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FAQs – Häufig gestellte Fragen und die Antworten

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Am 18. Juli 2010 wird in Hamburg über den Volksentscheid zur Schulreform abgestimmt.

Landeswahlamt Hamburg – Volksabstimmungen – FAQs – FHH


Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verfahren dieses Volksentscheids.


Kapitelübersicht

Wer ist abstimmungsberechtigt?

Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag der Abstimmung zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist (§ 20 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes). Wahlberechtigt ist grundsätzlich, wer Deutscher und am Abstimmungstag mindestens 18 Jahre alt ist sowie seit mindestens 3 Monaten in Hamburg wohnt.

Präzise: Nach § 6 des Bürgerschaftswahlgesetzes sind das alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Abstimmung (18. Juli 2010) das 18. Lebensjahr vollendet haben – also vor dem 19. Juli 1992 geboren sind – und seit mindestens drei Monaten – also mindestens seit dem 18. April 2010 – im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ihre (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 7 Absatz 1 des Bürgerschaftswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


Kapitelübersicht
Warum dürfen ausländische Staatsangehörige, auch wenn sie Kinder in den hamburgischen Schulen haben, nicht über die Schulreform abstimmen?

Abstimmungsberechtigt ist nach § 20 des Volksabstimmungsgesetzes nur, wer am Abstimmungstag zur Hamburgischen Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Und das sind nach § 6 des Bürgerschaftswahlgesetzes nur Deutsche.


Kapitelübersicht
Kann das Gesetz nicht geändert werden, damit zukünftig auch ausländische Staatsangehörige bei Volksentscheiden abstimmen dürfen?

Nach der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz, hat alle Staatsgewalt vom Staatsvolk auszugehen (Demokratiegrundsatz). Die Staatsgewalt wird vom Volk insbesondere in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. 

Zum Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland und ihren Ländern zählen aber nur Deutsche. Daher können sich auch nur Deutsche an den Wahlen zu den Bundes- oder Landesparlamenten beteiligen. Dies gilt auch für Abstimmungen.

Der anstehende Volksentscheid ist eine Abstimmung, die im Rahmen direkter Demokratie darauf gerichtet ist, eine Entscheidung des Hamburgischen Landesparlaments zu ersetzen. Wenn aber für die Wahl zu diesem Landesparlament nur Deutsche teilnahmeberechtigt sind, kann für die Teilnahmeberechtigung an dem Volksentscheid nichts anderes gelten.

Anderes gilt übrigens für Wahlen und Abstimmungen auf Bezirksebene. An Wahlen unterhalb der Landesebene können nach dem Grundgesetz auch ausländische EU-Bürgerinnen und EU-Bürger teilnehmen.


Kapitelübersicht
Welche Unterlagen bekommen alle Abstimmungsberechtigten automatisch nach Hause geschickt?

Alle abstimmungsberechtigten Personen, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 7. Juni 2010 mit der Abstimmungsbenachrichtigung die Briefabstimmungsunterlagen, bestehend aus:

  • blauer Stimmzettel
  • blauer Stimmzettelumschlag
  • weißer Abstimmungsschein mit einer vorgedruckten Erklärung zur Briefabstimmung
  • roter Abstimmungsbriefumschlag
  • Merkblatt mit Verfahrenserläuterungen
  • Liste der 201 Abstimmungsstellen zur Abstimmung am 18. Juli 2010

Beigefügt ist außerdem ein Informationsheft gemäß § 19 des Volksabstimmungsgesetzes, in dem die Volksinitiative „Wir wollen lernen!“ und die Bürgerschaft in gleichem Umfang zu ihren jeweiligen Vorlagen Stellung nehmen.


Kapitelübersicht
Ich habe keine Abstimmungsunterlagen erhalten. Was soll ich tun?

