Hierbei ist zwischen den
- abwasserrechtlichen Genehmigungen für den Anschluss an das öffentliches Siel (Kanalisation),
- abwasserrechtlichen Genehmigungen und Anzeigen für die Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen sowie
- wasserrechtlichen Erlaubnissen für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer,
zu unterscheiden.
Auf einen Blick:
Verfahren | Zuständigkeit |
Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung nach § 11a HmbAbwG | Gewerbegrundstücke und Wohngrundstücke, soweit nicht freigestellt: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft |
Sielanschluss: Genehmigung nach § 7 HmbAbwG | Gewerbegrundstücke und Wohngrundstücke Hamburger Stadtentwässerung |
Oberirdische Gewässer: Erlaubnis nach § 8 WHG für die Einleitung in Gewässer oder die Entnahme von Wasse | Hafengewässer (mit Elbe, Este, Dove-Elbe unterhalb alle übrigen Gewässer 1) |
Grundwasser: | Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Wasser, Abwasser und Geologie |
Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO Von der Konzentrationswirkung sind die Genehmigungen der oben genannten Verfahren erfasst (Ausnahme Baugrubenwasser) | Allgemein: Bauprüfabteilung des zuständigen Bezirkes In der Hafencity die Behörde für Stadtentwicklung Im Hafennutzungsgebiet HPA Hamburg Port Authority |
1) siehe Liste der Gewässer