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FAQs

Bewohner- und Besucherparken

Alle Antworten zu den häufigsten Fragen rund um das Bewohner- und Besucherparken.

FAQ zum Bewohnerparken

Bei einer Bewohnerparkzone handelt es sich um einen begrenzten Bereich, in dem Bewohner:innen von der Höchstparkdauer sowie der Entrichtung der Parkgebühr befreit sind, wenn Sie einen Bewohnerparkausweis für die entsprechende Zone besitzen.

Bewohnerparken ist jedoch keine Garantie für einen Parkplatz vor der Haustür, denn Parkstände im öffentlichen Straßenraum stehen der Allgemeinheit zur Verfügung. D.h., auch in Bewohnerparkgebieten werden Parkplätze nicht ausschließlich für Bewohner:innen reserviert. Aus diesem Grund sind für die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten eng gefasste Kriterien anzulegen. Diese ergeben sich aus der einschlägigen und verbindlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO zu § 45).

Demnach können Bewohnerparkgebiete nur dort eingerichtet werden, wo die Bewohner:innen mangels privater Stellplätze und aufgrund eines erheblichen Parkdrucks regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in fußläufiger Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Fahrzeug zu finden. Zudem dürfen Bewohnerparkzonen eine maximale Ausdehnung von 1.000 Metern nicht überschreiten, sodass in notwendigen Fällen eine Unterteilung in verschiedene Parkzonen erfolgt.

Ein Bewohnerparkgebiet wird eingerichtet, um das fußläufige Parken in Wohnungsnähe für Bewohner:innen zu erleichtern. Durch die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten erhöhen sich die Chancen für die Bewohner:innen auf einen freien Stellplatz, da das Dauerparken gebietsfremder Fahrzeuge verhindert wird. Dort, wo ein hoher Parkdruck vorhanden ist, und Bewohner:innen mangels ausreichender Stellplätze keine Möglichkeit haben, einen Parkplatz in fußläufiger Entfernung zu finden, können Bewohner:innen einen Bewohnerparkausweis für ihr Fahrzeug beantragen.

Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis haben nach der verbindlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 45 grundsätzlich nur Bewohnerinnen und Bewohner, die im entsprechenden Bereich meldebehördlich registriert sind, dort tatsächlich wohnen bzw. ggfs. mit Zweitwohnsitz angemeldet sind.

Für alle Kraftfahrzeuge (Kfz) kann ein Bewohnerparkausweis beantragt werden. Dieser muss dann sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Dies gilt auch für Krafträder, hierfür kann eine spezielle Vorrichtung angeschafft werden. Für Anhänger kann kein Bewohnerparkausweis beantragt werden.

Jede Bewohnerin und jeder Bewohner erhält nur für ein Kfz einen Bewohnerparkausweis.

Der Bewohnerparkausweis kann online über das Serviceportal Hamburg oder an einem der LBV Standorte beantragt werden. Für die Beantragung vor Ort muss ein Termin unter www.lbv-termine.de gebucht werden. 

Änderungen im Bewohnerparkausweis (z.B. Änderung des Kennzeichens, Umzug) können ebenfalls online über das Serviceportal vorgenommen werden.

Hier geht es zur Beantragung des Bewohnerparkausweises

Bei einer Bewohnerparkzone handelt es sich um einen begrenzten Bereich, in dem Bewohner:innen von der Höchstparkdauer sowie der Entrichtung der Parkgebühr befreit sind, wenn Sie einen Bewohnerparkausweis für die entsprechende Zone besitzen.

Bewohnerparken ist jedoch keine Garantie für einen Parkplatz vor der Haustür, denn Parkstände im öffentlichen Straßenraum stehen der Allgemeinheit zur Verfügung. D.h., auch in Bewohnerparkgebieten werden Parkplätze nicht ausschließlich für Bewohner:innen reserviert. Aus diesem Grund sind für die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten eng gefasste Kriterien anzulegen. Diese ergeben sich aus der einschlägigen und verbindlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO zu § 45).

Welche Unterlagen werden für die Beantragung eines Bewohnerparkausweises benötigt?

Möchten Sie den Bewohnerparkausweis online über das Serviceportal Hamburg beantragen, beachten Sie bitte folgendes:

  • Tragen Sie bitte Ihren Namen und Ihre Adresse genauso ein, wie es in Ihrem Personalausweis oder der Meldebestätigung steht. Ihre Daten müssen mit denen aus dem amtlichen Melderegister übereinstimmen.
  • Sie benötigen einen Scan oder ein Foto der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zum Hochladen. Mögliche Dateiformate sind: jpg, pdf und png.
  • bei Verlängerung benötigen Sie: die Nummer des aktuellen, noch gültigen Bewohnerparkausweises.