Wenden Sie sich an Ihre Abstimmungsdienststelle:

Erreichbarkeiten:

Hamburg-Mitte, Klosterwall 4, City-Hof B, 20095 Hamburg
Tel.: (040) 42854-3536
Fax: (040) 42854-5355
E-Mail: wahlen-abstimmungen@hamburg-mitte.hamburg.de
Barrierefreier Zugang

Altona, Platz der Republik 1, 22765 Hamburg
Tel.: (040) 42811-2386
Fax: (040) 42811-1941
E-Mail: wahlen-abstimmungen@altona.hamburg.de
Barrierefreier Zugang

Eimsbüttel, Grindelberg 66, 20139 Hamburg
Tel.: (040) 42801-2680
Fax: (040) 42801-2077
E-Mail: wahlen-abstimmungen@eimsbuettel.hamburg.de
Barrierefreier Zugang

Hamburg-Nord, Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg
Tel.: (040) 42804-2380
Fax: (040) 42804-2572
E-Mail: wahlen-abstimmungen@hamburg-nord.hamburg.de
Barrierefreier Zugang

Wandsbek, Schloßstraße 60, 22041 Hamburg
Tel.: (040) 42881-2420 / -2349
Fax: (040) 42881-2142
E-Mail: wahlen-abstimmungen@wandsbek.hamburg.de
Barrierefreier Zugang

Bergedorf, Wentorfer Straße 38, 21029 Hamburg
Tel.: (040) 428 91-30 11
Fax: (040) 428 91-22 40
E-Mail: wahlen-abstimmungen@bergedorf.hamburg.de
Barrierefreier Zugang

Harburg, Harburger Rathausplatz 1, 21073 Hamburg
Tel.: (040) 42871–2737
Fax: (040) 42871-2035
E-Mail: wahlen-abstimmungen@harburg.hamburg.de
Barrierefreier Zugang


Kapitelübersicht
Meine Abstimmungsunterlagen sind unvollständig. Was soll ich tun?

Wenden Sie sich an Ihre Abstimmungsdienststelle. Erreichbarkeiten siehe bei den Adressen oben.

Fehlende Unterlagen werden Ihnen unverzüglich zugesandt.


Kapitelübersicht
Ich habe meine Abstimmungsunterlagen verloren. Was soll ich tun?

Wenden Sie sich an Ihre Abstimmungsdienststelle. Erreichbarkeiten siehe bei den Adressen oben.

Sie können dort Ihren Abstimmungsschein für ungültig erklären und einen neuen ausstellen lassen; diesen bekommen Sie zugeschickt und können damit an der Abstimmung teilnehmen.


Kapitelübersicht
Der rote Briefumschlag wurde beschädigt bzw. musste noch mal geöffnet werden. Was muss ich beachten?

Wenn der Umschlag bereits einmal verschlossen wurde, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Abstimmungsdienststelle (Adressen siehe oben), um einen neuen Umschlag zu erhalten.


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Wie kann ich abstimmen?

  

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Kann ich auch direkt vor Ort im Bezirksamt Briefabstimmung machen?

Ja: Man kann in einer beliebigen der 7 Abstimmungsdienststellen der Bezirksämter (Adressen siehe oben) auch direkt die Briefabstimmung (siehe auch „Schritt für Schritt – so funktioniert die Briefabstimmung“) machen.

Öffnungszeiten der Abstimmungsdienststellen bis Freitag, den 16.07.2010: montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr.


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Ich bin in Urlaub gefahren und habe vergessen abzustimmen. Kann ich doch noch an der Abstimmung teilnehmen?

Sie können bei Ihrer Abstimmungsdienststelle (Adressen siehe oben) einen formlosen Antrag stellen, damit Ihnen Ersatzunterlagen an eine beliebige Adresse gesandt werden.


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Der Stimmzettel passt nicht in den blauen Stimmzettelumschlag. Was soll ich machen?

Den Stimmzettel zweimal quer falten! Siehe auch „Schritt für Schritt – so funktioniert die Briefabstimmung“


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Ich hatte einen Unfall und kann nicht mehr richtig schreiben. Kann mir jemand beim Ankreuzen helfen?

Ja, Sie können eine Hilfsperson bitten, die Kreuze für Sie zu machen, und zwar dort, wo Sie sie haben wollen. Den Abstimmungsschein muss auch nur diese Hilfsperson unter Angabe ihre persönlichen Daten unterschreiben. Sie brauchen keine Unterschrift darunter zu setzen.


Kapitelübersicht
Was ist, wenn ich am Abstimmungstag krank bin und noch abstimmen möchte?

