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Wahlbenachrichtigung und Datenschutzhinweise Informationen zur Wahlbenachrichtigung und dem Wahlberechtigtenverzeichnis

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Hier erhalten Sie Informationen zu der Wahlbenachrichtigung sowie datenschutzrechtliche Hinweise zum Wahlberechtigtenverzeichnis.

Informationen zur Wahlbenachrichtigung und dem Wahlberechtigtenverzeichnis

Vor jeder Wahl werden die Wahlbenachrichtigungen an die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten versandt.

Die Wahlbenachrichtigung wird in einem Kompaktbriefumschlag mit der Aufschrift „Amtliche Wahlbenachrichtigung“ versandt. Sie umfasst folgende Unterlagen:

  • Das Anschreiben mit den Informationen zum Wahltag, zur Wahlzeit und zu Ihrem Wahllokal. Der untere Abschnitt bildet die Wahlbenachrichtigungskarte, die Sie bitte zur Wahl im Wahllokal zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass, einem Kugelschreiber und einer medizinischen Maske nehmen. Auf der Rückseite des Anschreibens finden Sie Hinweise zur Briefwahl, zu den Öffnungszeiten der Wahldienststellen und zur Barrierefreiheit.
  • Ein Briefwahlantragsformular für die postalische Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Bitte für den Versand einen frankierten Umschlag verwenden.
  • QR-Code auf dem Briefwahlantrag, der zum Antragsformular des Online-Dienstes führt.

Bis zum 5. September 2021 werden die Wahlbenachrichtigungen zugestellt. Sofern Sie am 4. September 2021 noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre zuständige Wahldienststelle.

Hinweise zum Datenschutz

1. Verantwortliche

Verantwortlich für die Erstellung der Wahlberechtigtenverzeichnisse sind die Bezirksämter.

2. Wer sind Ihre Ansprechpartner?

Die unter 8. genannten Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Widerspruch und Löschung Ihrer Daten können Sie bei Ihrer zuständigen Wahldienststelle geltend machen:

Bezirk Hamburg Mitte
Wahldienststelle Hamburg-Mitte
Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg
Fax: (040) 4 279 08 - 164
Briefwahl@hamburg-mitte.hamburg.de

Bezirk Altona
Wahldienststelle Altona
Platz der Republik 1, 22765 Hamburg
Fax: (040) 4 279 02 - 040
Briefwahl@altona.hamburg.de

Wahldienststelle Osdorf
Bornheide 47a, 22549 Hamburg
Fax: (040) 4 279 02 - 040
Briefwahl@altona.hamburg.de

Bezirk Eimsbüttel
Wahldienststelle Eimsbüttel
Grindelberg 66, 20144 Hamburg
Fax: (040) 4 279 03 - 081
Briefwahl@eimsbuettel.hamburg.de

Wahldienststelle Lokstedt
Garstedter Weg 13, 22453 Hamburg
Fax: (040) 4 279 03 - 082
Briefwahl-Lokstedt@eimsbuettel.hamburg.de

Bezirk Hamburg-Nord
Wahldienststelle Hamburg-Nord
Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg
Fax: (040) 4 279 04 - 999
Briefwahl@hamburg-nord.hamburg.de

Bezirk Wandsbek
Wahldienststelle Wandsbek
Am Alten Posthaus 4, 22041 Hamburg
Fax: (040) 4 279 05 - 505
Briefwahl@wandsbek.hamburg.de

Wahldienststelle Alstertal
Wentzelplatz 7, 22391 Hamburg
Fax: (040) 4 279 05 - 501
Briefwahl-Alstertal@wandsbek.hamburg.de

Wahldienststelle Bramfeld
Herthastraße 20, 22179 Hamburg
Fax: (040) 4 279 05-502
Briefwahl-Bramfeld@wandsbek.hamburg.de

Wahldienststelle Rahlstedt
Rahlstedter Straße 151, 22143 Hamburg
Fax: (040) 4 279 05 - 503
Briefwahl-Rahlstedt@wandsbek.hamburg.de

Bezirk Bergedorf
Wahldienststelle Bergedorf
Chrysanderstraße 4, 21029 Hamburg
Fax: (040) 4 279 06 – 280
Briefwahl@bergedorf.hamburg.de

Bezirk Harburg
Wahldienststelle Harburg
Harburger Rathausforum 1, 21073 Hamburg
Fax: (040) 4 279 07 - 408
Briefwahl@harburg.hamburg.de

Wahldienststelle Süderelbe
Neugrabener Markt 5, 21149 Hamburg
Fax: (040) 4 279 07 - 430
Briefwahl-Suederelbe@harburg.hamburg.de

Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an die/den für die Bezirksämter zuständige/n Datenschutzbeauftragte/n richten:

Die/der Datenschutzbeauftragte der Bezirke Bezirksamt Hamburg-Nord, Kümmellstraße 5-7, 20249 Hamburg E-Mail: DSBderBezirke@Hamburg-Nord.Hamburg.de

3. Zu welchem Zweck werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet?

Zur Wahl des Deutschen Bundestages am 26. September 2021 wird für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes erstellt. Das Wahlberechtigtenverzeichnis dient der Feststellung der Wahlberechtigung für die Stimmabgabe am Wahltag im Urnenwahllokal des jeweiligen Wahlbezirkes. Vor dem Wahltag dient das Verzeichnis der Feststellung der Wahlberechtigung bei der Entscheidung über die Ausstellung eines beantragten Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen. Zudem dienen die Eintragungen dem Zweck, eine unberechtigte Stimmabgabe, insbesondere eine mehrfache Stimmabgabe auszuschließen.

