Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

13. Januar 2022 Verordnung zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig bis 31. Januar 2023)

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Es handelt sich hier um eine nichtamtliche Fassung; rechtlich maßgeblich sind die im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Fassungen und Änderungen (im Internet abrufbar unter www.luewu.de). Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14. bis 31. Januar 2023. Letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 34ff). Geänderte Passagen sind farblich gekennzeichnet.

Verordnung zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (gültig bis 31. Januar 2023)


Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung hat den Zweck, die Verbreitung des Coronavirus SARS-​CoV-​2 (Coronavirus) und der Coronavirus-​Krankheit-​2019 (COVID-​19) in der Freien und Hansestadt Hamburg zu verhindern, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 IfSG sowie ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-​Test erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt.

(2) Eine Testung mittels PCR-​Test ist eine Testung auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus, die auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht.

(3) Eine Testung mittels Schnelltest ist eine Testung auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus in Form eines PoC-​Antigen-​Tests. Die Tests müssen auf Grund ihrer CE-​Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354), erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein. Ferner muss es sich um PoC-​Antigen-​Tests handeln, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-​Antigen-​Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-​Ehrlich-​Instituts unter https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-​inhalt.html?cms_pos=8 abrufbar ist, verzeichnet sind.

(4) Haushalt im Sinne dieser Verordnung ist jede Art von Wohnung, in der eine Person allein oder gemeinsam mit anderen Personen lebt. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verlobte gelten unabhängig vom Bestehen einer gemeinsamen Wohnung stets als Angehörige desselben Haushalts. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten als Angehörige desselben Haushalts.

(5) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieser Verordnung sind alle Formen der geschäftsmäßigen Beförderung von Personen zu Land und zu Wasser, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-​, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.

(6) Typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Symptome nach § 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz der COVID-​19-​Schutzmaßnahmen-​Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz. AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert am 18. März 2022 (BGBl. I S. 478), in der jeweils geltenden Fassung sowie Halsschmerzen.

Teil 2 Besondere Vorschriften

§ 3 Maskenpflicht

(1) Soweit in dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben ist, sind Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen. Als medizinische Maske gilt eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-​Nasen-​Schutz) sowie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) ohne Ausatemventil.

(2) Soweit in dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen einer FFP2-​Maske vorgesehen ist, sind

  1. Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, eine FFP2-​Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard ohne Ausatemventil zu tragen, und
  2. Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen.

(3) Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-​Nasen-​Schutz) muss nicht getragen werden von

  1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
  3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.

§ 4 Öffentlicher Personennahverkehr

(1) In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 2 Absatz 5 gilt für die Fahrgäste die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 3; dies gilt nicht in offenen Bereichen der Verkehrsmittel. Wird eine Beförderung nach Satz 1 mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt für das Fahrpersonal, sobald und solange sich mindestens ein Fahrgast im Fahrzeug befindet, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 3.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs haben deren Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen.

§ 5 Ausnahmen von der Testnachweispflicht

Die Testnachweispflicht gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG gilt nicht für Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger, Verfahrenspflegerinnen, Verfahrenspfleger, Betreuerinnen und Betreuer, die die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG genannten Einrichtungen zur Wahrnehmung ihres Amtes aufsuchen.

Teil 3 Absonderung von infizierten Personen

§ 6 Absonderungspflicht für infizierte Personen

(1) Personen, deren Testung mittels PCR-​Test oder mittels Schnelltest ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus ergeben hat (infizierte Personen), sind verpflichtet, sich unverzüglich in ihrer Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen, eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzusondern. Es ist ihnen untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die Absonderung darf zum Zwecke einer Testung nach Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1 sowie dann unterbrochen werden, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist.

(2) Die Pflicht zur Absonderung entfällt vorbehaltlich des Absatzes 3 mit Ablauf des fünften auf die Testung nach Absatz 1 Satz 1 folgenden Tages. Es wird empfohlen, auch nach diesem Zeitpunkt die Absonderung erst dann zu beenden, wenn eine Testung mittels Schnelltest oder PCR-​Test ein negatives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus ergeben hat. Ist die Testung nach Absatz 1 Satz 1 mittels Schnelltest erfolgt, entfällt die Pflicht zur Absonderung bereits vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, sobald ein negatives Ergebnis einer nach dieser Testung vorgenommenen Testung mittels PCR-​Test vorliegt.

(3) Für Patientinnen und Patienten von Krankenhäusern im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 IfSG sowie für Bewohnerinnen und Bewohner von Wohneinrichtungen nach § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), entfällt die Pflicht zur Absonderung erst dann, wenn diese seit mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 6 aufweisen und einen Testnachweis nach § 2 Absatz 1 vorlegen, dessen zugrundeliegende Testung nach Ablauf des fünften auf die Testung nach Absatz 1 Satz 1 folgenden Tages erfolgt ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Personen, die mit einer infizierten Person in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird empfohlen, Kontakte zu Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-​19-​Krankheitsverlauf zu reduzieren und sich an den fünf Tagen ab dem maßgeblichen Kontakt mit der infizierten Person täglich einer Testung mittels Schnelltest zu unterziehen.

