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Unterstützung Sportförderung der Behörde für Inneres und Sport

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Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg misst dem Sport wegen seiner pädagogischen, gesundheitlichen und sozialen Funktionen eine außerordentlich hohe Bedeutung bei. Der Sport leistet einen unverzichtbaren Beitrag für die Lebensqualität aller Hamburgerinnen und Hamburger.

Sportförderung Panorama

Sportförderung der Behörde für Inneres und Sport

Das Landessportamt stellt jährlich Finanzmittel in den Bereichen Breitensport, Leistungssport und Sportveranstaltungen bereit. Grundlagen dafür sind die Landeshaushaltsordnung (LHO), der geltende Haushaltsplan sowie die entsprechenden Förderrichtlinien.

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung.

Die Förderung der Freien und Hansestadt Hamburg ist eine Unterstützungsleistung und kann bei laufenden oder wiederkehrenden Förderungen sukzessive reduziert werden. Die Förderung kann als Fehlbedarfs-, Anteils- oder Festbetragsfinanzierung bewilligt werden. Im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung wird auf das tatsächliche Defizit zwischen Ausgaben und Einnahmen abgestellt. Die Zuwendung, die bis zu einer bestimmten Höhe bewilligt wird, dient zur Deckung des Defizits. Im Rahmen der Unterstützungsleistung wird entweder ein bestimmter Prozentsatz (z.B. bei Mitfinanzierung durch den Bund, andere Behörden oder Ämter) der Gesamtkosten oder ein bestimmter Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Im Rahmen der Festbetragsfinanzierung wird die Zuwendung als fester Betrag zugewendet.

Um Ihnen das gesamte Zuwendungsverfahren zu erleichtern, finden Sie auf dieser Seite nützliche Hinweise und Tipps.

Kapitelübersicht

Wie läuft das Zuwendungsverfahren ab?

Das Zuwendungsverfahren beginnt mit dem von Ihnen eingereichten Antrag. Die Frist für Sportveranstaltungen und die allgemeine Sportförderung, wie beispielsweise Kongresse, bemisst sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Veranstaltung stattfindet.  Ihr Antrag wird an zentraler Stelle erfasst und formal geprüft. Sie erhalten ein Eingangsschreiben. Ihr Antrag wird an die zuständige Sachbearbeiterin/ den zuständigen Sachbearbeiter weitergereicht und inhaltlich geprüft. Sollten formale oder inhaltliche Nachbesserungen erforderlich sein, wird das Landessportamt auf Sie zukommen. Nach positiver Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid. Dieser erhält, soweit Sie nicht vorher schon Rechtsmittelverzicht (liegt als Vordruck jedem Bescheid bei) eingereicht haben, nach einem Monat Bestandskraft. Nachdem der Bescheid Bestandskraft erhalten hat, können Sie Zuwendungsmittel nach Maßgabe des Bescheides abfordern. Die Zuwendungsmittel werden dann von Ihnen zur Erreichung des Zuwendungszwecks und der Ziele, die mit der gewährten Zuwendung verbunden sind, eingesetzt. Sollten sich während des Zuwendungszeitraumes bei der Erfüllung des Zuwendungszwecks maßgebliche Dinge ändern, sind Sie verpflichtet, Ihre Ansprechpartnerin/ Ihren Ansprechpartner darüber schriftlich zu informieren.

Nach Ablauf des Zuwendungszeitraums beginnt die Frist für die Einreichung des Verwendungsnachweises zu laufen.  Das Ende der Frist und die Bestandteile, die Ihr Verwendungsnachweis aufweisen sollte, stehen im Zuwendungsbescheid.

