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Fahrzeug-Zulassung

Fahrzeugmängel, Versicherungsschutz und Fahrzeugverkauf

Mängel am Fahrzeug oder ein erloschener Versicherungsschutz müssen umgehend behoben werden. Beim Fahrzeugverkauf muss das Fahrzeug durch den neuen Halter umgehend um- oder abgemeldet werden. Anderenfalls wird das Fahrzeug seitens der Behörden außer Betrieb gesetzt.

Kfz, Fahrzeugmängel, erloschener Versicherungsschutz, Fahrzeugverkauf

Beschreibung der Leistung

Fahrzeugmängel
Ist ein Fahrzeug mängelbehaftet, dann wird der Fahrzeughalter in der Regel von der Polizei oder vom LBV aufgefordert, die Mängel zu beseitigen bzw. das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Dazu wird dem Halter eine Frist gesetzt. Innerhalb dieser Frist muss der Halter handeln. Andernfalls werden Zwangsmaßnahmen, wie zwangsweise Außerbetriebsetzung oder eine Betriebsuntersagung, eingeleitet.

Sofern das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt wird, muss der Halter die Beseitigung der Mängel belegen. Dies kann erfolgen durch:

  • Kopie der Rechnung einer Fachwerkstatt, aus der die Mängelbeseitigung hervorgeht oder
  • Kopie des Berichtes eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers, der die Mängelbeseitigung belegt.

Der Nachweis kann auf dem normalen Postweg, per Fax oder auch per E-Mail an Kfz-Zulassung@lbv.hamburg.de übermittelt werden. Die Unterlagen können auch persönlich am Informationsschalter des jeweiligen Standortes abgeben werden. Unabhängig davon, ob die Polizei und/oder der LBV die Aufforderung zur Mängelbeseitigung ausgesprochen hat, sollte immer der LBV auch den Nachweis kriegen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. 

Wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, müssen die Mängel spätestens bis zur Wiederzulassung behoben sein. Der Nachweis muss dann zum Zeitpunkt der Wiederzulassung geführt werden.

Erloschener Versicherungsschutz
Ein zugelassenes Fahrzeug muss ständig über Versicherungsschutz verfügen, damit eventuelle Schäden abgedeckt sind. Ist ein Fahrzeug nicht mehr versichert, zeigt die Versicherung dies dem LBV an. Der LBV muss sofort Maßnahmen einleiten, da das Fahrzeug nur noch für 1 Monat ab Eingang der Anzeige beim LBV versichert ist.

Der Halter wird mehrfach durch den LBV schriftlich mit Fristsetzung aufgefordert sofort zu handeln, in dem er das Fahrzeug außer Betrieb setzt bzw. für neuen Versicherungsschutz sorgt. Andernfalls droht die zwangsweise Außerbetriebsetzung. Es gibt keine Fristverlängerung. Nach Ablauf aller Fristen wird das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt, wenn keine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt wird.

Soll das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt werden, muss der Halter sich an seine oder an eine neue Versicherung wenden und für neuen Versicherungsschutz sorgen. Die Versicherung übermittelt eine Versicherungsbestätigung zur Übermittlung an den LBV auf elektronischem Wege. Über diese Übermittlungsform kann der Nachweis des Versicherungsschutzes auch rückwirkend erfolgen, so dass Versicherungslücken vermieden werden.

In Ausnahmefällen (besonders eilig) kann auch die eVB-Nummer an den LBV über Fax oder per E-Mail an Kfz-Zulassung@lbv.hamburg.de mitgeteilt werden.

Fahrzeugverkauf
Wird ein zugelassenes Fahrzeug verkauft, muss der neue Halter das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen bzw. auf sich zulassen. Kommt der neue Halter seiner Verpflichtung nicht nach, ergeht vom LBV eine Aufforderung zum Handeln. Lässt er die gesetzte Frist verstreichen, droht die zwangsweise Außerbetriebsetzung. Wird ein zwangsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, begeht der Halter eine Straftat.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Fahrzeugmängel

  •   Kopie der Rechnung einer Fachwerkstatt, aus der die Mängelbeseitigung hervorgeht oder
  •   Kopie des Berichtes eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers, der die Mängelbeseitigung belegt.

Erloschener Versicherungsschutz

  •   Versicherungsbestätigung

Fahrzeugverkauf

  • Kopie des Kaufvertrages mit vollständigen Angaben zum Käufer(Name und Anschrift) und zum Fahrzeug(Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer)

Zu Beachten

Fahrzeugverkauf ins Ausland
Beim Verkauf eines Fahrzeuges ins Ausland empfiehlt es sich, dass Fahrzeug vorher außer Betrieb zu setzen, da die Rückmeldung aus dem Ausland nicht immer zuverlässig sicher gestellt ist.

Gebühren

Die Gebühren belaufen sich auf 25,60 EUR bis 276,00 EUR abhängig von den eingeleiteten Zwangsmaßnahmen. Grundlage für die Gebührenhöhe ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

LBV

FAQs und Erklärvideos

Alle Antworten auf häufige Fragen sowie Erklärvideos zu den Themen des LBV.

Online-Dienste

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