Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Informationen Rechtsschutz und Rechtsaufsicht

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

 

Rechtsaufsicht über die gesetzlichen Krankenkassen

Rechtsschutz

Gegen Entscheidungen der gesetzlichen Unfall-, Renten- oder Krankenkasse, zum Beispiel die Ablehnung von Leistungen, können Sie zunächst dort direkt Widerspruch einlegen. 

Sollte der Widerspruch vom Sozialversicherungsträger zurückgewiesen werden, wird ein so genannter Widerspruchsbescheid erstellt. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann Klage eingereicht werden. 

Für Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, Unfall- sowie Rentenversicherung sind die Sozialgerichte zuständig.

Für Personen mit geringerem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) eine Rechtsberatung zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen an.

Rechtsaufsicht

Die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung werden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt. Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung sind diese organisatorisch eigenständig.

Die Sozialversicherungsträger unterstehen der Rechtsaufsicht der jeweils zuständigen Landes- und Bundesbehörden. Die Rechtsaufsicht soll sicherstellen, dass die Sozialversicherungsträger im Einklang mit dem Gesetz und sonstigem Recht verwaltet werden.  Die Rechtsaufsicht umfasst nicht die Beurteilung der Zweckmäßigkeit von Maßnahmen beziehungsweise Entscheidungen im Rahmen der Fachaufsicht.  Für die Dienstaufsicht über das Personal sind die Vorgesetzten bei den Sozialversicherungsträgern zuständig.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ist die zuständige Rechtsaufsicht für die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, das heißt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet  von mehr als drei Ländern hinaus erstreckt.
Weitere Informationen zum Bundesamt für Soziale Sicherung  (BAS) finden Sie unter www.bundesamtsozialesicherung.de

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration ist als Rechtsaufsicht zuständig für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg und den Medizinischen Dienst Nord.

Die Rechtsaufsicht über die AOK Rheinland/Hamburg führt das Land Nordrhein-Westfalen:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
Telefon: 0211 855-5
https://www.mags.nrw/rechtsaufsichten-gesundheit
https://www.mags.nrw/informationen-fuer-versicherte

Förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen der Sozialversicherungsträger (Widerspruch, Klage) werden durch die Aufsichtsprüfungen der zuständigen Rechtsaufsichten nicht entbehrlich. Die jeweils geltenden Fristen sollten in jedem Fall beachtet werden.

Kontakt

Sozialbehörde
Amt für Gesundheit, Referat G 111
Postfach 760 106
22051 Hamburg
E-Mail: sozialversicherung@soziales.hamburg.de
Fax: +49 40 4273-10079

Themenübersicht auf hamburg.de

Empfehlungen

Anzeige
Branchenbuch