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Was können Tarifverträge regeln?

Tarifverträge

Tarifvertrag

Einzelne Betriebe oder Branchen können die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nicht 1:1 umsetzen. Grundsätzlich haben sie die Möglichkeit, andere Arbeitszeitregelungen zu treffen. Arbeitgebervertretungen müssen mit Arbeitnehmervertretungen die abweichenden Arbeitszeitregelungen in Tarifverträgen festlegen (§ 7 Abs. 1 und 2 ArbZG). So kann beispielsweise ein Tarifvertrag regeln, dass die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich verlängert wird, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, wie z.B. in den Tarifverträgen der Krankenhäuser (§7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG).

Was kann ein Betrieb mit seinen Mitarbeitern vereinbaren, wenn der Betrieb nicht tarifgebunden ist?
In vielen Branchen gibt es Tarifverträge, die aber nicht für alle Arbeitgeber gelten. Diese Betriebe können nach dem Arbeitszeitgesetz (§7 Abs. 3 ArbZG) aus dem für ihre Branche in der Region üblichen Tarifvertrag eine oder mehrere tarifvertragliche Regelungen übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Ausnahmeregelungen für Personen treffen will, die in dem betreffenden Tarifvertrag genannt sind. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber mit den Personalvertretungen vereinbaren, den gesamten Tarifvertrag oder Teile des Tarifvertrages für den Betrieb zu übernehmen. Gibt es keine Personalvertretung, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer direkt schriftliche Vereinbarungen treffen. Wollen Arbeitgeber und Beschäftigte nur Teile eines Tarifvertrages übernehmen, so dürfen sie diese nicht aus ihrem Zusammenhang herauslösen. Tarifvertragliche Regelungen, die sich sachlich aufeinander beziehen müssen gemeinsam angewendet werden.

Was kann ein Betrieb mit seinen Mitarbeitern vereinbaren, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, die keine Tarifverträge hat?
Es gibt Branchen, in denen es keinen Tarifvertrag gibt, an den sich ein Betrieb anlehnen kann. In diesen Fällen kann der Betrieb einen Ausnahmeantrag bei der staatlichen Aufsichtsbehörde stellen (§7 Abs. 5 ArbZG).

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Bild: www.pixelio.de

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