Nachdem Sie den Verwendungsnachweis entsprechend der aufgegebenen Frist eingereicht haben, wird er formal und inhaltlich geprüft. Sie erhalten -abhängig vom Prüfergebnis - ein so genanntes Entlastungsschreiben, einen Änderungs- oder Rückforderungsbescheid. Sofern keine Beanstandungen geltend gemacht werden, ist das Zuwendungsverfahren abgeschlossen. Sie sind danach verpflichtet, alle relevanten Belege und Unterlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren, da z. B. der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg als weitere Prüfinstanz Ihren Zuwendungsfall prüfen kann.

Sollten Sie die Verwendungsnachweisfrist nicht einhalten, bekommen Sie zwei Mahnungen mit jeweils einer zweiwöchigen Nachfrist. Sollte dann noch immer kein Verwendungsnachweis und auch keine Begründung für die Nichteinhaltung der Frist vorliegen, wird das Aufhebungsverfahren eingeleitet. Das bedeutet, dass der Zuwendungsbescheid aufgehoben wird und Sie den Rechtsanspruch auf die gewährten Mittel vollständig verlieren. Alle gewährten Mittel müssen dann verzinst zurückgezahlt werden.

Kapitelübersicht

Wie stelle ich meinen Antrag?

Antragsfristen:

Die Fristen für die Antragstellung gemäß der jeweiligen Förderrichtlinie sind:

Sportveranstaltungen Veranstaltungen im 1. HJ
Veranstaltungen im 2. HJ
31.10. des Vorjahres
28.02. des lfd. Jahres
Allg. Sportförderungfortlaufende Vorhaben
einm. Vorhaben - Beginn 1. HJ
einm. Vorhaben - Beginn 2. HJ
15.10. des Vorjahres
15.10. des Vorjahres
15.04. des lfd. Jahres

Nachfolgende Angaben werden u.a. für Ihren Antrag benötigt:

  • Anschrift, Kontaktdaten (z.B. E-Mail und Telefonnummer), Ansprechpartnerin/ Ansprechpartner
  • Bankverbindung (IBAN, BIC/ Kontonummer, BLZ, Kreditinstitut)
  • Benennung und ausführliche Beschreibung der Maßnahme, für die die Zuwendung gewährt werden soll
  • Höhe der beantragten Zuwendung
  • Zeitraum, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll
  • Erklärung über eine (nicht) vorhandene Vorsteuerabzugsberechtigung
  • Erklärung über die Gemeinnützigkeit des Vereins
  • Finanzierungsplan (Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben (bei Vorsteuerabzugsberechtigung nur Netto!)
  • Ergänzende Unterlagen (Flyer, Konzepte, Baupläne etc.)
  • Unterschrift des Vorstandes

Bitte verwenden Sie für Ihre Antragstellung einen der beiden nachfolgenden Vordrucke.

Antragsformular Allgemeine Sportförderung (Formular-PDF)

Antragsformular Sportveranstaltungen (Formular-PDF)

Kapitelübersicht

Welche Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig?

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Kosten, die nicht zuwendungsfähig sind und die bei der Berechnung der förderwürdigen Gesamtkosten nicht berücksichtigt werden können.

Die Förderwürdigkeit von Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des § 46 LHO und VV. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall können auch weitere Kosten als nicht zuwendungsfähig gewertet werden. Regelmäßig werden nur Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks stehen, anerkannt. Da Zuwendungen aus Steuergeldern finanziert werden und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterliegen, wird der Ausschluss bestimmter Kosten restriktiv gehandhabt.

In keinem Fall zuwendungsfähig sind die Positionen, die gemäß der Verwaltungsvorschrift der LHO explizit ausgeschlossen werden:

  • Sachleistungen
  • Leistungen, auf die der oder die Zuwendungsempfangende dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat
  • Entgelte aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Verträge unterliegen, wie z. B. Kauf-, Miet- und Werkverträge
  • satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen
  • Geldpreise
  • Stipendien
  • Spenden und ähnliches
  • Personalkosten, die das Besserstellungsverbot nicht berücksichtigen. Das Besserstellungsverbot findet bei Besserstellungen aufgrund eines abweichenden Tarifvertrages, zu deren Einhaltung die oder der Zuwendungsempfangende verpflichtet ist, keine Anwendung. Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist jedoch auch bei diesen Zuwendungsempfangenden der Maßstab für die Bemessung der zuwendungsfähigen Personalausgaben der Tarifvertrag der Länder (TV-L)
Kapitelübersicht

Sind Doppelförderung bzw. Doppelarbeit zulässig?

