1. Termine
Für den Tag der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hat der Bundespräsident den 26. September 2021 bestimmt (BGBl. I S. 2769).
Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 69. Tag vor der Wahl, also spätestens bis Montag, 19. Juli 2021, 18 Uhr, schriftlich und im Original einzureichen.
Landeslisten müssen beim Landeswahlleiter,
Kreiswahlvorschläge bei der zuständigen Kreiswahlleitung eingereicht werden.
Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor dem Endtermin einzureichen, so dass eine ggf. erforderliche Mängelbehebung noch erfolgen kann.
Kapitelübersicht2. Wählbarkeit
Wählbar sind alle Deutschen (i. S. d. Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Kapitelübersicht3. Wahlvorschlagsrecht
Es können eingereicht werden
- von Parteien: Kreiswahlvorschläge und Landeslisten (§§ 18, 20 und 27 Bundeswahlgesetz),
- von Wahlberechtigten: Kreiswahlvorschläge (§§ 18 Absatz 1 und 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz).
Vorläufige Informationen zur Teilnahme bei der Bundestagswahl 2021 (PDF, 355 KB)
Kapitelübersicht4. Beteiligungsanzeige
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit der jeweils letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie bis spätestens am 97. Tag vor der Wahl, also bis Montag, 21. Juni 2021, 18 Uhr, dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Checkliste für die Beteiligungsanzeige finden Sie hier.
Kapitelübersicht5. Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge von Parteien und Einzelbewerbungen (anderer Kreiswahlvorschlag) sind bei der zuständigen Kreiswahlleitung
- bis spätestens zum 69. Tag vor der Wahl, also Montag, den 19. Juli 2021, 18 Uhr
- schriftlich
einzureichen (§ 19 Bundeswahlgesetz).
Ein Kreiswahlvorschlag mittels Telefax oder anderen Kommunikationsmitteln ist unwirksam. Eine Fristwahrung kann auf diese Weise nicht erreicht werden. Der Kreiswahlvorschlag einer Partei muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverband, darunter dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (siehe § 34 Absatz 2 Bundeswahlordnung). Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben der Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Vordruck für den Kreiswahlvorschlag zu leisten.
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Bundeswahlordnung eingereicht werden (siehe § 34 Bundeswahlordnung).
Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten:
1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort;
2. Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der sich bewerbenden Person.
Einem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:
- Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person (Vordruck Anlage 15 Bundeswahlordnung);
- Wählbarkeitsbescheinigung für die sich bewerbende Person (Vordruck Anlage 16 Bundeswahlordnung);
- ggf. Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden im betreffenden Wahlkreis (siehe unten 5.1)
- Versicherung an Eides statt der sich bewerbenden Person, dass sie nicht Mitglied einer anderen Partei ist (Vordruck Anlage 15 Bundeswahlordnung);
- Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Hinweise zur Durchführung von Aufstellungsversammlungen) nebst Versicherung an Eides statt über die Ordnungsgemäßheit der Aufstellung (Vordruck Anlage 17 und 18 Bundeswahlordnung).
Nach § 21 BWahlG ist die Durchführung von Versammlungen für die Wahlbewerberwahl bzw. die Vertreterinnen und Vertreter einer Vertreterversammlung in Präsenzveranstaltungen vorgeschrieben. Nach §§ 3 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 6 und 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gelten für die vorgenannten gesetzlich vorgeschriebenen Versammlungen die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Es ist ein Schutzkonzept nach § 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind nach § 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu erheben. Darüber hinaus müssen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen medizinische Masken nach § 10 Abs. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO getragen werden. Die Begrenzung der Personenanzahl nach § 9 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO findet auf die Versammlungen nach § 21 BWahlG keine Anwendung.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die am 3. Februar 2021 in Kraft getretene COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung zu der Durchführung von Präsenzversammlungen abweichende Ausgestaltungen erlaubt – diesbezüglich wird auf die Verordnung und die Anwendungshinweise des Bundeswahlleiters verwiesen.
