Ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen?
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§154 Abs. 1 SGB IX).
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Auswahl der schwerbehinderten Menschen und auch der Arbeitsplätze, die er zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht besetzen will. Wird die Beschäftigungsquote nicht erfüllt, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe ist nach der Beschäftigungsquote gestaffelt. Ab dem Erhebungsjahr 2021 beträgt sie monatlich pro nicht besetzten Pflichtplatz bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
von 0 bis weniger als 2 Prozent: 360 Euro
2 bis weniger als 3 Prozent: 245 Euro
3 bis weniger als 5 Prozent: 140 Euro
Hinweis: Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen Erleichterungen.
Wer steht bei Fragen zur Ausgleichsabgabe zur Verfügung?
Bei Fragen zu folgenden Problemstellungen wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit (Tel. 0800 455 55 20):
- Ermittlung der Arbeitsplatzzahl
- Ermittlung der Pflichtarbeitsplätze
- Ermittlung der anrechnungsfähigen Personen
- Verfahren für die Nachmeldung von schwerbehinderten Menschen
- Fälligkeitstermin 31. März für die Abgabe der Anzeige kann nicht eingehalten werden.
Das Integrationsamt Hamburg beantwortet unter Tel. 428 63-3736 Fragen zu folgenden Bereichen:
- Berechnung der Ausgleichsabgabe
- Anrechnung von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe
- Fälligkeitstermin 31. März für die Zahlung der Ausgleichsabgabe kann nicht eingehalten werden.
- Ausgleichsabgabe kann nicht in einer Summe zum 31. März überwiesen werden.
Informationen zum Anzeigeverfahren finden Sie auch unter www.arbeitsagentur.de oder unter www.iw-elan.de. Dort finden Sie auch eine Software, die Arbeitgeber bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und beim Anzeigeverfahren unterstützt.
Was ist bei der Bezahlung der Ausgleichsabgabe zu beachten?
Die Abgabe ist für das vorangegangene Kalenderjahr selbst zu ermitteln und jeweils bis zum 31. März zu überweisen.
Seit dem 1. September 2012 müssen für die Zahlungen an das Integrationsamt die IBAN und BIC (statt BLZ und Kontonummer) angeben werden. Bitte beachten Sie die neue Kontonummer:
Kontoinhaber: Kasse.Hamburg
Bank: Bundesbank (Hamburg)
IBAN: DE44 200 000 00 0020101575
BIC: MARKDEF1200
Bei der Überweisung ist unbedingt folgender Verwendungszweck anzugeben, da sonst eine Buchung des Betrages nicht möglich ist:
AGLA/die Betriebsnummer/Jahr, für das die Ausgleichsabgabe bezahlt wird
Beispiel: AGLA/12345678/2021 (für das Jahr 2021)
Zahlungen können nur bargeldlos durch Überweisung auf das oben genannte Konto geleistet werden. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent für jeden angefangenen Monat.
Da die Erhebung der Abgabe auf dem Wege der Selbstveranlagung erfolgt, werden vom Integrationsamt keine Rechnungen erstellt. Feststellungsbescheide werden vom Integrationsamt nur dann erlassen, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung der Ausgleichsabgabe mit mehr als drei Monaten (in der Regel bis zum 30. Juni des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres) im Rückstand ist oder wenn der Arbeitgeber die Selbstveranlagung unrichtig durchgeführt hat.
Besteht die Verpflichtung, eine Inklusionsvereinbarung abzuschließen?
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber sind verpflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen (Hinweis: Bestehende Integrationsvereinbarungen gelten als Inklusionsvereinbarung fort).
Muss ein schwerbehinderter Mensch seine im Arbeitsleben erworbene Schwerbehinderung offenbaren?
Ist die Behinderung für die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung, ist der schwerbehinderte Mensch ohne Befragung durch den Arbeitgeber auskunftspflichtig. Die Art der Behinderung ist ansonsten nicht mitteilungspflichtig.
Wer hilft, wenn Schwierigkeiten am Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen auftreten?
Stehen bereits arbeitsrechtliche Schritte im Vordergrund (Abmahnung, Erwägung einer Kündigung), sollten Sie sich zunächst direkt an das Integrationsamt wenden und dort Kontakt zu dem zuständigen Sachbearbeiter des Bereichs Begleitende Hilfe / Kündigungsschutz aufnehmen.
Liegen Schwierigkeiten folgender Art vor, können Sie sich gern an den Integrationsfachdienst Hamburg (IFD) wenden:
- Bei Konflikten und Problemen mit Kollegen oder Vorgesetzten,
- bei auffälligem Leistungsrückgang, Konzentrationsschwierigkeiten,
- bei Überforderung,
- bei behinderungsbedingten Schwierigkeiten am Arbeitsplatz,
- bei hohen Fehlzeiten,
- bei Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Erkrankung,
- bei Versetzung, Neuorientierung oder Arbeitsplatzwechsel,
- bei der Einarbeitung in ein neues Arbeitsverhältnis - auch in der Probezeit.
Wie können die Fortbildungsangebote des Integrationsamtes genutzt werden?
