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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2019: Konkretisierungen zu § 12 SGB XII

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Leistungsabsprache vom 01.01.2005 (Gz.: SI 224/111.20-3-1-13). In Kraft bis 14.02.2019.

Infoline-Archiv 2019: Konkretisierungen zu § 12 SGB XII

 

1. Inhalt und Zielsetzung der Regelung

Durch Vereinbarungen mit dem Leistungsberechtigten soll die Kooperation zwischen Sozialhilfeträger und dem Einzelnen verstärkt werden.

Damit wird auch hervorgehoben, dass eine erfolgreiche Überwindung der Notlage bzw. die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft von der aktiven Mitwirkung der Leistungsberechtigten abhängig ist. Die Regelung konkretisiert insoweit § 1 Satz 3 SGB XII.  Maßnahmen aktivierender Hilfen (§ 11 SGB XII) sollen durch die Leistungsabsprache definiert und in ihrer Wirkung überprüfbar werden.

2. Verfahren

Die Leistungsabsprache hat schriftlich zu erfolgen und soll eine einfache und flexible Handhabung sicherstellen.

Der Umfang der Regelungen und der Grad der Verbindlichkeit ist abhängig von den Möglichkeiten im Einzelfall. Insbesondere bei komplexen Bedarfssituationen, die ein mehrstufiges Handeln erfordern, sind die verschiedenen Stufen und das voneinander abhängige Handeln der leistungsberechtigten Person und des Sozialhilfeträgers in einem untereinander abgestimmten Förderplan niederzulegen und in die allgemeine Leistungsabsprache einzubeziehen.

Die Leistungsabsprachen sind nach gemeinsam festzulegenden Fristen zu überprüfen und ggf. an veränderte Bedarfssituationen anzupassen.

Gesamtpläne bzw. Hilfepläne, die im Rahmen der Eingliederungshilfe bzw. in Zusammenarbeit mit den Fachstellen erstellt werden, gehen der Leistungsabsprache vor.

Im PROSA-Verfahren ist ein Vordruck für eine Leistungsabsprache hinterlegt.

Die Umsetzung der Regelungen zur Leistungsabsprache erfolgt soweit die technischen und personellen Voraussetzungen dafür zur Verfügung stehen.

3. Inkrafttreten

Diese Konkretisierung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

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