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Coronavirus Der Taxen- und Mietwagenbereich der BVM (Behörde für Verkehr und Mobilitätswende) informiert (Stand 22. Januar 2021)

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Die Verkehrsgewerbeaufsicht ist weiterhin per E-Mail, Post und Telefon für Sie erreichbar.

Coronavirus

Der Taxen- und Mietwagenbereich der BVM (Behörde für Verkehr und Mobilitätswende) informiert (Stand 22. Januar 2021)

Für persönliche Besuche in den Büroräumen gilt:

Zur Vermeidung von Ansammlungen im Wartebereich und auf den Fluren sind Besuche in den Räumen der Verkehrsgewerbeaufsicht vorab telefonisch oder per E-Mail fest zu vereinbaren. Diese persönlichen Besuche sollen erfolgen, wenn Anträge gestellt oder neue Genehmigungen oder neue Urkunden abgeholt werden. Auch in der Behörde gilt die Maskenpflicht.

Anträge auf Befreiung von der Betriebspflicht oder Nachreichen von Antragsunterlagen erfolgt weiterhin über den Hausbriefkasten oder den dafür im Wartebereich bereitgestellten Postkarton.

Die Abholung von Unterlagen (insbesondere Konzessionsauszüge bisher von der Betriebspflicht entbundener Taxen) bitte über die ausgeschilderten Fensterbereiche der Taxenstelle im Eingangsbereich der BVM.

Sie erreichen uns per Email unter: taxenstelle@bvm.hamburg.de
und per Telefon unter: 42841-3754, 42841-3757, 42841-3752, 42841-3753 und 42841-3760 und 42841-3759.

Anträge finden Sie unter
https://www.hamburg.de/taxi/316906/taxi-aufsichts-und-genehmigungsbehoerde/,
Hinweise zur Entbindung von der Betriebspflicht finden Sie weiter unten.

Weitere aktuelle Informationen immer unter https://www.hamburg.de/taxi-aktuell

Für Taxen- und Mietwagenunternehmen gilt:

Die jeweils geltende Fassung der Verordnung des Hamburger Senats zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg finden Sie unter https://www.hamburg.de/verordnung/

Für den Taxen- und Mietwagenverkehr gilt

  • Wenn ein Fahrgast keine medizinischen Maske nach Maßgabe von § 8 der Verordnung (als medizinische Maske gilt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2) trägt und keine der wenigen Ausnahmeregelungen zutrifft, ist die Beförderung zwingend zu verweigern.
  • Fahrerinnen und Fahrer müssen eine Maske tragen, auch wenn eine Trennvorrichtung im Fahrzeug vorhanden ist. Auch hier gilt die medizinische Maskenpflicht. Wegen möglicher Belastungen durch den Atemwiderstand beim Tragen von FFP2-Masken kann auch auf OP-Masken gesetzt werden.
  • Fahrgäste mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen nicht befördert werden.
  • Fahrgäste müssen durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnung bei Nichtbeachtung zur Einhaltung der Pflicht aufgefordert werden.
  • Verstöße gegen die Maskenpflicht durch Fahrerinnen, Fahrer und Fahrgäste können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Bußgeld von 80 Euro geahndet werden. 

Hier die Sie betreffenden Regelungen der neuen Verordnung:

§ 8 Maskenpflicht
(1) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Maskenpflicht); die Mund-Nasen-Bedeckung muss eigens zu diesem Zweck hergestellt sein; Kleidungsstücke dürfen nicht als Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden; Gesichtsvisiere sind keine Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung. Für die Maskenpflicht gilt:

  1. Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs von der Tragepflicht befreit,
  2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit,
  3. das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
  4. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam vermindert wird.

(1a) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres anstelle einer Mund-Nasen-Bedeckung eine medizinische Maske tragen müssen. Als medizinische Maske gilt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2. Nähere Hinweise zu geeigneten medizinischen Masken werden auf https://www.hamburg.de/corona/masken veröffentlicht.
(2) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verordnung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, ist der Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr zu verweigern.

§ 12 Öffentlicher Personenverkehr
Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs (§ 2 Absatz 3) gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe von § 8. Wird der öffentliche Personenverkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe von § 8 auch für das Fahrpersonal. Das Abstandsgebot nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 gilt, soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet; dies gilt nicht im Rettungsdienst nach den Vorschriften des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331). Im Übrigen findet § 5 keine Anwendung. Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs haben deren Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen; das Fahrpersonal im Gelegenheitsverkehr ist hierzu verpflichtet. Im Verkehr mit Reisebussen - Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48 und 49 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 3. März 2020 (BGBl. I S. 433, 434), - sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben. Satz 8 gilt nicht für Beförderungen durch oder für Schulträger.

§ 2 Abs. 3 Begriffsbestimmungen unverändert, keine Änderungen

§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

26. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a als Fahrgast, Fluggast, Besucherin oder Besucher von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt,
27. entgegen § 12 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 1a als Person des Fahrpersonals von Personenkraftwagen des öffentlichen Personenverkehrs die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht befolgt.

Entbindungen von der Betriebspflicht

Taxenunternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Situation den Betrieb vorläufig einstellen müssen, können unter Angabe des Grundes "Nachfrageeinbruch wegen Corona" die vorübergehende Entbindung von der Betriebspflicht beantragen und erhalten auch zur Vorlage bei anderen Behörden eine schriftliche Bestätigung.

Den Antrag auf Befreiung von der Betriebspflicht finden Sie hier:

https://www.hamburg.de/contentblob/2976128/f4f090201e0e508fb9b7158d70e594d6/data/antrag-entbindung-betriebspflicht-taxen.pdf

Sie können den Antrag (unbedingt E-Mailadresse angeben) zusammen mit dem Konzessionsauszug im Original (unbedingt beilegen) per Post oder durch Einwurf in unseren Hausbriefkasten zu jeder Tages- und Nachtzeit stellen. Sie erhalten dann eine Bestätigung per Post oder per E-Mail (als pfd-Dokument).

Hinweis: Die Bestätigung der Befreiung von der Betriebspflicht hat nunmehr den Zusatz: 

„Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass für diese Befreiung von der Betriebspflicht der Konzessionsauszug für dieses Fahrzeug bei uns abgegeben wurde.

Mit der Befreiung von der Betriebspflicht für das oben genannte Taxi darf dieses Fahrzeug somit nicht mehr als Taxe im Taxenverkehr eingesetzt werden.“

Sie können damit bei Ihren Autoversicherern eine Reduzierung der Beiträge erfragen, um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern.

Für den Ordnungswidrigkeitenbereich gilt

Stellungnahmen und Einsprüche in Ordnungswidrigkeitenverfahren können per Telefax unter der Nummer 040 - 42731 0786 an uns gegeben werden oder schriftlich per Briefsendung oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten (am Haupteingang Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg).

Bitte beachten Sie die Fristen! Eine telefonische Entgegennahme von Stellungnahmen und Einsprüchen ist nicht möglich.

Zu anderen Angelegenheiten (z.B. für Antworten auf Fahrerabfragen) erreichen sie uns auch per E-Mail unter verkehrsgewerbeaufsicht@bvm.hamburg.de

Telefonisch erreichbar sind wir jedenfalls dienstags bis freitags von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr unter 040 42841-3778 oder
Frau Gawenda 040 - 42841 3770
Herr Marx 040 - 42841 3771
Frau Anhorn 040 – 42841 3774
Frau Torscheit 040 – 42841 3773

Speziell Forderungsmanagement (Stundungen, Ratenzahlungen)
Frau Streich 040 - 42841 3775

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