(5) Sorgeberechtigte Personen oder Pflegepersonen im Sinne von § 1688 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 durch die gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt lebenden Kinder in einer dem Entwicklungsstand entsprechenden sowie das Kindeswohl wahrenden Weise zu gewährleisten.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall abweichende Anordnungen trifft. Anordnungen nach Satz 1 kommen insbesondere in Betracht in Bezug auf besorgniserregende Virusvarianten. Anordnungen nach Satz 1 kommen ferner in Betracht zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastruktur sowie für Schülerinnen und Schüler und für in Kindertagesstätten betreute Kinder.

(7) Personen, die als Gefangene oder Untergebrachte in eine Einrichtung des Justizvollzugs aufgenommen werden, bei denen der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus besteht oder eine solche nachgewiesen ist, sind von den übrigen Gefangenen und Untergebrachten im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG abzusondern.

§ 7 Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendigung der Absonderung für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe

(1) Beschäftigte der Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 5 IfSG sowie sonstige Personen, die in diesen Einrichtungen und Unternehmen ärztlich, pflegerisch oder therapeutisch tätig sind, die einer Absonderungspflicht nach § 6 Absatz 1 unterlegen haben, dürfen ihre Tätigkeit in der Einrichtung oder dem Unternehmen nur dann wieder aufnehmen, wenn

  1. sie der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung oder des Unternehmens einen Nachweis vorlegen über
    a) ein negatives Ergebnis einer Testung mittels PCR-Test oder
    b) ein negatives Ergebnis einer von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testver[1]ordnung vom 21. September 2021 (BAnz. AT 21.09.2021 V1), zuletzt geändert am 24. November 2022 (BAnz. AT 24.11.2022 V2), in der jeweils geltenden Fassung vorgenommenen Testung mittels Schnelltest oder
  2. sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit einer Testung mittels Schnelltest unter Aufsicht der Einrichtung oder des Unternehmens unterziehen, deren Ergebnis negativ ist

und sie jeweils zum Zeitpunkt der Testung seit mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 6 aufgewiesen haben. Als negatives Ergebnis einer Testung mittels PCR-​Test nach Satz 1 gilt jedes Ergebnis, das einen cycle-​threshold-​Wert (CT-​Wert) von über 30 ausweist. Die Testung nach Satz 1 darf bereits am letzten Tag der Absonderung nach § 6 Absatz 1 vorgenommen werden; zu diesem Zwecke darf die Absonderung unterbrochen werden; hierbei gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-​Maske nach § 3.

(2) Personen nach Absatz 1 Satz 1, die mit einer infizierten Person in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen an den fünf Tagen ab dem maßgeblichen Kontakt mit der infizierten Person ihre Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung oder in dem betroffenen Unternehmen nur ausüben, wenn sie sich jeweils vor Arbeitsbeginn einer Testung mittels Schnelltest unterziehen und deren Ergebnis negativ ist; dies gilt auch für Personen, die über einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 IfSG oder einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 IfSG verfügen.

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall abweichende Anordnungen trifft. Anordnungen nach Satz 1 kommen insbesondere in Betracht in Bezug auf besorgniserregende Virusvarianten. Anordnungen nach Satz 1 kommen ferner in Betracht zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastruktur.

§ 8 Pflichten während der Absonderung

(1) Personen, für die eine Absonderungspflicht nach § 6 Absatz 1 gilt, unterliegen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 IfSG. Sie haben alle erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und auf Verlangen des Gesundheitsamtes das erforderliche Untersuchungsmaterial bereitzustellen. Ferner sind sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

(2) Personen, für die eine Absonderungspflicht nach § 6 Absatz 1 gilt, wird darüber hinaus empfohlen, eine räumliche Trennung von anderen Haushaltsangehörigen sowie geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

Teil 4 Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten, Einschränkung von Grundrechten, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 9 Notwendige Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten

Soweit es zur Erfüllung von Pflichten aufgrund dieser Verordnung erforderlich ist, sind die Verpflichteten berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 22a Absatz 1 IfSG, eines Genesenennachweises nach § 22a Absatz 2 IfSG, eines Testnachweises nach § 2 Absatz 1 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technisch organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-​Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken ist untersagt. Die Daten sind unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Erfüllung der Pflichten erforderlich sind.

§ 10 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 die Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske nicht befolgt,
  2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nach dem Vorliegen eines positiven Testergebnisses nicht unverzüglich in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen, eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft absondert,
  3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt.

(2) Die Behörde für Inneres und Sport erlässt einen Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus.

§ 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.

Themenübersicht auf hamburg.de

Anzeige
Branchenbuch