Es müssen alle Parkberechtigungen weiterhin gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug ausgelegt werden, die nicht an ein bestimmtes Kennzeichen gebunden sind. Das sind zum Beispiel Schwerbehindertenparkausweise sowie Bewohner- und Sonderparkausweise, die für verschiedene Fahrzeuge genutzt werden können. Die Pflicht zur Auslage im Fahrzeug ist in diesen Fällen auf der Parkberechtigung vermerkt.
Ja. Das Kennzeichen muss immer am Parkscheinautomaten oder beim Handyparken eingegeben werden, wenn Sie keine andere Dauerparkberechtigung besitzen (Bewohner- oder Besucherparkausweis / Sonderparkausweis).
Auch die Kennzeichen von E-Fahrzeugen oder ausländische Kennzeichen müssen eingegeben werden.
Das Kennzeichen ist dann befristet digital gespeichert, sodass Sie einen digitalen Parkschein erwerben. Sie müssen keinen Parkschein mehr auslegen.
Das Kennzeichen muss nicht angegeben werden bei Schwerbehindertenparkausweisen oder anderen Parkberechtigungen, die nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt sind.
Ja, auch wenn Sie ein E-Fahrzeug haben, müssen Sie Ihr Kennzeichen am Parkscheinautomaten oder beim Handyparken eingeben. Es ist nicht ausreichend, die Parkscheibe auszulegen.
E-Fahrzeuge können im Rahmen der geltenden Höchstparkdauer trotzdem weiterhin gebührenfrei parken, wenn sie ein E-Kennzeichen haben und dies entsprechend bei Parkbeginn eingeben.
An der Ladesäule müssen Sie weiterhin eine Parkscheibe im Fahrzeug ausgelegen. Das Kennzeichen muss in diesem Fall nirgendwo angegeben werden. Die Kontrolle an der Ladesäule erfolgt weiterhin durch die Außendienstmitarbeitenden, die anhand der Parkscheibe feststellen können, ob Sie innerhalb der Höchstparkdauer parken.
Wenn Sie einen Schwerbehindertenparkausweis haben, ändert sich für Sie nichts.
Da diese Parkberechtigungen nicht auf ein spezielles Kennzeichen ausgestellt werden, können sie auch nicht digital erfasst werden. Der Schwerbehindertenparkausweis muss daher weiterhin sichtbar im Auto ausgelegt werden. Das Kennzeichen des Fahrzeugs muss nirgendwo angegeben werden.
Auch für das Abstellen von Carsharing-Fahrzeugen müssen Parkgebühren bezahlt werden. Sie müssen daher in der Regel auch das Kennzeichen eines zuvor genutzten Carsharing-Fahrzeugs am Parkscheinautomaten eingeben und die Parkgebühren entsprechend bezahlen.
Lediglich bei Fahrzeugen größerer Carsharing-Anbieter (Miles, SixtShare, Free2Move, Rent an Oldie) werden die Parkgebühren in Hamburg direkt von den Anbietern bezahlt. Diese Fahrzeuge können Sie einfach abstellen und müssen das Kennzeichen nicht am Parkscheinautomaten eingeben.
Bitte informieren Sie sich bei Nutzung eines Carsharing-Fahrzeugs vorab in den Mietbedingungen des Anbieters, ob dieser die Zahlung der Parkgebühren übernimmt oder Sie sich selber darum kümmern müssen.
Die Überprüfung der Regelungen zum kurzzeitigen Halten an Fahrbahnen und Straßenrändern erfolgt weiterhin durch die Außendienstmitarbeitenden des LBV. Im Rahmen der geltenden Regeln ist das kurze Anhalten beispielsweise zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen weiterhin möglich.
Sie können an den umgestellten Parkautomaten im Zuge der Kennzeicheneingabe einen Zahlungsbeleg erstellen lassen.
Sie brauchen ab dem 07.07.2026 in den Pilotgebieten weder einen Besucher- noch Bewohnerparkausweis auslegen. Sollte im Ausweis jedoch nicht nur ein einzelnes konkretes Kennzeichen genannt sein, besteht die Auslagepflicht fort.
Nein, Sie müssen Ihr Kennzeichen nicht am Automaten oder in der App angeben, wenn Sie einen Bewohner- oder Besucherparkausweis haben.
Das Kennzeichen muss der Beantragung eines Bewohner- oder Besucherparkausweises angeben werden.