Bei der zuständigen Kreiswahlleitung erhalten Sie die vorgenannten Vordrucke für einen Kreiswahlvorschlag und die einzureichenden Anlagen als PDF oder Ihre Kennung für das Kandidatenportal zum unmittelbaren Ausfüllen und Ausdrucken der Vordrucke.
Wählbarkeitsbescheinigungen stellt für in Hamburg wohnhafte Bewerberinnen und Bewerber das Fachamt Einwohnerwesen des Bezirksamts Harburg aus. Vordrucke sind dort nicht erhältlich, sondern bei der Kreiswahlleitung (s. o.).
Kapitelübersicht5.1 Unterstützungsunterschriften
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren sowie von Einzelbewerbungen (anderer Kreiswahlvorschlag), müssen von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 50 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblätter (Anlage 14 Bundeswahlordnung) eingereicht werden. Das Formblatt kann bei der zuständigen Kreiswahlleitung mit diesem Vordruck abgefordert werden:
Abforderung des gesiegelten Formblattes zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften zum Wahlvorschlag (PDF, 88,8 KB)
Parteien haben zu bestätigen, dass die Aufstellung der sich bewerbenden Person durch eine Mitglieder-/Vertreterversammlung erfolgt ist.
Die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden erteilt das Fachamt Einwohnerwesen des Bezirksamts Harburg.
Wahlberechtigte dürfen nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine wahlberechtigte Person mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist deren Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
Kapitelübersicht5.2 Beseitigung von Mängeln
Stellt die Kreiswahlleitung bei einem eingereichten Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Ein gültiger Wahlvorschlag liegt insbesondere nicht vor, wenn
- die Form oder Frist des § 19 des Bundeswahlgesetzes nicht gewahrt ist;
- die erforderlichen gültigen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden fehlen, es sei denn, der Nachweis konnte infolge von Umständen, die die Wahlvorschlagsberechtigten nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erbracht werden;
- bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die für die Aufstellung von sich bewerbenden Personen erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind;
- die sich bewerbende Person mangelhaft bezeichnet ist, so dass die Person nicht feststeht oder
- die Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person fehlt.
Gegen Verfügungen der Kreiswahlleitung im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen.
Kapitelübersicht5.3 Kreiswahlausschuss
Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl, also am Freitag, den 30. Juli 2021, über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Hierzu werden die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge rechtzeitig eingeladen. Die Sitzung ist öffentlich.
Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreiswahlleitung einzulegen. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und die Kreiswahlleitung. Der Landeswahlausschuss entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl, am Donnerstag, den 5. August 2021.
Kapitelübersicht6. Landeslisten
Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie sind beim Landeswahlleiter
- bis spätestens zum 69. Tag vor der Wahl, also Montag, 19. Juli 2021, 18 Uhr
- schriftlich
einzureichen (§ 19 Bundeswahlgesetz).
Das Einreichen von Landeslisten mittels Telefax oder anderen Kommunikationsmitteln ist unwirksam. Eine Fristwahrung kann auf diese Weise nicht erreicht werden. Der Wahlvorschlag für eine Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverband, darunter dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (siehe § 39 Absatz 2 Bundeswahlordnung).
Der Wahlvorschlag für eine Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 zur Bundeswahlordnung eingereicht werden (siehe § 39 Bundeswahlordnung). Er muss enthalten:
1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese;
2. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift der sich bewerbenden Person.
Dem Wahlvorschlag für eine Landesliste sind beizufügen:
- Zustimmungserklärung von jeder Person der Landesliste nebst Versicherung an Eides statt, dass sie nicht Mitglied einer anderen Partei ist (Vordruck Anlage 22 Bundeswahlordnung);
- Wählbarkeitsbescheinigung für jede Person der Landesliste (Vordruck Anlage 16 Bundeswahlordnung);
- ggf. die erforderlichen gültigen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden (siehe unten 6.1);
- Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Hinweise zur Durchführung von Aufstellungsversammlungen) nebst Versicherung an Eides statt über die Ordnungsgemäßheit der Aufstellung (Vordruck Anlage 23 und 24 Bundeswahlordnung).