Jegliche Formen der Doppelförderung bzw. Doppelarbeit sind ausgeschlossen. Doppelförderungen bzw. Doppelarbeit liegen immer dann vor, wenn das zweckmäßig selbe Vorhaben durch mehrere öffentliche Stellen gefördert werden soll bzw. wenn ein Dritter aus bereitgestellten öffentlichen Mitteln die Förderung des zweckmäßig selben Vorhabens begehrt.

Sofern mehrere öffentliche Stellen betroffen sind, nehmen diese eine interne Abstimmung darüber vor, welche Behörde oder welches Bezirksamt die Federführung übernimmt, so dass für die oder den Zuwendungsempfangenden nur eine Ansprechpartnerin/ ein Ansprechpartner im Zuwendungsverfahren bleibt.

Beispiel:

Sowohl die Behörde für Inneres und Sport als auch das Bezirksamt Wandsbek erhalten einen Zuwendungsantrag für die Förderung einer Baumaßnahme. Beide Stellen möchten das Vorhaben fördern. Die Behörde für Inneres und Sport und das Bezirksamt Wandsbek einigen sich einvernehmlich auf die Federführung bei der Behörde für Inneres und Sport. Das Bezirksamt Wandsbek überträgt seinen Finanzierungsanteil an die Behörde. Die oder der Zuwendungsempfangende erhält dann von der Behörde für Inneres und Sport einen Bescheid über die Gesamtfördersumme einschließlich des Bezirksanteils. Das Zuwendungsverfahren wird als Anteilsfinanzierung durch die Behörde abgewickelt und das Bezirksamt über die Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt.

Kapitelübersicht

Wie hoch ist mein Mindesteigenanteil?

Wie bereits dargestellt, werden Zuwendungen aus Steuergeldern gewährt. Die Behörde für Inneres und Sport ist durch die LHO dazu verpflichtet, mit diesen Mitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller einen Mindesteigenanteil erbringt. Dieser Eigenanteil stellt das Vorhalten entsprechender Finanzmittel dar, die der oder die Antragstellende z. B. aus Mitgliedsbeiträgen erwirtschaftet hat. Der Mindesteigenanteil ist entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu berechnen und in der Antragskalkulation entsprechend auszuweisen:

Gesamtkosten der MaßnahmeEigenanteil des Zuwendungsempfängers von
bis 30.000 €10 %
bis 100.000 € 7,5 %
bis 500.000 € 5 %
über 500.000 € 2,5 %

Bitte beachten Sie, dass der Mindesteigenanteil im Verwendungsnachweis anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt wird.

Kapitelübersicht

Welche Änderungen muss ich der Behörde mitteilen?

Sollten sich während des Zuwendungszeitraumes Änderungen ergeben, die Einfluss auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks oder das Einhalten von Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides haben, sind diese unverzüglich der Behörde für Inneres und Sport schriftlich mitzuteilen.

Maßgebliche Änderungen sind unter anderem:

  • der Zuwendungszweck kann nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erfüllt werden;
  • der Zuwendungszeitraum muss verlängert werden, weil die Maßnahme nicht rechtzeitig beendet werden kann;
  • es konnten zusätzliche Einnahmen generiert werden, so dass die Zuwendung nicht in voller Höhe benötigt wird;
  • die Frist für die Einreichung des Verwendungsnachweises kann nicht gehalten werden;
  • die zu erfüllenden Ziele können nicht erreicht werden;
  • es sind Ausgabenpositionen zu ergänzen, welche vorab nicht kalkuliert oder vorhergesehen werden konnten.

