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Waldfunktionen Schutz- und Erholungsfunktion

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Schutz- und Erholungsfunktion

Naturschutz und Schutzwald

In der Freien und Hansestadt Hamburg wurde bereits 1978 bei Erlass des Landeswaldgesetzes der besonders hohen Bedeutung der immateriellen Leistungen des Waldes Rechnung getragen, indem ein Vorrang der Erholungs- und Schutzfunktionen gegenüber den Nutzfunktionen in der Gesetzesbegründung festgestellt wurde: „In den waldreichen Bundesländern ist Holz ein wichtiger Rohstoff mit wesentlicher Bedeutung für die dortige Wirtschaft. Diese Bedeutung hat die Forstwirtschaft in Hamburg nicht. Hier sind die Erholungsfunktion und die Schutzfunktion vorrangig.“ Auf Grund des geringen Waldanteils und der hohen Anforderungen an den Wald als Erholungsraum, seiner Bedeutung für den Naturschutz und die Medien Luft, Wasser und Boden sowie das Klima sollte die wirtschaftliche Nutzung bereits damals dahinter zurücktreten.

In den letzten Jahrzehnten ist die Bedeutung der immateriellen Waldfunktionen weiter gestiegen, wie auch die Ansprüche an den Wald und seine Belastung durch äußere Einflüsse zugenommen haben. Hier können beispielhaft folgende Veränderungen angeführt werden:

  • Die „wachsende Stadt“ bewirkt eine Zunahme erholungssuchender Menschen bei gleichzeitiger Abnahme verfügbaren Freiraumes. Das führt zu stärkerer Konzentration der Erholung auf den verbliebenen Freiflächen, auch in den Wäldern. Die Bebauung rückt häufig zu dicht an den Wald heran und nimmt ihn teilweise in Anspruch.
  • Der Anteil der Waldflächen, die in einem Naturschutzgebiet liegen, ist von 24 % (Stand 1982) auf 37 % (Stand 2018) gestiegen, 29 % des Waldes befinden sich inzwischen in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten. Die Bedeutung des Waldes für die Arten-, Biotop- und Landschaftsschutzfunktion hat sich damit erhöht.
  • Auf Grund des Klimawandels treten höhere Temperaturen auf, welche bei Hitzewellen im Sommer die Stadtbevölkerung besonders belasten, bis hin zur Gesundheitsgefährdung. Die Wälder erlangen somit als Kaltluftquelle eine wachsende Bedeutung (Klimaschutzfunktion). In Bezug auf die klimawandelbedingte prognostizierte Zunahme von Starkregenereignissen wird der Wald wegen seiner Wasserrückhaltefunktion immer wichtiger (Wasserschutzfunktion).
  • Die Belastung des Waldes mit schwefelhaltigen Immissionen ist zurückgegangen, die Belastung mit Stickoxiden und Ozon jedoch gestiegen (Immissionsschutzfunktion). Bei einer zu hohen Belastung wird der Wald selbst geschädigt und kann die Immissionsschutzfunktion nur noch eingeschränkt erfüllen.
  • Die Stickstoffeinträge in den Wald haben zugenommen, was Boden und Vegetation verändert und insbesondere für nährstoffarme Biotope (Moorwälder) schädigend wirkt.
  • Neophyten wandern verstärkt in die Wälder ein, was die Biotopschutzfunktion teilweise beeinträchtigt.
  • Neben den klassischen Erholungsformen im städtischen Wald wie Spaziergänge, Joggen und Radfahren sind Trendsportarten wie Klettern in Waldkletterparks und Mountainbiking getreten oder die moderne Form der Schnitzeljagd, das sogenannte Geo-Caching. Durch eine übermäßige Inanspruchnahme des Waldes für die Erholung kann der Wald geschädigt und Schutzfunktionen können beeinträchtigt werden. Auch können Konflikte zwischen verschiedenen erholungssuchenden Gruppen auftreten.
  • Wegen der geringeren Belastung des Waldbodens mit Pestiziden und Düngemitteln im Vergleich zu landwirtschaftlichen Flächen wird der Wald verstärkt für die Errichtung von Trinkwassergewinnungsanlagen genutzt (Wasserschutzfunktion).

Am 17. Dezember 2019 wurde das Naturwaldstrukturprojekt vom Senat beschlossen. Es nimmt einen Anteil von über 10 % der Waldfläche aus der Bewirtschaftung.

Schutzwald

Aufgrund der besonderen „Wohlfahrtswirkungen“ des Waldes in der Metropole wurde im Jahr 1985 der gesamte Hamburger Wald kraft Landeswaldgesetz zu Schutzwald erklärt (vgl. § 7a Landeswaldgesetz). Damit hat der Landesgesetzgeber von der in § 12 Absatz 2 des Bundeswaldgesetz eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Wald zu Schutzwald unmittelbar auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zu erklären, „wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen“ (§ 12 Absatz 1 Satz1 Bundeswaldgesetz). Der Schutzzweck dieser Norm ist nach dem Landeswaldgesetz der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie vor Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser und Uferabbruch sowie vor Verunreinigung des Grundwassers. Von der Ermächtigung, zur Erreichung des „genannten Schutzzweckes durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete des Waldes die Bewirtschaftung nach Art und Umfang vorzuschreiben, bestimmte Handlungen und Maßnahmen zu verbieten und den Waldbesitzer zu verpflichten, die Anlage und Unterhaltung von Schutzvorrichtungen zu dulden“ (§ 7 a Absatz 2 Landeswaldgesetz), hat der Senat bisher keinen Gebrauch gemacht. Gleichwohl sind diese Zweckbestimmungen der Waldgesetze bei der Behandlung und Bewirtschaftung des Waldes ebenfalls zu beachten.

Waldspaziergang

Erholungswald und allgemeines Betretungsrecht

Der Staatswald ist Erholungswald gemäß § 8 Landeswaldgesetz im Sinne des § 13 Bundeswaldgesetz, soweit er nicht im Naturschutzgebiet oder im Hafengebiet liegt oder es sich um Vorlandpflanzungen im Hochwasserabflussgebiet der Elbe handelt. Dem Staatswald, definiert als Wald im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der Landesgrenzen, wird damit per Gesetz eine größere Verpflichtung zur Förderung der Erholungswirkungen des Waldes auferlegt als dem Wald anderer Eigentumsformen. Soweit anderes Recht nicht entgegensteht oder die Erfüllung anderer Funktionen im Einzelfall nicht vorrangig ist, dient der Staatswald in Hamburg der Erholung der Bevölkerung. In der Praxis können allerdings einige Staatswaldflächen nicht oder nur sehr eingeschränkt die Erholungsfunktion erfüllen.

Von der gesetzlichen Möglichkeit, per Rechtsverordnung auch Privatwald zum Erholungswald zu erklären (vgl. § 8 Absatz 2 Landeswaldgesetz) hat der Senat bisher keinen Gebrauch gemacht, so dass private Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in ihrer Waldbewirtschaftung nicht weiter eingeschränkt sind. Sie haben allerdings, wie alle übrigen Waldbesitzer auch, nach § 9 des Landeswaldgesetzes das allgemeine Betretungsrecht des Waldes zum Zwecke der Erholung zu dulden.

Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten

(§ 9 Absatz 1 Satz 1 Landeswaldgesetz Hamburg vom 13. März 1978)

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