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Radverkehr Führungsformen des Radverkehrs

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Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Führungsformen des Radverkehrs. Abhängig von der zur Verfügung stehenden Breite des Straßenraumes, der Verkehrsstärke oder der vorherrschenden Geschwindigkeitsbegrenzung sind verschiedene Radverkehrsführungen möglich.

Führungsformen Radverkehr - Radweg am Berner Heerweg

Führungsformen des Radverkehrs

Die unterschiedlichen Führungsformen unterscheiden sich hauptsächlich in ihrer rechtlich vorgeschriebenen Mindestbreite und ihrer Trennung von den restlichen Verkehrsströmen. Die Mindestbreiten für Radverkehrsanlagen sind im Hamburger Regelwerk für die Planung und den Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) und in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) definiert. Einige der Radverkehrsvarianten haben erst vor wenigen Jahren Einzug in die Hamburger Radverkehrsplanung erhalten und stellen daher zum Teil noch planerische Ausnahmen dar. In den technischen Regelwerken lassen sich entsprechend nicht zu allen hier aufgeführten Radverkehrsvarianten konkrete rechtliche Vorgaben finden.

Die Entscheidung für eine der möglichen Radverkehrsführungen sollte stets im Sinne der bestmöglichen Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden getroffen werden.

Schutzstreifen

Schutzstreifen werden durch eine unterbrochene Markierung gekennzeichnet. Der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn und darf im Bedarfsfall von Kraftfahrzeugen befahren werden. Die ERA gibt für die Mindestbreite 1,25 Meter vor (1,50 Meter Regelbreite).

Radfahrstreifen

Radfahrstreifen werden durch eine breite, durchgezogene Linie von der Fahrbahn getrennt und sind somit nicht Teil der Fahrbahn. Sie dürfen von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden. Die Mindestbreite beträgt laut ReStra 1,85 Meter inklusive der Breite für die Markierung (2,75 Meter inklusive Markierung Regelbreite).

Radweg

Radwege sind eine baulich getrennte Radverkehrsanlage, die auf den Nebenflächen geführt wird und somit nicht Teil der Fahrbahn ist. Gemäß ReStra beträgt die Regelbreite 2,50 Meter. Zu angrenzenden Parkständen oder zur angrenzenden Fahrbahn sind entsprechende Sicherheitsabstände einzuhalten. Diese werden nicht in die Regelbreite des Radweges einberechnet.

Pop-Up-Bikelane 

Bei Pop-Up-Bikelanes handelt es sich um temporäre Radfahrstreifen. Sie werden meistens in Straßen eingerichtet, deren Radverkehrsinfrastruktur unzureichend ist. Durch Markierungen oder das Aufstellen von Leitboys wird eine Trennung zwischen dem Radverkehr und der Fahrbahn hergestellt. Im Regelfall bleiben die Pop-Up-Bikelanes solange bis zum Beginn entsprechender Baumaßnahmen bestehen. Sofern es möglich ist, sollte eine Breite von mindestens 2,50 Meter hergestellt werden.

Weitere Informationen zum Thema Pop-Up-Bikelanes finden Sie auch unter: https://www.hamburg.de/fahrradfahren-in-hamburg/14227874/pop-up-bikelanes/

Protected-Bikelane 

Protected-Bikelanes stellen eine baulich geschützte Radverkehrsanlage dar. Sie werden meist durch ein Hochbord oder durch Poller baulich von den Kraftfahrzeugen getrennt. Protected-Bikelanes sind somit nicht Teil der Fahrbahn. Die Trennung zum Fußverkehr erfolgt durch das normale Hochbord des Gehweges. Als Mindestbreite sieht die ReStra 1,85 Meter vor (2,65 Meter bis 3,00 Meter Regelbreite).

Kopenhagener Radweg

Die sogenannten "Kopenhagener Radwege" stellen geschützte Radwege im Sinne baulich getrennter Radverkehrsanlagen dar. Diese bauliche Trennung besteht sowohl zum Fußverkehr als auch zum Kraftfahrzeugverkehr durch niedrige Bordsteine. Geschützte Radwege sind somit nicht Teil der Fahrbahn. Laut ReStra gilt ein Mindestmaß von 1,85 Meter (2,75 Meter Regelbreite).

Fahrradstraße

In einer Fahrradstraße ist die gesamte Fahrbahn für die Benutzung durch den Radverkehr vorgesehen. Das Vorhandensein einer Fahrradstraße wird durch entsprechende Beschilderung sowie deutliche Markierungen auf der Fahrbahn selbst kenntlich gemacht. Der Radverkehr wird in Fahrradstraßen als vorrangig betrachtet, sodass andere Verkehrsteilnehmende, die zur Benutzung der Fahrbahn verpflichtet sind, entsprechend Rücksicht nehmen müssen.

Mischverkehr

Sofern keine gesonderten Radinfrastrukturen in Form von baulichen Anlagen oder Fahrbahnmarkierungen vorhanden sind, oder sofern die vorhandenen Gehwege nicht für die gemeinsame Benutzung durch Fuß- und Radverkehr ausgewiesen sind, wird der Radverkehr im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. In diesem Fall gibt es keine Trennung zwischen dem Radverkehr und Kraftfahrzeugen. Die Verträglichkeit zwischen dem Radverkehr auf der Fahrbahn und den Kraftfahrzeugen ist von der Verkehrsstärke der Kraftfahrzeuge, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie von der Fahrbahnbreite abhängig. Gerade in Tempo-30-Zonen stellt die Führung des Radverkehrs im Mischverkehr die Regellösung dar.

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