Wandsbek Markt mit dem ZOB und der Sichtachse in die Hamburger Innenstadt, Hintergrundbild
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Wasserrecht Wasserbehörde

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Die Benutzung von öffentlichen wie auch von privaten Gewässern ist nach dem Hamburgischen Wassergesetz in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz, sofern der Gemeingebrauch überschritten wird, nur mit einer wasserbehördlichen Genehmigung bzw. einer Erlaubnis zulässig. Die Wasserbehörde regelt im Erlaubnis- bzw. dem Genehmigungsbescheid durch Auflagen und Bedingungen die Benutzung unserer Oberflächengewässer oder versagt die beantragte Nutzung.

Grünanlage mit zwei Teichen

Die Wasserbehörde im Bezirksamt Wandsbek

Die Gewässerbenutzungen können von vielfältiger Natur sein wie zum Beispiel der Bau von Steganlagen und Bootsanlegern, Einrichten von Bootsliegeplätzen, Einleitungen von Drainage- und Oberflächenwasser sowie Abwasser, Errichten sonstiger baulicher Anlagen in, an und über Gewässern einschließlich im Bereich der Gewässerböschungen. Der Antrag auf eine Gewässerbenutzung ist schriftlich bei der Wasserbehörde Ihres Bezirksamtes einzureichen.

Für die Herstellung, Beseitigung und/oder eine wesentliche Umgestaltung von Gewässern und seiner Ufer ist in der Regel ein wasserrechtliches Planverfahren erforderlich. Sollten Sie so ein Vorhaben planen, nehmen Sie bitte bereits frühzeitig im ersten Planungsstadium die Beratung durch die Wasserbehörde für den Verfahrensablauf in Anspruch. 

Ferner obliegt der Wasserbehörde die Wasserschau, die Gewässeraufsicht sowie die Ahndung unzulässiger Gewässerbenutzungen zum Schutze der Oberflächengewässer.

Informationen zur wasserrechtlichen Genehmigung sowie das Antragsformular finden Sie im Downloadbereich. Dort ist auch das Formular für die Übertragung einer Genehmigung abgelegt.

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