Ein Muster für eine Änderungsmitteilung finden Sie hier:
Muster - Änderungsmitteilung (PDF)

Kapitelübersicht

Wie kann ich bewilligte Zuwendungsmittel abfordern?

Die Abforderung von bewilligten Mitteln muss schriftlich erfolgen. Nutzen Sie dafür das dem Zuwendungsbescheid beigefügte Formular. Darüber hinaus sind für schriftliche Abforderungen die nachfolgenden Angaben erforderlich:

  • Kontoinhaber/ Kontoinhaberin
  • Kreditinstitut
  • BIC/ IBAN
  • Verwendungszeitraum
  • Betrag
  • Unterschrift des Vorstandes/ des Kassenwarts bzw. der Kassenwärtin

Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie die abgeforderten Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Abforderung bzw. Zahlungseingang verbraucht haben müssen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Bemessung der Abforderungshöhe. Sollten Sie nach Ablauf der zwei Monate nicht alle Mittel verbraucht haben, ist die Behörde für Inneres und Sport umgehend davon in Kenntnis zu setzen und der Restbetrag zu überweisen. Dieser kann dann erneut abgefordert werden, sobald die Mittel benötigt werden.

Sollte diese Unterrichtung ausbleiben, erlischt der Anspruch auf den überzahlten Betrag. Dieser muss dann der Behörde für Inneres und Sport nachträglich (ggf. verzinst) erstattet werden.

Kapitelübersicht

Wie erstelle ich meinen Verwendungsnachweis?

Grundsätzlich gilt, dass in Hamburg der "einfache Verwendungsnachweis" als Dokumentationsgrundlage ausreicht. D.h., dass regelhaft keine Belegvorlage verlangt wird.

Um dennoch einen umfassenden und nachvollziehbaren Blick auf die Förderung zu erhalten, soll der Verwendungsnachweis regelhaft aus nachfolgenden Bestandteilen bestehen:

  1. Einem kompletten zahlenmäßigen Nachweis über Ausgaben und Einnahmen, gegliedert nach den Ausgabe- und Einnahmepositionen der Finanzierungsübersicht aus dem Zuwendungsbescheid! Ausgaben und Einnahmen sind in einem Soll-Ist-Vergleich darzustellen. Abweichungen zwischen Soll und Ist sind zwingend zu erläutern. Des Weiteren sollte eine Mittelabflussliste (wann wurde an wen zu welchem Zweck in welcher Höhe Geld bezahlt?) beigefügt werden.
  2. Einem Sachbericht zum Gesamtprojekt, der insbesondere auf die zu erreichenden Ziele und Kennzahlen aus der Konkretisierung des Zuwendungszwecks eingeht. In diesem Sinne hat der Sachbericht auch eine Bewertung der Zielerreichung anhand der ausgewerteten Kennzahlen sowie der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Ebenfalls zu erläutern sind Besonderheiten bei der Durchführung der Maßnahme, positive oder negative Ziel- und Kennzahlenabweichungen sowie ein Ausblick auf die zukünftige Ausgestaltung des Projekts (siehe dazu die Musterbeispiele unten zu 'Sachbericht' und zu 'Sachbericht inkl. Kennzahlen').
  3. Eine Erklärung, ob die Bestimmungen des Bescheides eingehalten wurden, alle geltend gemachten Ausgaben notwendig und wirtschaftlich angebracht waren sowie, ob die gemachten Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
  4. Einen Nachweis über die Einhaltung der Publizitätspflicht durch Übersendung von Exemplaren der Publikationen und sonstigen Veröffentlichungen bzw. Fotos (z.B. Foto des Bauschildes) sowie die Darstellung der Förderung auf der vereinseigenen Homepage (AC-Logo und Hinweis auf Beteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg/ des Landessportamtes).

