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Hinweise:
16.12.2020: Diese Regelung gilt gemäß Protokollbeschluss der SHS vom 16.12.2020 über ihr Außerkrafttreten hinaus bis zum 31.12.2021 weiter.
15.04.2020: Diese Regelung gilt gemäß Protokollbeschluss der SHS vom 15.04.2020 über ihr Außerkrafttreten hinaus bis zum 31.12.2020 weiter.
1. Inhalt und Ziele
„Leistungsberechtigte nach § 53 SGB XII können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 SGB IX sind insoweit anzuwenden.“ (nach § 57 SGB XII). In der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX (Budgetverordnung - BudgetV) vom 27.05.2004, die am 01.07.2004 in Kraft trat, wurde das grundsätzliche Verfahren geregelt.
Ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget (TPB) soll Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung ermöglichen. Leistungen zur Teilhabe können durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden. Die Höhe ist durch die Sachleistung gedeckelt.
2. Informationen
Bei einem Trägerübergreifenden Persönlichen Budget gemäß § 17 SGB IX werden auf Antrag des Leistungsberechtigten Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen, durch einen der beteiligten Leistungsträger (Beauftragter) zusammengeführt, im eigenen Namen sowie im Namen der im Einzelfall beteiligten Träger beschieden und in Form einer monetären Gesamtleistung an den Leistungsberechtigten ausgekehrt. Im Regelfall werden die Leistungen monatlich gewährt. Die Leistungen müssen Ziel entsprechend verwendet werden. Das Budget kann dabei monatlich übertragen und individuell unterschiedlich verausgabt werden. Im Vordergrund steht die individuelle Zielverfolgung.
Für Leistungen der Pflegekasse wurde eine Sonderregelung gesetzlich festgelegt. Diese Leistungen werden im Rahmen des TPB in Form von Gutscheinen gewährt. In der Praxis wird diese Leistung nur scheinbar integriert, da die Pflegekassen ihre Sachleistungen auch im Rahmen eines TPB direkt mit den Pflegediensten abrechnen.
3. Ansprechpartner
3.1. Regelung der Zuständigkeiten GS / BSG, SI 45
Die Bearbeitung von Anträgen auf ein Persönliches Budget / Trägerübergreifendes Persönliches Budget beim Sozialhilfeträger Hamburg sind seit dem Modellvorhaben von 2003 wie folgt geregelt:
Gemäß Zuständigkeitsanordnung sind die GS-Dienststellen in den Bezirken für die Bearbeitung / Bescheiderstellung zuständig, da es sich um ambulante Eingliederungshilfe und ggf. Pflege handelt. Zur Entlastung der GS-Dienststellen wurde vereinbart, dass bis zur Einführung der Gesamtplanverfahren in den GS-Dienststellen bzw. bis zur Neuordnung der Eingliederungshilfe in Hamburg der Fachdienst Persönliches Budget bei der BSG, SI 45, die vorbereitenden Arbeiten übernimmt und zuständig ist für
die Beratung von Interessierten,
Antragsannahme,
Bedarfsfeststellungsverfahren, incl. der Zusammenführung / Koordination der Leistungsansprüche mit den im Einzelfall beteiligten Trägern – Einholen von Stellungnahmen mit deren Zielvorgaben und Nachweispflichten etc. oder Einladung zur gemeinsamen Budgetkonferenz, und Berechnung der Budgethöhe,
Erstellung und Abschluss der Zielvereinbarung mit dem künftigen Budgetnehmer für den Sozialhilfeträger Hamburg und im Namen der jeweils beteiligten Träger
Begleitung / Beratung der Budgetnehmer,
Prüfung / Überwachung der zielorientierten Verwendung des Budgets und deren Fortschreibung mittels Gesamtplan / Zielvereinbarung einschließlich gegebenenfalls der Prüfung von Verwendungsnachweisen lt. Zielvereinbarung.
(Gemäß § 4 BudgetV enthält die Zielvereinbarung mindestens Regelungen zur Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, zur Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie zur Qualitätssicherung),Koordination mit den Sozialdienststellen im Bezirk – Vorbereitung der Leistungsbescheide, bei Bedarf auch Vorbereitung von Rückforderungsbescheiden und Widersprüchen.
3.2. Aufgaben der GS-Dienststellen und der Gesundheitsämter
Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 53 SGB XII, ggf. Feststellung des Sachleistungsanspruchs ambulanter Eingliederungshilfe – (GA)
Einkommensprüfung und Berechnung eventueller Eigenanteile des Leistungsberechtigten
Erstellung des Leistungsbescheids anhand der Vorlage der BSG oder Prosa
Zahlbarmachung des Budgets
Koordination der Leistungen Dritter und Überwachung der Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse (notwendig um monetäre Fremdleistungen zu vereinnahmen und als Gesamtleistung dem jeweiligen Budgetnehmer auskehren zu können),
Widerspruchsbearbeitung
gegebenenfalls Rückforderungsbescheide
3.3 Finanzbehörde
Die Finanzbehörde hat für das Trägerübergreifende Persönliche Budget zwei Titel eingerichtet: Einen
Ausgabetitel (Finanzposition: 04.0.4650.681.03 - Sachkonto: 68568160) und einen
Einnahmetitel (Finanzposition: 04.0.4650.282.03 - Sachkonto: 41028202).