Ausfuhrkennzeichen beantragen
Wenn Fahrzeuge dauerhaft ins Ausland exportiert werden sollen, werden hierfür Ausfuhrkennzeichen benötigt.
Beschreibung der Leistung
Sollten Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, brauchen Sie ein Ausfuhrkennzeichen. Das Kennzeichen ist nur im beantragten Zeitraum und grundsätzlich für maximal einen Monat gültig, sofern die abgeschlossene Fahrzeugversicherung und die letzte Hauptuntersuchung ebenfalls so lange gültig sind. Anderenfalls verkürzt sich die Gültigkeit entsprechend.
In begründeten Einzelfällen kann das Kennzeichen auch für einen längeren Zeitraum beantragt werden. Dies kann im LBV vor Ort geklärt werden.
Ab Beginn des beantragten Zeitraums muss auch die Kfz-Steuer gezahlt werden.
Informationen
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Für Antragssteller mit Wohnsitz innerhalb Deutschlands
Für die Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens ist ein Wohnsitz innerhalb Deutschlands erforderlich.
Für Antragssteller mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands
Sollten Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie einen Empfangsbevollmächtigten, der in Hamburg gemeldet sein muss. Der Empfangsbevollmächtigte (natürliche Person) kann stellvertretend für Sie Bescheide des LBV entgegennehmen. Er muss bei der Antragstellung des Ausfuhrkennzeichens persönlich anwesend sein.
Benötigte Unterlagen
Um ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen, benötigen Sie die folgenden Unterlagen:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original (mit aktueller Meldebestätigung, sofern der Wohnsitz in Deutschland ist)
- eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (wird nur in Papierform ausgegeben)
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- die gültige Prüfbescheinigung der Hauptuntersuchung (HU), sofern eine HU erstmals bereits erforderlich war, siehe dazu gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigung Teil I;
- wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: die amtlichen Kennzeichen (Nummernschilder)
- eine EC-Karte
- die Terminbestätigung
zusätzlich, wenn der Fahrzeughalter den Antrag nicht persönlich stellt:
- eine lesbar ausgefüllte Vollmacht im Original und eine lesbare Farbkopie des Ausweises (vom Personalausweis oder Reisepass) des Vollmachtgebers
- der Ausweis des Bevollmächtigten im Original
- SEPA-Mandat des Vollmachtgebers im Original zur Erhebung der Kfz-Steuer, gegebenenfalls mit vom Antragsteller abweichenden Kontoinhaber (Soll die Steuer nicht vom Halter selbst, sondern von einem sog. zahlungswilligen Dritten entrichtet werden, so ist hierfür die Vorlage einer Ausweiskopie des zahlungswilligen Dritten erforderlich.)
zusätzlich für Firmen:
- Firmennachweis in Form von Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszugs (bei Vereinen)
zusätzlich bei Neufahrzeugen:
- CoC-Papier bzw. EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
Zu Beachten
Ausfuhr ins Ausland
Wenn Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland überführen möchten, empfiehlt sich vorher die Abmeldung in Deutschland. Alle weiteren Informationen zur Ausfuhr ins Ausland finden Sie unter „Links“.
Terminbuchung
- Besuchen Sie unsere Internetseite zur Terminbuchung (Link siehe unten).
- Wählen Sie die Kategorie: Fahrzeug-Zulassung
- Danach wählen Sie: Antrag Ausfuhrkennzeichen
- Befolgen Sie die einzelnen Schritte, um einen Termin zu reservieren.
- Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
- Sie erhalten eine Terminbestätigung. Bringen Sie diese zu Ihrem Termin mit.
Wenn keine Einzugsermächtigung (Lastschriftverfahren) für die Zahlung der Kfz-Steuer möglich ist, kann keine Zulassung erfolgen. Ein SEPA-Kombimandat für das Lastschriftverfahren ist seit dem 1. Februar 2014 aber auch für ausländische Konten zulässig.
Außerdem behält sich der Landesbetrieb Verkehr (LBV) vor, im Einzelfall eine Identitätsprüfung des Fahrzeuges vorzunehmen. In diesem Fall ist das Fahrzeug beim LBV vorzuführen.
Fristen
keine
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Buchen Sie online einen Termin.
- Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Ihr Anliegen wird vor Ort bearbeitet.
Dauer
i.d.R. sofort
Gebühren
Die Gebühren betragen zwischen 30,00 EUR bis 70,00 EUR. Der genaue Betrag kann erst vor Ort nach Vorlage der vollständigen Unterlagen ermittelt werden. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
keine
Rechtsgrundlage
§ 45 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Anlage 4 Abschnitt 8 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)