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1. Inhalt
Zugelassene Dienste zur Leistungserbringung durch Zivildienstleistende / FSJ, dürfen nach der geschlossenen Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII Aushilfskräfte beschäftigen, wenn die Zivildienstleistenden nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen, die die Grundsicherungs- und Sozialämter vorher bewilligen müssen, berechnen Sie die Stundensätze nach § 27 Abs. 3 SGB XII die Sie in der Datenbank ambulante Dienste finden.
2. In Kraft treten
Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.