Sie können eine Person Ihres Vertrauens beauftragen, Ihre ausgefüllten Briefabstimmungsunterlagen („Schritt für Schritt – so funktioniert die Briefabstimmung“) bis 18 Uhr in der Briefabstimmungsdienststelle (Adressen siehe oben) abzugeben. Sollten Sie keine Unterlagen mehr haben, können Sie jemanden bevollmächtigen, die Unterlagen für Sie in der Abstimmungsdienststelle abzuholen.


Kapitelübersicht
Was ist meine nächstgelegene Abstimmungsstelle? Wo kann ich am Abstimmungstag abstimmen?

Die nächstgelegene Abstimmungsstelle finden Sie auf Ihrer Abstimmungsbenachrichtigung. Außerdem auf der Internetseite „Wo ist das nächstgelegende Abstimmungslokal?“. Die 201 Abstimmungsstellen sind als Anlage zu der Amtlichen Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger Nr. 40 vom 25.05.2010 (Seite 913 ff.) beigefügt.


Kapitelübersicht
Ich möchte nähere Informationen zu den Vorlagen von „Wir wollen lernen!“ oder von der Bürgerschaft. An wen kann ich mich wenden?

Über die Inhalte der beiden Vorlagen gibt zunächst das den Unterlagen beigefügte Informationsheft, in dem die Volksinitiative „Wir wollen lernen!“ und die Bürgerschaft jeweils zu ihrer Vorlage Stellung nehmen, Auskunft.
Weitere Informationen erteilen:

  

Kapitelübersicht
Wie viele Stimmen braucht eine Vorlage, damit sie erfolgreich ist?

Als erster Schritt wird überprüft, ob für eine Vorlage mehr „JA“- als „NEIN“-Stimmen abgegeben wurden. Sollten für eine Vorlage mehr „NEIN“- als „JA“-Stimmen abgegeben worden sein, ist die Vorlage gescheitert.

Wenn eine Vorlage mehr „JA“- als „NEIN“-Stimmen hat, wird im nächsten Schritt geprüft, ob die erforderliche Mindestzahl an „JA“-Stimmen, nämlich 247.335, erreicht worden ist.

Erreicht nur eine der Vorlagen diese Mindestzahl, hat sie gewonnen. Erreichen beide Vorlagen diese Anzahl, gewinnt die Vorlage mit der höheren Zahl an „JA“-Stimmen.

In dem (seltenen) Fall, dass beide Vorlagen die gleiche Anzahl an „JA“-Stimmen bekommen haben, wird die Anzahl der „NEIN“-Stimmen von der Anzahl der „JA“-Stimmen abgezogen und geprüft, welche Vorlage nach Abzug der „NEIN“-Stimmen mehr „JA“-Stimmen aufweist.

Erreicht keine der beiden Vorlagen die Mindestzahl, gilt weiterhin die Entscheidung der Bürgerschaft vom 3. März 2010, die der Vorlage der Bürgerschaft zugrunde liegt. (vgl. § 23 des Volksabstimmungsgesetzes)


Kapitelübersicht
Wie viele Stimmen habe ich?

Sie haben für jede Vorlage jeweils eine Stimme. Durch Ankreuzen von „JA“ oder „NEIN“ wird sie zur Beantwortung der Frage abgegeben, ob man der Vorlage zustimmt. Jede stimmberechtigte Person kann also auf dem Stimmzettel zwei Stimmen abgeben, das heißt jeweils für oder gegen die Vorlage. Eine Entscheidung zwischen beiden Vorlagen ist nicht zwingend erforderlich.


Kapitelübersicht
Wieso kann ich 2 Stimmen abgeben?

Es handelt sich hier um 2 Abstimmungen! Es stehen nämlich 2 Vorlagen zur Abstimmung, auch wenn sie auf einem gemeinsamen Stimmzettel stehen. Für jede der beiden Vorlagen haben Sie eine Stimme, die Sie jeweils zur Beantwortung der Frage abgegeben, ob Sie der jeweiligen Vorlage zustimmen.

Sie können also z. B. bei einer Vorlage „JA“ ankreuzen und bei der anderen „NEIN“. Sie können sogar für beide Vorlagen mit „JA“ oder für beide Vorlagen mit „NEIN“ abstimmen. Sie können aber auch nur eine Stimme für eine der beiden Vorlagen abgeben, Ihre Stimme bei der jeweils anderen Vorlage würde als ungültig gewertet.


