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Allgemeine Infos Initiative, Begehren, Entscheid und Bürgerschaftsreferendum

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Nach Artikel 50 der Hamburger Verfassung kann das Volk direkt an der Gesetzgebung der Bürgerschaft mitwirken oder eine Befassung der Bürgerschaft mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung beantragen. Zudem hat auch die Bürgerschaft die Möglichkeit einen Volksentscheid (Bürgerschaftsreferendum) durchführen zu lassen.

Landeswahlamt Hamburg – Volksabstimmungen – FHH

Kapitelübersicht

Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid

Wenn dieses Volksabstimmungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden soll, muss das Anliegen der Initiatoren bei allen drei Schritten von den zur Bürgerschaft Wahlberechtigten jeweils in einem bestimmten Umfang unterstützt werden.

Zustande gekommen ist

  • eine Volksinitiative, wenn sie von 10.000 der Wahlberechtigten unterstützt wurde.
  • ein Volksbegehren, wenn es von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt wurde (65.835 Personen). Grundlage ist die Zahl der zur letzten Bürgerschaftswahl Wahlberechtigten (1.316.691).
  • ein Volksentscheid, der am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag stattfindet, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zustimmt und auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage mindestens die Zahl von Stimmen entfällt, die der Mehrheit der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht.  Verfassungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen. Findet der Volksentscheid nicht am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten (263.338 Personen) zustimmt. Grundlage ist die Zahl der zur letzten Bürgerschaftswahl Wahlberechtigten (1.316.691). Steht neben einer Vorlage der Initiatoren auch eine eigene Vorlage der Bürgerschaft zur Abstimmung, gilt diejenige Vorlage als angenommen, für die mehr Ja-Stimmen abgegeben worden sind. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für beide Vorlagen gleich, so ist diejenige angenommen, die nach Abzug der auf sie entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigen kann.

Die Bürgerschaft kann jeweils nach einem erfolgreich abgeschlossenen Schritt prüfen, ob sie das Anliegen der Initiatoren übernimmt. Falls ja, entfallen die weiteren Schritte dieser Volksabstimmung. Falls nein, können die Initiatoren die Durchführung des nächsten Schritts beantragen.

Die inhaltliche Auseinandersetzung über das Anliegen der Volksabstimmung findet zwischen den Initiatoren und der Bürgerschaft statt. Daher enthält das zum Volksentscheid gedruckte Informationsheft jeweils eine Stellungnahme der Initiatoren und der Bürgerschaft zum Thema des Volksentscheids.

Ein erfolgreicher Volksentscheid bindet Bürgerschaft und Senat. Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft unter bestimmten Bedingungen beseitigt werden.

Kapitelübersicht

Bürgerschaftsreferendum​​​​​​​

Mit dem Bürgerschaftsreferendum (Art. 50 Abs. 4b HV) kann die Bürgerschaft auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Senats einen Gesetzentwurf oder eine andere politische Frage von grundsätzlicher und gesamtstädtischer Bedeutung dem Volk zur Abstimmung stellen. Der Beschluss über die Durchführung eines Bürgerschaftsreferendums muss ebenso wie die Festlegung des Abstimmungstags mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft gefasst werden.

Zustande gekommene Volksinitiativen zum selben Gegenstand können ihre Vorlage als Gegenvorlage zur Abstimmung stellen, wenn sie von 5 Prozent der Wahlberechtigten unterstützt werden. Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt 3 Wochen und erfolgt außerhalb von Schulferien. Volksbegehren haben dieses Quorum bereits erfüllt und können ihre Vorlage ohne weitere Unterschriftensammlung als Gegenvorlage dem Bürgerschaftsreferendum beifügen.

Für das Zustandekommen gelten dieselben Anforderungen, wie bei einem durch Volksinitiative und Volksbegehren initiierten Volksentscheid. Ergänzend gilt für ein Bürgerschaftsreferendum zu einer Verfassungsänderung, das nicht an einem Wahltag durchgeführt wird, dass mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten an der Abstimmung teilnehmen und 2/3 der Abstimmenden zustimmen müssen.

Hat das Volk in einem Bürgerschaftsreferendum die Abstimmungsfrage bejaht, kann innerhalb der Wahlperiode, zumindest aber für 3 Jahre kein neues Volksabstimmungsverfahren zu dem Gegenstand durchgeführt werden. Volksabstimmungsverfahren zum selben Gegenstand, die nicht als Gegenvorlage beigefügt wurden, ruhen bis zum Ablauf dieser Sperrfrist.

Kapitelübersicht

Rechtsgrundlagen

Hier finden Sie die aktuellen Rechtsgrundlagen zu Volksabstimmungen: 

Volksabstimmungsgesetz

Volksabstimmungsverordnung


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