Abweichend von diesen Mindestanforderungen kann die Bewilligungsbehörde weitere Nachweispflichten im Zuwendungsbescheid regeln, sofern dies erforderlich ist. Bei institutionellen Förderungen ist der Stellenplan nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides in einem Soll-Ist-Vergleich nach Anzahl der Stellen und Vergütungen einzureichen.

Der Verwendungsnachweis ist in einfacher Ausfertigung entsprechend der Frist, die im Zuwendungsbescheid gesetzt ist, vorzulegen. Sollte die Frist nicht gehalten werden können, ist eine Fristverlängerung bei der Bewilligungsbehörde schriftlich und begründet zu beantragen.

Die Bewilligungsbehörde hat uneingeschränktes Prüfrecht und kann bei Unstimmigkeiten im Sachbericht/ Verwendungsnachweis weitere Unterlagen oder Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen verlangen.

Hier finden Sie Musterbeispiele für

1. einen zahlenmäßigen Nachweis (PDF)

2. einen Sachbericht (PDF)

3. einen Sachbericht inkl. Kennzahlen (PDF)

4. eine Erklärung (PDF)

5. einen Stellenplan (PDF)

Kapitelübersicht

Was ist eine turnusgemäße weitergehende Prüfung?

Zuwendungen, die regelmäßig in einer Höhe von über 50.000,00 € gewährt werden, werden von der Behörde für Inneres und Sport in einem mehrjährigen Prüfturnus weitergehend geprüft. Die weitergehende Prüfung sieht vor, dass zunächst ausführliche Prüfunterlagen in Form von Originalbelegen zur Prüfung vorgelegt werden. Sollte der Umfang der Belege zu groß sein, um sie per Post der Behörde zuzuleiten, wird ein Termin vor Ort, d.h. in den Räumlichkeiten der oder des Zuwendungsempfangenden, verabredet. Vor Ort werden dann alle Unterlagen eingesehen und ggf. teilweise kopiert.

Die oder der Zuwendungsempfangende, bei der oder dem eine turnusgemäße Überprüfung ansteht, wird am Anfang des Prüfjahres darüber schriftlich informiert.

Kapitelübersicht

Darf ich die Zuwendung an Dritte weitergeben?

Die zweckbestimmte Weiterleitung ist ausschließlich im Rahmen der Projektförderung möglich.

Die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte bedeutet, dass die bewilligte Zuwendung vom der oder dem Zuwendungsempfangenden (Erstempfangende/ Erstempfangender) an eine/ einen oder mehrere Letztempfangende weitergegeben wird. Dies darf nur dann der Fall sein, wenn das Zuwendungsziel ausschließlich durch die Weiterleitung erreicht werden kann. Die zweckbestimmte Weiterleitung darf nur entsprechend der Vorgaben der Bewilligungsbehörde erfolgen, d. h. die oder der Erstempfangende muss explizit per Zuwendungsbescheid dazu ermächtigt sein. Fehlt die Ermächtigung, so ist die Weiterleitung unzulässig.

Im Fall der zweckbestimmten Weiterleitung werden sowohl Erst- als auch Letztempfangende zum Zuwendungsempfangenden und sind damit beide an die Bestimmungen des jeweiligen Zuwendungsbescheides gebunden. DIe oder der Erstempfangende muss sicherstellen, dass die oder der Letztempfangende die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides kennt (z.B. durch Übersendung einer Bescheidkopie). Sie bzw. er ist für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch die Letztempfangende/ den Letztempfangenden verantwortlich und haftet für ihr/ sein Fehlverhalten. Rückforderungsansprüche der Bewilligungsbehörde werden in der Regel gegenüber der/ dem Erstempfangenden geltend gemacht.