Das Jahresprogramm für Fortbildungsangebote des Integrationsamtes wird den über 3.000 Schwerbehindertenvertretungen, deren Stellvertretern, Betriebsräten, Personalräten, Beauftragten der Arbeitgeber, Präsidialräten und Richterräten kostenlos zugeschickt.
Das Programm, ein Anmeldeformular sowie Ihre Ansprechpartner im Integrationsamt Hamburg zum Thema Fortbildung finden Sie hier...
Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben?
Das Integrationsamt unterstützt schwerbehinderte Menschen durch begleitende Hilfen im Arbeitsleben, zum Beispiel durch Zuschüsse an schwerbehinderte Menschen und/oder an den Arbeitgeber. Dazu gehören
- technische Arbeitshilfen am Arbeitsplatz,
- Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
- die Ausstattung für einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz und
- Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz.
Das Integrationsamt Hamburg erbringt die Hilfe, soweit der Arbeitsplatz in Hamburg liegt und kein vorrangig verpflichteter Rehabilitationsträger (zum Beispiel Arbeitsagentur, Rentenversicherung...) zuständig ist.
Wie kann ich einen Antrag für begleitende Hilfen beim Integrationsamt stellen?
Den Antrag stellen Sie bitte beim Integrationsamt Hamburg. Nutzen Sie dafür gern den Antragsvordruck oder den Onlinedienst.
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Integrationsamt Hamburg unter Tel. (040) 428 63-4069.
Sind schwerbehinderte Menschen unkündbar?
Arbeitnehmer mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 oder mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40, die den schwerbehinderten Menschen durch die Arbeitsagentur gleichgestellt wurden, haben einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser ist im Sozialgesetzbuch IX Kapitel 4, Paragrafen 168 bis 175 geregelt.
Er beinhaltet unter anderem, dass vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung bei dem zuständigen Integrationsamt beantragt werden muss und vor Erteilung des zustimmenden Bescheides keine Kündigung ausgesprochen werden darf.
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Integrationsamt Hamburg unter Tel. (040) 428 63-3535.
Wie kann ich das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen kündigen?
Der Arbeitgeber, der das bestehende Arbeitsverhältnis kündigen oder eine Änderungskündigung aussprechen möchte, muss zunächst einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt Hamburg stellen.
Zur Bearbeitung des Antrages wird eine ausführliche Schilderung benötigt, aus der hervorgeht, aus welchem Grund die Kündigung ausgesprochen werden soll.
Anträge an das Integrationsamt Hamburg auf Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen können schriftlich, per E-Mail (integrationsamt@soziales.hamburg.de) oder digital gestellt werden.
Bitte nutzen Sie für die Antragsstellung den Antragsvordruck oder den Onlinedienst.
Detaillierte Informationen finden Sie im Fachlexikon A-Z.
Welches Integrationsamt ist für den Kündigungsschutz zuständig?
Es ist das Integrationsamt zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz des Betriebes oder der Betriebsstätte mit mehr als fünf Mitarbeitern befindet.
Beispiel 1: Der Hauptbetrieb mit allen personalhoheitlichen Aufgaben befindet sich in München. Der Arbeitsplatz des zu Kündigenden befindet sich in dem Filialbetrieb in Hamburg. Dort sind mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt. Zuständigkeit: Integrationsamt Hamburg
Beispiel 2: Der Hauptbetrieb mit allen personalhoheitlichen Aufgaben befindet sich in München. Der Arbeitsplatz des zu Kündigenden befindet sich in dem Filialbetrieb in Hamburg. Dort sind drei Mitarbeiter beschäftigt. Zuständigkeit: Integrationsamt München
Beispiel 3: Der Hauptbetrieb mit allen personalhoheitlichen Aufgaben befindet sich in München. Der zu kündigende Mitarbeiter ist im Außendienst im Bereich Hamburg tätig. Zuständigkeit: Integrationsamt München
Wie lange dauert das Kündigungsschutzverfahren nach SGB IX?
Zunächst muss unterschieden werden zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung sowie einer Betriebsschließung oder Insolvenz, da hierfür unterschiedliche Antrags- und Bearbeitungsfristen gelten:
Ordentliche Kündigung (§ 168 SGB IX): Stellt der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung, so soll das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.
Außerordentliche Kündigung (§ 174 SGB IX): Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages beim zuständigen Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
Betriebsschließung oder Insolvenz (§ 172 SGB IX): Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
Informationen zum Entscheidungsverfahren beim Integrationsamt finden Sie unter www.bih.de
Muss ein schwerbehinderter Mensch Überstunden, Schichtarbeit oder Mehrarbeit leisten?
Durch Überstunden, Schichtarbeit oder Mehrarbeit entstehen insbesondere für schwerbehinderte Beschäftigte besondere Belastungen. Überstunden sind in der Regel auch von schwerbehinderten Beschäftigten zu leisten. Auch von der Schichtarbeit sind schwerbehinderte Beschäftigte nicht grundsätzlich befreit oder ausgeschlossen. Schwerbehinderte Beschäftigte sind jedoch auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen.
Dürfen schwerbehinderte Beschäftigte vom Arbeitgeber anders behandelt werden?
Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen (Benachteiligungsverbot).