Nach § 21 BWahlG ist die Durchführung von Versammlungen für die Wahlbewerberwahl bzw. die Vertreterinnen und Vertreter einer Vertreterversammlung in Präsenzveranstaltungen vorgeschrieben. Nach §§ 3 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 6 und 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gelten für die vorgenannten gesetzlich vorgeschriebenen Versammlungen die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Es ist ein Schutzkonzept nach § 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind nach § 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu erheben. Darüber hinaus müssen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen medizinische Masken nach § 10 Abs. 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO getragen werden. Die Begrenzung der Personenanzahl nach § 9 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO findet auf die Versammlungen nach § 21 BWahlG keine Anwendung.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die am 3. Februar 2021 in Kraft getretene COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung zu der Durchführung von Präsenzversammlungen abweichende Ausgestaltungen erlaubt – diesbezüglich wird auf die Verordnung und die Anwendungshinweise des Bundeswahlleiters verwiesen.
Beim Landeswahlleiter erhalten Sie die vorgenannten Vordrucke zum Einreichen einer Landesliste als PDF oder Ihre Kennung für das Kandidatenportal zum unmittelbaren Ausfüllen und Ausdrucken der Vordrucke.
Wählbarkeitsbescheinigungen stellt für in Hamburg wohnende Bewerberinnen und Bewerber das Fachamt Einwohnerwesen des Bezirksamts Harburg aus. Vordrucke sind dort nicht erhältlich, sondern beim Landeswahlleiter (s. o.).
Kapitelübersicht6.1 Unterstützungsunterschriften
Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen in Hamburg von mindestens 324 (ein Viertel von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten der Freien und Hansestadt Hamburg bei der letzten Bundestagswahl am 24. September 2017) Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblätter (Anlage 21 Bundeswahlordnung) eingereicht werden. Das Formblatt kann bei dem Landeswahlleiter mit diesem Vordruck abgefordert werden:
Abforderung des gesiegelten Formblattes zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften zum Wahlvorschlag für eine Landesliste der Partei (PDF, 52,1 KB)
Bei der Abforderung ist zu bestätigen, dass die Aufstellung der sich bewerbenden Personen durch eine Mitglieder-/Vertreterversammlung erfolgt ist.
Die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden erteilt das Fachamt Einwohnerwesen des Bezirksamts Harburg.
Wahlberechtigte dürfen nur das Unterstützungsformblatt für eine Landesliste unterzeichnen. Hat eine wahlberechtigte Person mehrere Formblätter unterzeichnet, so ist deren Unterschrift auf allen weiteren Formblättern ungültig.
Kapitelübersicht6.2 Beseitigung von Mängeln
Stellt der Landeswahlleiter bei einer Landesliste Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Eine gültige Landesliste liegt insbesondere nicht vor, wenn
- die Form oder Frist des § 19 des Bundeswahlgesetzes nicht gewahrt ist,
- die erforderlichen gültigen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden fehlen, es sei denn, der Nachweis konnte infolge von Umständen, die die Wahlvorschlagsberechtigten nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erbracht werden,
- die Parteibezeichnung fehlt, die erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist, oder die für die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind,
- die Bewerberinnen und die Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht,
- die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und der Bewerber fehlen.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner bewerbenden Personen nicht erfüllt, so werden deren Namen aus der Landesliste gestrichen.
Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen.
Kapitelübersicht6.3 Landeswahlausschuss
Der Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl, also am Freitag, 30. Juli 2021, über die Zulassung der Landeslisten. Hierzu werden die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge rechtzeitig eingeladen. Die Sitzung ist öffentlich.
Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Bundeswahlausschuss entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl, also am Donnerstag, 5. August 2021.