Darüber hinaus sind die Wahlberechtigtenverzeichnisse die Grundlage für die gesetzlich vorgesehene Wahlbenachrichtigung.

4. Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?

Wir verarbeiten insbesondere folgende personenbezogene Daten:

Persönliche Identifikationsangaben: Familienname, Vornamen, ggf. Doktortitel, Geburtsdatum, Meldeanschrift in Hamburg und die Nummer im Wahlberechtigtenverzeichnis.

Zudem wird bei der Ausstellung eines Wahlscheines (Briefwahlunterlagen) ein „W“ und die jeweilige Nummer des Wahlscheines vermerkt sowie bei entsprechender Antragstellung die abweichende Versandanschrift verarbeitet. Bei der Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag wird die erfolgte Stimmabgabe mit einem „X“ vermerkt.

Im Verzeichnis eines für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirkes wird zudem der jeweilige Kennbuchstabe zu der Altersgruppe und dem Geschlecht aufgenommen:

männlich, divers oder ohne Angaben im Geburtenregister

     A                   18 bis 24 Jahre

     B                   25 bis 34 Jahre

     C                   35 bis 44 Jahre

     D                   45 bis 59 Jahre

     E                    60 bis 69 Jahre

     F                    70 Jahre und älter

weiblich

     G                   18 bis 24 Jahre

     H                   25 bis 34 Jahre

     I                     35 bis 44 Jahre

     K                   45 bis 59 Jahre

     L                    60 bis 69 Jahre

     M                  70 Jahre und älter

5. Wie werden Ihre Daten verarbeitet?

Die Wahlberechtigtenverzeichnisse werden in dem Fachverfahren OK.EWO-Wahlen aus den Melderegisterangaben erstellt. Der Abzug der Meldedaten zur Erstellung der vorläufigen Wahlberechtigtenverzeichnisse wird am 15. August 2021 erstellt. Von Amts wegen aufgenommen wird gemäß §§ 12 Absatz 1, 17 BWG in Verbindung mit § 14 Absätze 1 und 2 sowie § 16 Absatz 1 BWO jede Person, die nach den Angaben im Melderegister am Wahltag die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht besitzt:
Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht nach  § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Darüber hinaus werden Personen auf Antrag aufgenommen, wenn die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht vorliegen.

In den automationsgestützten Verwaltungsverfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und in weiteren Schritten den Verwaltungsverfahren zugrunde gelegt. Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. Unsere Sicherheitsstandards entsprechen stets den aktuellsten technologischen Entwicklungen.

Für die Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag werden die Wahlberechtigtenverzeichnisse jeweils für jeden Wahlbezirk einzeln gedruckt.

6. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?

Die personenbezogenen Daten aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis dürfen nur an andere Personen oder Stellen weitergeben, wenn die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist, insbesondere:

Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen in den Wahlberechtigtenverzeichnissen eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte im Zeitraum der gesetzlichen Einsichtnahmefrist nur dann ein Recht auf Einsicht in die Verzeichnisse, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist (§17 Abs. 1 Bundeswahlgesetz).

Auskünfte aus den Wahlberechtigtenverzeichnissen dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg und nur dann erteilt werden, wenn sie für die empfangende Stelle im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor (§ 89 Abs. 2 Bundeswahlordnung).

7. Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Die Wahlberechtigtenverzeichnisse werden nach Ablauf von sechs Monaten nach der Wahl vernichtet, wenn nicht die Bundeswahlleitung mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder auf ein Verfahren zur Aufklärung oder Verfolgung einer Straftat etwas anders anordnet (§ 90 Abs. 2 Bundeswahlordnung).

8. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?

Sie haben nach den speziellen wahlgesetzlichen Vorschriften verschiedene Rechte.

Auskunftsrechte (§ 17 Abs. 1 Bundeswahlgesetz, § 21 Bundeswahlordnung)
In der Zeit der gesetzlich festgelegten Frist zur Einsichtnahme

vom 6. September 2021 (Montag) bis einschließlich 10. September 2021 (Freitag)

von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und am Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr

kann jede Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Wahlberechtigtenverzeichnis zu ihrer Person eingetragenen Daten überprüfen. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Einspruch (§ 22 Abs. 1 Bundeswahlordnung)
Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 6. bis spätestens 10. September 2021 (bis 14:00 Uhr - Ende der Einsichtsfrist), in der örtlich zuständigen Wahldienststelle Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses (§ 23 Bundeswahlordnung)
Ist das Wahlberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so darf der Mangel von Amts wegen behoben werden.

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