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Teilhabe am Arbeitsleben Budget für Arbeit

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Teilhabe am Arbeitsleben - Budget für Arbeit - Bezirksamt Wandsbek

Menschen mit Behinderungen, denen von privaten oder öffentlichen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, können das „Budget für Arbeit“ nutzen. Ihnen sollen auf diese Weise neue berufliche Perspektiven zu fairen Löhnen eröffnet werden. Mit dem Budget für Arbeit können diese Arbeitsverhältnisse durch einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss gefördert werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Finanzierung der Aufwendungen für behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Diese Unterstützung soll durch den Integrationsfachdienst (IFD) oder Mitarbeitende der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) gewährleistet werden. In Hamburg wird die Vermittlung sowie die Anleitung und Begleitung durch vier Träger angeboten. Dies sind neben den beiden anerkannten Werkstätten alsterarbeit gemeinnützige GmbH und Elbe-Werkstätten GmbH auch die Integrationsfachdienste ARINET GmbH und Hamburger Arbeitsassistenz.

Wer kann das Budget für Arbeit nutzen ?

Anspruchsberechtigt sind volljährige Menschen mit Behinderungen, die zum Personenkreis des § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB XII in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gehören und einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach § 58 SGB IX haben. Das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) kann genutzt werden im Anschluss an den Berufsbildungsbereich in einer WfbM nach § 57 SGB IX oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX.

Wie hoch ist die Förderung ?

Der Lohnkostenzuschuss ist abhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen. Er kann bis zu 75 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts betragen. Die Höchstgrenze sind dabei 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (West) nach § 18 Abs. 1 SGB IV (in 2020 also maximal 1.274 Euro monatlich). Bei der Höhe der Gesamtentgeltes sind die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu berücksichtigen. Arbeitsverträge können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten befristet werden.

Grundsätzlich ist eine Vollzeitbeschäftigung anzustreben, damit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt möglichst selbstständig verdienen können. Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von mindesten 25 Wochenstunden sind jedoch ebenfalls zulässig. Beschäftigungen mit geringerem Umfang sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Bei einem geplanten Beschäftigungsumfang von weniger als 15 Wochenstunden ist ein Budget für Arbeit nicht möglich. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung können parallel keine Leistungen für tagesstrukturierende Maßnahmen in Anspruch genommen werden.

Die Vorgaben bezüglich der Höhe des Lohnkostenzuschusses gelten für sämtliche Arbeitsverhältnisse gleichermaßen. Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung, die direkt an die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber gezahlt wird.

Die geförderten Arbeitsverhältnisse unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Hiervon ausgenommen ist nur die Arbeitslosenversicherung, da davon ausgegangen wird, dass die dauerhafte volle Erwerbsminderung fortbesteht. Ein Befreiungsantrag von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung nach § 28 Abs. 1 SGB III ist jedoch durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu stellen. Bedingt durch den Wegfall, können allerdings auch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I, in Anspruch genommen werden.

Gibt es weitere Unterstützungen?

Zusätzlich zum Lohnkostenzuschuss wird dem Menschen mit Behinderung eine wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Diese Fachkräfte unterstützen den Menschen mit Behinderung, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Beschäftigen im Umfeld bei Fragen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses des Menschen mit Behinderung. Neben Beratungsgesprächen beinhaltet die Anleitung und Begleitung beispielsweise auch Betriebsbesuche am Arbeitsplatz oder die Einarbeitung in neue Aufgabenbereiche.

Rückkehrrecht

Sollte die versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb zur Überforderung führen oder aus anderen Gründen nicht mehr möglich sein, haben Leistungsberechtigte ein unbeschränktes Rückkehrrecht in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder zu einem anderen Leistungsanbieter. Mit der Bewilligung des Budgets für Arbeit erhalten sie hierüber eine schriftliche Mitteilung.

Informationen

Budget für Arbeit


In der Arbeitshilfe der Fachbehörde vom 1. Mai 2022 finden Sie umfangreiche Informationen.

Weitere Informationen erhalten Sie von der Beratungsstelle handicap oder von der Beratungsstelle BIHA Hamburg.

Um einen Ansprechpartner für einen Klienten zu ermitteln nutzen Sie bitte den Zuständigkeitsfinder.

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