Kapitelübersicht
Wirkt es sich aus, wenn ich nur bei einer Vorlage ein Kreuz mache?

Die „JA“ und „NEIN“ Stimmen werden für jede Vorlage getrennt ermittelt. Damit wird auch getrennt ermittelt, ob eine Vorlage die erforderliche Mindestzahl an „JA“ Stimmen erreicht hat (247.335).


Kapitelübersicht
Mein/e seit Jahren verstorbene/r Partner/in bekommt immer noch Wahlunterlagen, was soll/ muss ich tun?

Bitte wenden Sie sich an ein Kundenzentrum in einem der sieben Bezirksämter und lassen dort den Eintrag im Melderegister korrigieren. Ihr Kundenzentrum finden Sie im Behördenfinder Hamburg.


Kapitelübersicht
Ich ziehe Anfang Juli aus Hamburg weg. Darf ich noch abstimmen?

Entscheidend ist das Datum Ihrer Unterschrift auf dem Abstimmungsschein. Wenn der Abstimmungsschein unterschrieben wurde, bevor die Änderung der Meldeanschrift erfolgt, wird die Stimmenabgabe berücksichtigt (sofern keine anderen Ausschlussgründe vorliegen).


Kapitelübersicht
Wieso hat mein Stimmzettel ein Loch?

Die Stimmzettel haben rechts oben im unbeschrifteten Teil ein eingestanztes Loch von 5 mm Durchmesser. Auf diese Weise können blinde oder sehbehinderte Wähler beim Einlegen des Stimmzettels in die sog. Blindenschablone selbst erkennen, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist. Das Loch ist auf jedem Stimmzettel an derselben Stelle, die Stimmzettel sind also alle gleich. Es sind daher keine Rückschlüsse auf das Stimmverhalten möglich.

Übrigens: Blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen können eine Stimmzettel-Schablone telefonisch beim Hamburger Blindenverein anfordern. Tel.: 040 2094040


Kapitelübersicht
Darf ich bei der Auszählung der Stimmzettel zusehen?

Jede Person, gleichgültig, ob abstimmungsberechtigt oder nicht, darf sich in den 201 Abstimmungsstellen (Adressen siehe Internetseite „Wo ist das nächstgelegende Abstimmungslokal?“) und den Briefabstimmungsstellen (Adressen siehe oben) aufhalten und der Auszählung in den Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen beiwohnen, solange der ordnungsgemäße Ablauf in der (Brief-) Abstimmungsstelle nicht gestört wird. Die Ergebnisse werden in den (Brief-) Abstimmungsstellen laut verkündet. Eine Einsichtnahme in das elektronische Abstimmungsverzeichnis ist nicht erlaubt.


Kapitelübersicht
Müssen sich die Bediensteten in den Abstimmungsstellen den Personalausweis zeigen lassen?

Ob sich die Bediensteten in der Abstimmungsstelle den Personalausweis zeigen lassen, hängt zunächst davon ab, ob der Abstimmende seinen Abstimmungsschein mit in die Abstimmungsstelle bringt. Hat der Abstimmende diesen Abstimmungsschein nicht dabei, muss sich der/die Bedienstete den Personalausweis zeigen lassen, um die Identität der Person zu prüfen und feststellen zu können, ob die Person noch nicht abgestimmt hat.

Hat der Abstimmende seinen Abstimmungsschein dabei, steht es im Ermessen des/der Bediensteten, ob er/sie sich den Personalausweis zeigen lässt. Grundsätzlich reicht die Vorlage des Abstimmungsscheines zur Feststellung der Identität, sodass sich der/die Bedienstete den Personalausweis nicht vorzeigen lässt.


Kapitelübersicht
Welches Rechtsmittel habe ich nach Ende der Abstimmungszeit?

Sie haben die Möglichkeit, das Hamburgische Verfassungsgericht anzurufen. Der Antrag auf eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichtes über das Ergebnis des Volksentscheides ist binnen einen Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses durch den Senat zu stellen. Diese Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichtes kann jeder Abstimmungsberechtigte beantragen.

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