
Deutsche wie ausländische Unternehmen verkaufen Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten innerhalb der EU an Verbraucherinnen und Verbraucher mittels Fernkommunikationsmittel, insbesondere via Internet. Vertreiben Unternehmen per grenzüberschreitenden Fernabsatz in den EU-Ländern Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, müssen sie sich nach den Vorgaben des neuen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse dafür seit dem 20. Mai 2016 bei der zuständigen Behörde registrieren lassen (§ 22 Absatz 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisgesetz).
Betroffene Unternehmen sollten zur Registrierung auf das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vorgehaltene Registrierungsformular zurückgreifen. Die zweisprachigen Formulare sind auf den Internetseiten des BVL in deutscher und englischer Fassung abzurufen. Die zuständige Landesbehörde stellt, sofern die Voraussetzungen gemäß § 22 Tabakerzeugnisgesetz vorliegen, anschließend eine Bestätigung über die Registrierung aus.