Beispiele für die zweckbestimmte Weiterleitung:

  • Der Sport e.V. bewirbt sich um die Ausrichtung einer Sportgroßveranstaltung. Da er aus personellen Gründen die Vorbereitung und Durchführung nicht selbst durchführen kann, schließt der Verein einen Vertrag mit einer Agentur, die diese Tätigkeiten übernimmt. Die Zuwendungsmittel werden zu 100 % an die Agentur zur Erfüllung des Zuwendungszwecks weitergeleitet.
  • Der Sport e.V. beantragt eine Zuwendung zur Unterstützung von Substanzerhaltungsmaßnahmen, welche bei den ihm angeschlossenen 150 Vereinen durchgeführt werden sollen. Der Sport e.V. prüft die Einzelmaßnahmen seiner Vereine und leitet das Geld dann an diese weiter. Die Vereine führen dann im Eigeninteresse die baulichen Maßnahmen durch. Die Erfüllung des Zuwendungszwecks kann nur durch Weiterleitung der Mittel sichergestellt werden, da ansonsten keine 150 Vereinsbauvorhaben realisiert werden könnten.
  • Der Sport e.V. beantragt eine Zuwendung für die Förderung des Wettkampfsports. Die ihm angeschlossenen Vereine sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, an Wettkämpfen deutschlandweit teilzunehmen. Der Sport e.V. möchte 90 % der Mittel an seine Vereine weiterleiten und 10 % für seine eigenen Athletinnen und Athleten nutzen. Ohne die Weiterleitung könnte das Ziel, den Wettkampfsport zu fördern, nicht erreicht werden.

Keine Weiterleitung von Zuwendungen liegt vor, wenn die/  der Erstempfangende Aufträge zur Erfüllung des Zuwendungszwecks vergibt. Aufträge im Sinne des Vergaberechts sind privatrechtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen gegen Geld (Austauschverhältnis), bei denen die/ der Zuwendungsempfangende entsprechend Nr.3 der VV zu §46 LHO - Anlage 1 ANBest-I/ Anlage 2 ANBest-I die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen bzw. für Leistungen /VOL/ VOB) beachten muss.

Kapitelübersicht

Was genau bedeutet die Publizitätspflicht für mich?

In Publikationen und sonstigen Veröffentlichungen (Broschüren, Flyern, Eintrittskarten, Bauschildern etc.) sowie auf der Startseite der Veranstaltungshomepage bzw. der vereinseigenen Homepage ist auf die Förderung durch die Freie und Hansestadt Hamburg in angemessener Weise hinzuweisen. Dies erfolgt durch die Abbildung der von der Behörde für Inneres und Sport übersandten Logos (z.B. Hamburg-Logo, Active City-Logo etc.). Auf die Formen der Einbindung wird in den entsprechenden Gestaltungsrichtlinien hingewiesen.

Zur tieferen Abstimmung der erforderlichen Darstellungen setzen Sie sich bitte mit dem Landessportamt, Bereich Sportförderung, unter Tel. 040 428 351 oder per E-Mail unter sportfoerderung@sportamt.hamburg.de in Verbindung.

Kapitelübersicht

Welche Gesetze / Richtlinien / Vorschriften gibt es?

Hier finden Sie die maßgebenden Gesetze, Förderrichtlinien und Projektbestimmungen, die regelmäßig für die Bewertung einer Zuwendung und Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung ausschlaggebend sind. Davon abweichend können in Einzelfällen auch weitere Bestimmungen relevant sein.

 

Sportförderkredit

Die Investitions- und Förderbank (IFB) gewährt gemeinnützigen Sportvereinen auf Antrag Förderkredite für die Errichtung und Modernisierung vereinseigener Sportstätten, die von der Freien und Hansestadt Hamburg besichert werden.

Zu den Kriterien der Förderung hat das Landessportamt eine Richtlinie erlassen sowie ein Antragsformular für die Beantragung veröffentlicht:

 

Kontakt

Behörde für Inneres und Sport

Landessportamt

Sportförderung

Haus Miramar

Schopenstehl 15

20095 Hamburg

Telefon: +49 040 428 24 353

E-Mail: sportfoerderung@sportamt.hamburg.de

 

 

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