Öffentliche Zustellungen
Gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn
- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
- eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Internetseite möglich. Der Landesbetrieb Verkehr Hamburg hat als Bekanntgabeort für öffentliche Zustellungen gemäß § 10 VwZG die Internetseite des Landesbetrieb Verkehr bestimmt.
Die Veröffentlichung finden Sie im Amtlichen Anzeiger vom 14. Januar 2020.