Grundsatz
Die Übernahme der Kosten für die Vorsorge steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Sie kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die hierfür notwendigen Aufwendungen geringer sind, als die später im Rahmen der Sozialhilfe zu gewährenden Leistungen und wenn davon auszugehen ist, dass bei Eintritt der Versicherungsleistung noch ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht.
Vor einer Leistungsgewährung ist zu prüfen, ob im Einzelfall die Möglichkeit besteht, eine private Versicherung für die Dauer der Hilfebedürftigkeit in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln oder ob dem Hilfesuchenden der Verzicht auf die Fortsetzung bzw. Aufgabe der Versicherung zugemutet werden kann.
Leistungen zur Vorsorge sind bei der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen, soweit die Beiträge nicht bereits bei der Einkommensermittlung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abgesetzt worden sind.
Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung
Beiträge zur Erfüllung der Wartezeiten für das allgemeine Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vollendung des 65. Lebensjahres können in der Regel nur dann übernommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Hilfeberechtigte aufgrund seines Alters, seiner nicht bestehenden Erwerbsfähigkeit oder aus anderen Gründen die fehlenden Beiträge nicht mehr durch Pflichtbeiträge, sondern nur noch im Wege der freiwilligen Versicherung entrichten kann und die Höhe der zu übernehmenden Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu den später im Rahmen der Sozialhilfe zu gewährenden Leistungen stehen.
In der Regel können die Beiträge längstens bis zur Erfüllung der Wartezeit in Höhe der Mindestbeiträge übernommen werden.
Die Beiträge für eine private Rentenversicherung werden nicht übernommen, wenn aufgrund einer anderweitigen Absicherung, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, der Hilfeberechtigte nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Dies gilt auch für eventuelle Beitragszahlungen zur „Riester-Rente“.
Sofern für eine private Rentenversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Fortführung der Versicherung nicht besteht, können in der Regel auch hierfür Beiträge übernommen werden, wenn die Versicherung spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres und nur auf Rentenbasis fällig gemacht werden kann.
Übernahme der Beiträge zu einer Sterbeversicherung
Die Beiträge für eine angemessene Sterbeversicherung können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen übernommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die zu entrichtenden Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu der späteren Versicherungssumme stehen.
Möglich ist eine Übernahme wenn das Vertragsverhältnis bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit bestand und die Leistungsbewilligung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles wirtschaftlich ist.
Bei der Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit sind
die Höhe der Beiträge,
das Alter des Hilfesuchenden,
die Höhe der Versicherungsleistung,
die voraussichtliche Dauer des Hilfebezuges sowie
die Höhe etwaiger ersparter Leistungen nach § 74 SGB XII zu berücksichtigen.
Übernahme der Beiträge für eine kombinierte Versicherung
In Ausnahmefällen können auch bei einer kombinierten Versicherung für den Erlebens- und Todesfall die Beiträge zur Aufrechterhaltung der Versicherung übernommen werden.
Es muss aber sichergestellt sein, dass
für den Erlebensfall spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Rentenanspruch besteht und die Kapitalisierung der Rente vertraglich ausgeschlossen ist,
die Versicherungsleistung den sozialhilferechtlichen Bedarf reduziert und
für den Fall des vorzeitigen Ablebens des Versicherungsnehmers die gezahlten Beiträge aus der Versicherungssumme dem Sozialhilfeträger erstattet werden, soweit die Versicherungssumme nicht zur Deckung der notwendigen Bestattungskosten benötigt wird. Dazu sind die Ansprüche vom Versicherungsnehmer an den Sozialhilfeträger abzutreten.