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Arbeitsschutz Tägliche Arbeitszeit

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Tägliche Arbeitszeit

8 Stunden Arbeit sind genug
Aufgrund arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Arbeitszeit nicht länger als 8 Stunden dauern (§ 3 ArbZG). Die Begrenzung der Arbeitszeit dient dem Gesundheitsschutz und der Erhaltung der Arbeitskraft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Beschäftigten sollen mit dieser Regelung vor übermäßiger Beanspruchung durch zu lange Arbeitszeiten geschützt werden. Eine Verlängerung auf 10 Stunden ist möglich. Allerdings muss dann durch Freizeitausgleich dafür gesorgt werden, dass die durchschnittliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet. Die durchschnittliche Arbeitszeit berechnet sich über einen Zeitraum von 6 Monaten bzw. 24 Wochen.

Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen:

Ausnahmen durch Gesetz:
Von der täglichen Höchstarbeitszeit darf abgewichen werden (§ 14 ArbZG):

  • bei vorübergehenden, unvermeidlichen Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen oder wenn ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen könnte,
  • bei Forschung und Lehre,
  • bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten,
  • bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder von Tieren an einzelnen Tagen.

Ausnahmen durch Tarifvertrag
Aufgrund eines Tarifvertrages können Abweichungen von der täglichen Arbeitszeit ebenfalls zulässig sein (§ 7 ArbZG), z.B. kann die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten.

Ausnahmen durch Bewilligung
Für kontinuierliche Schichtbetriebe, Bau- und Montagestellen und Saison- und Kampagnenbetriebe kann das Amt für Arbeitsschutz längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen (§ 15 Abs.1 ArbZG). Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf einen festgelegten Ausgleichszeitraum, sollte jedoch auch hierbei nicht mehr als 8 Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche betragen.

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