibt der volljährig gewordene behinderte Mensch in der bisherigen Pflegefamilie, so handelt es sich um eine Betreuungsfamilie.
2.2 Gesamtplan
Vor Gewährung dieser Leistung soll regelmäßig ein Gesamtplan nach Maßgabe des § 58 SGB XII erstellt und fortgeschrieben werden, der alle Leistungen des Sozialhilfeträgers und anderer Leistungsträger umfasst.
Näheres ist in der Rahmenglobalrichtlinie zu § 53 SGB XII geregelt.
2.3 Auswahl der Pflegefamilien
Erweist sich die Unterbringung einer/eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie als fachlich geboten, ist das Jugendamt einzuschalten und an der Gesamtplanung nach § 58 SGB XII zu beteiligen. Die Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn das Jugendamt die Eignung der Pflegefamilie festgestellt hat. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Die Familie soll hinreichend qualifiziert und belastbar sein, sozial integriert, kooperationsbereit, realitätsbezogen hinsichtlich der eigenen Möglichkeiten und Erwartungen. Sie soll Geduld und Einfühlungsvermögen und die Bereitschaft haben, auf behinderte Menschen einzugehen.
Sie soll in geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, d.h. über eigenes ausreichendes Einkommen verfügen, damit die Existenz der Familie nicht von dem/der Untergebrachten abhängt.
Um eine adäquate Betreuung zu sichern, sollte ein Elternteil nicht oder nur teilweise berufstätig sein.
Die Altersdifferenz zwischen Pflegeeltern und der untergebrachten Person soll dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
Grundsätzlich sollen je Betreuungsperson nicht mehr als zwei wesentlich behinderte Menschen betreut werden.
Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen.
2.4 Einkommensgrenze
Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII.
Die Anrechnung bei behinderten Menschen ist in § 92 SGB XII geregelt.
2.5 Zuständigkeit
Nach § 98 Abs. 1 SGB XII ist für Kosten der Unterbringung in Pflegefamilien der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Das ist in der Regel der Unterbringungsort. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein anderer Sozialhilfeträger den Hilfesuchenden außerhalb seines Bereichs untergebracht, die Hilfe also dort „sichergestellt“ hat. Dann bleibt der unterbringende Sozialhilfeträger zuständig (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
2.6 Finanzielle Leistungen
Die Pflege/Betreuungspersonen erhalten ein Betreuungsentgelt in Höhe
- der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bei
Vollzeitpflege gem.§ 39 Abs. 5 SGB VIII, - ein Erziehungshonorar gem. §§ 27 und 33 SGB VIII i.V.m.§ 39 Abs. 5 SGB VIII,
- ggf. ein Pflegegeld gem. § 64 SGB XII oder § 65 SGB XII,
- Pflegegeld im Wege der Besitzstandswahrung gem. Artikel 51 PflegeVG in Verbindung mit § 69 BSHG a.F.
Leistungen nach § 64 SGB XII oder § 65 SGB XII können gemäß § 66 SBG XII nur gewährt werden, wenn keine Leistungsansprüche nach SGB XI bestehen.
Für volljährige Personen ist das Betreuungsentgelt für Minderjährige ab 15 Jahren nach § 39 Abs. 5 SGB VIII um die Differenz der Regelsätze zwischen der Personengruppe der 15-18jährigen zu den Volljährigen nach § 28 SGB XII zu vermindern.
Daneben können Kosten für eine individuelle Haftpflichtversicherung (über die allgemeine, pauschal abgeschlossene hinaus), die sowohl die Pflege-/und Betreuungsfamilie, als auch die behinderte Person gegen Schadensersatzansprüche Dritter absichert, als Teil des Betreuungsentgeltes und einmalige Leistungen entsprechend den Regelungen des SGB VIII übernommen werden.
Soweit bisher höhere Leistungen durch einen heilpädagogischen Zuschlag gewährt wurden, werden diese in gleicher Höhe im Wege einer Bestandschutzregelung weiter gewährt.
3. Verfahren
Die Bezirksämter und die zuständige Fachbehörde können zur Ausfüllung dieser Globalrichtlinie Verfahrensweisen und Konkretisierungen vereinbaren.
4. Berichtswesen
Die durchführenden Dienststellen berichten der zuständigen Fachbehörde quartalsweise anhand der nachfolgenden Kennzahlen und Strukturdaten:
- die Anzahl der betreuten Kinder bis 13 Jahren nach Geschlecht,
- Anzahl der Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahre nach Geschlecht,
- Anzahl der Jugendlichen von 18 bis 21 Jahre nach Geschlecht,
- Anzahl der in stationäre Betreuung gewechselten Kinder und Jugendlichen nach Alter und Geschlecht,
- durchschnittliche Dauer des Verbleibs in den Pflegefamilien.
Daneben können zwischen den Bezirksämtern und der zuständigen Fachbehörde weitere Kennzahlen vereinbart werden.
Die durchführenden Dienststellen berichten unverzüglich, wenn außergewöhnliche Entwicklungen deutlich werden.
5. Geltungsdauer
Diese Globalrichtlinie am 01.01.2005 in Kraft und am 31.12.2009 außer Kraft.