Zusätzlich bei Firmenwagen:

  • ausgefüllte Firmenwagenbestätigung des Arbeitsgebers

Zusätzlich, wenn Antragsteller nicht der Fahrzeughalter ist:

  • ausgefüllte Nutzungsbestätigung des Fahrzeughalters

Möchten Sie den Bewohnerparkausweis vor Ort an einem der LBV Standorte beantragen, buchen Sie bitte unter www.lbv-termine.de einen Termin. Für die Beantragung bringen Sie bitte mit:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • bei Verlängerung: den bisherigen Bewohnerparkausweis

Zusätzlich bei Antragstellung mit Vollmacht:

  • die Vollmacht im Original
  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Antragstellers (oder eine Kopie des jeweiligen Dokuments)
  • Personalausweis des Bevollmächtigten

Zusätzlich bei Firmenwagen:

  • Firmenwagenbestätigung des Arbeitsgebers

Zusätzlich, wenn Antragsteller nicht der Fahrzeughalter ist:

  • Nutzungsbestätigung des Fahrzeughalters

Die Vordrucke für entsprechende Nachweise finden Sie hier unter "Formulare, Services & Links".

Die Gebühr pro Bewohnerparkausweis beträgt derzeit online 65 EUR und beim LBV vor Ort 70 EUR pro Jahr. Bei Verlust oder Beschädigung wird kostenlos ein Ersatzdokument ausgestellt. Für die Anpassung des Ausweises durch Änderung des Kennzeichens oder Umzug in eine andere Bewohnerparkzone entsteht eine Gebühr von 10 EUR. Die Hamburger Parkgebührenordnung ist Grundlage der Gebührenhöhe.

Im Onlineverfahren sind folgende Zahlungsmodalitäten möglich: Kreditkarte oder Giro-Pay.
Bei einer Beantragung und Abholung in einem LBV Standort: Bar oder EC-Karte.

Die Gültigkeit eines Bewohnerausweises beträgt ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr.

Bei Einführung eines neuen Bewohnerparkgebietes kann der Ausweis bereits ca. sechs Wochen vor offiziellem Start beantragt werden. Dessen Gültigkeitszeitraum beginnt erst ab dem Startdatum des Bewohnerparkgebietes.

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FAQ zum Besucherparken

Für alle Besucher:innen von Bewohner:innen in Bewohnerparkgebieten besteht zunächst die Möglichkeit, das Fahrzeug im Rahmen der Höchstparkdauer und der möglichen Gebührenpflicht abzustellen oder mit alternativen Verkehrsmitteln anzureisen. 

Vor allem für längere Besuche mit dem Fahrzeug haben Bewohner:innen die Möglichkeit, Besucherparkausweise online oder in einem Standort des LBV für 2,50 EUR pro Tag zu beantragen (ab dem 01.01.2022 beträgt die Gebühr in Gebührenzone I und II 3,00 EUR pro Tag). Mit diesen kann ebenfalls in der jeweiligen Zone über die Höchstparkdauer hinaus und ohne Entrichtung der Parkgebühr geparkt werden.

Den Besucherparkausweis können Bewohner:innen online beantragen. Für eine Beantragung an einem Standort des LBV kann unter www.lbv-termine.de ein Termin gebucht werden. Alternativ können Besucherparkausweise auch ohne Termin in den unter www.lbv-termine.de angegebenen Zeiten und Standorten beantragt werden.

Hier geht es zur Online-Beantragung des Besucherparkausweises

Möchten Sie den Besucherparkausweis online beantragen, beachten Sie bitte:

  • Tragen Sie bitte Ihren Namen und Ihre Adresse genauso ein, wie es in Ihrem Personalausweis oder der Meldebestätigung steht. Ihre Daten müssen mit denen aus dem amtlichen Melderegister übereinstimmen.
  • Halten Sie das Kfz-Kennzeichen der Besucherin bzw. des Besuchers zur Eintragung in den Besucherparkausweis bereit.

Nach der Online-Beantragung können Sie den Besucherparkausweis sofort zu Hause ausdrucken.

Für die Beantragung eines Besucherparkausweises an einem Standort des LBV kann unter www.lbv-termine.de ein Termin gebucht werden. Bitte bringen Sie folgendes mit:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung der Bewohnerin oder des Bewohners
  • Angaben des KFZ-Kennzeichens der Besucherin bzw. des Besuchers

Für den Besucherparkausweis wird in den Zonen I und II eine Gebühr von 3,00 EUR pro Tag und in der Zone III eine Gebühr von 2,50 EUR pro Tag erhoben.

Der Besucherparkausweis gilt am Ausstellungstag für die gesamte angegebene bewirtschaftete Zeit. Diese liegt üblicherweise im Zeitraum von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr, allerdings kann diese auch in bestimmten Gebieten abweichen.

Außerhalb des jeweiligen Zeitraums ist das Parken für alle Verkehrsteilnehmer:innen ohne Besucherparkausweis in den Bewohnerparkzonen möglich.

Nein, ein bereits ausgestellter Besucherparkausweis kann nicht geändert werden.

Pro Monat können maximal 20 Besucherparkausweise beantragt werden. Alle 20 Besucherparkausweise können auch für einen Tag beantragt werden. Ist das Kontingent verbraucht, können im Folgemonat erneut 20 Besucherparkausweise beantragt und ausgestellt werden.

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