
Erfahrungen und wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass es nicht reicht, eine bedrohte Vogelart oder ein seltenes Wildkraut unter Schutz zu stellen. Auch ihre Lebensräume - Biotope - müssen geschützt werden. Das schlägt sich im Paragraphen 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nieder, der den gesetzlichen Schutz bestimmter Biotope vorgibt. Geschützt sind beispielsweise nasse Lebensräume wie die von der Tide geprägten des Wattenmeeres und in der Gezeitenzone der Unterelbe sowie naturnahe Gräben oder auch Biotope trockener Standorte wie Trockenrasen und Heiden.
Nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes wurde im Sommer 2010 das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) beschlossen. Im § 14 dieses Gesetzes werden zusätzlich zu den Biotoptypen nach § 30 BNatSchG die Bracks sowie die Feldhecken, Knicks und Feldgehölze unter den gesetzlichen Biotopschutz gestellt.
Die gesetzlich geschützten Biotope der beiden Gesetze werden in der Anlage zum HmbBNatSchAG definiert.