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Infoline-Archiv 2008: Konkretisierung zu § 32 SGB XII

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Gültig bis 18.11.2008. Abgelöst durch Arbeitshilfe zu § 32 vom 19.11.2008.

Infoline-Archiv 2008: Konkretisierung zu § 32 SGB XII

Das ab 01. Januar 2005 in Kraft tretende Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinderberücksichtigungsgesetz – KiBG) sieht einen geringen Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose vor. Die nachfolgenden Ausführungen informieren über die wesentlichen Inhalte des Gesetzes. Nach technischer Umsetzung im Verfahren ist eine endgültige Konkretisierung geplant:

1. Allgemeine Informationen über den Gesetzesinhalt

Der Bundestag hat am 26. November 2004 das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinderberücksichtigungsgesetz – KiBG) verabschiedet. Damit wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2001 – 1 BvR 1629/94 - umgesetzt, das den Gesetzgeber verpflichtet hat, die Kinderziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Kinderlose Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung zahlen ab 01. Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten. Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, werden also in der Sozialen Pflegeversicherung auf der Beitragsseite relativ besser gestellt als solche ohne Kinder.


Wer ist von dieser Regelung nicht betroffen?

  • Eltern (leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief– oder Pflegeeltern),

  • Kinder und Jugendliche, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • kinderlose Mitglieder, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind (also die im Jahre 2005 über 65-jährigen),

  • Personen, die im nächsten Jahr die neue Leistung „Arbeitslosengeld II“ erhalten,

  • Wehr- und Zivildienstleistende,

  • Rentner und Eltern, deren Kind verstorben ist (ausgenommen hiervon ist eine Todgeburt).

Wem ist die Elternschaft nachzuweisen?

Die Elternschaft ist der Stelle nachzuweisen, die die Beiträge zur Pflegeversicherung abführt.

Ausnahme: Wenn der Pflege-/Krankenkasse die Elternschaft bereits bekannt ist, z.B. wenn bereits bei der Krankenkasse für ein Kind eine Familienversicherung durchgeführt wird.


Wo kann man sich befreien lassen?

Für Befreiungsanträge vom Beitragszuschlag zuständig sind die Personalabteilung des Arbeitgebers, für Arbeitslose die Agentur für Arbeit und für Rentner die BfA oder die zuständige LVA. Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, die ihre Beiträge selbst zahlen, müssen sich an ihre Krankenkasse wenden.


Bis wann muss man die Elternschaft nachweisen?

Vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 gilt die sogenannte Übergangszeit. Eltern mit Kindern haben in dieser Zeit die Möglichkeit, Ihre Elterneigenschaft nachzuweisen. Bereits gezahlte Beitragszuschläge würden dann zurückgezahlt.

Wer innerhalb dieses Zeitraums nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt solange als kinderlos, bis er den Nachweis vorlegt. Solange muss er den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung zahlen (Beispiel: Der Nachweis wird am 9. August 2005 vorgelegt. Bis Ende August gelten die Eltern dann noch als kinderlos und müssen den Beitragszuschlag zahlen. Ab September 2005 sind die Eltern dann von diesem Beitragszuschlag befreit.)

Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes erbracht, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats, in dem das Kind geboren wurde. (Beispiel: Geburt des Kindes am 10. Januar 2005 – Vorlage der Geburtsurkunde bei der entsprechenden Stelle am 01. April 2005 – Befreiung des Beitragszuschlages rückwirkend zum 1. Januar 2005). Dasselbe gilt für die Annahme eines Kindes bzw. nachdem die Vorraussetzungen für das Pflege-/Stiefkindverhältnis gegeben ist. Entscheidend ist immer der Monat, in dem das Ganze rechtskräftig geworden ist.


Wie ist die Elternschaft nachzuweisen?

Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben gemeinsam Empfehlungen darüber beschlossen, welche Nachweise geeignet sind die Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Der Nachweis der Elterneigenschaft kann sich z.B. aus der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ergeben. Anerkannte Nachweismöglichkeiten sind außerdem:

  • Geburtsurkunde,

  • Abstammungsurkunde,

  • Auszug vom Familienbuch,

  • Beglaubigte Abschrift vom Geburtenbuch der Standesamteintragung,

  • Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes ergibt,

  • Kindergeldbescheid,

  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld,

  • Sterbeurkunde des Kindes,

  • Adoptionsurkunde,

  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde.

Was ist mit Kindern die bereits erwachsen sind und somit nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte stehen?

Eltern, deren Kinder bereits erwachsen sind, brauchen den Zuschlag nicht zu zahlen.

 

2. Spezielle Regelungen für Sozialhilfeempfänger

  • Wer als Sozialhilfeempfänger familienversichert oder als Arbeitnehmer oder Rentner pflichtversichert in der Pflegeversicherung ist, für den bezahlt der Träger der Sozialhilfe keinen Pflegeversicherungsbeitrag und somit auch keinen Beitragszuschlag. Hier wird nur das Arbeitsentgelt bzw. die Rente (für ab 1940 Geborene) beitrags- und zuschlagspflichtig.

  • Freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger sind von dem erhöhten Beitrag nicht ausgenommen. Nach § 32 SGB XII (bisheriger § 13 BSHG) übernimmt die Sozialhilfe den Pflegeversicherungsbeitrag und damit auch den Beitragszuschlag.

  • Sozialhilfeempfänger, für die Krankenkassen auf Grund der Regelung im GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) seit 01. Januar 2004 Leistungen wie für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu Lasten der Sozialhilfe erbringen, sind nicht Mitglieder der GKV und damit auch nicht Mitglieder der Pflegeversicherung; sie zahlen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und damit auch keinen Beitragszuschlag.

Zum Abrechnungsverfahren ist generell geregelt, dass die Ärzte die Behandlungsscheine bei der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einreichen, die dann wiederum mit der Zentralen Abrechnungsstelle der Behörde für Soziales und Familie abrechnet.

3. Inkrafttreten

Die Konkretisierung tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.

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