Der Schutz des Grundwassers vor dem Eintrag von wassergefährdenden Stoffen, wie z. B. Öle, Benzin, Lacke oder auch Abwasser findet sich in mehreren Punkten der Schutzgebietsverordnungen wieder. Unter anderem wird unter Punkt 2 der Verbote und Nutzungsbeschränkungen für die Schutzzonen III "das Ablagern, Aufhalden oder Einbringen in den Untergrund sowie das Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen und Verwenden von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen..." verboten.

Haushaltsübliche Mengen und Anlagen zum Beheizen von Gebäuden und baulichen Anlagen mit Heizöl sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb sind davon ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) getroffen und eingehalten werden. Die AwSV schreibt in Verbindung mit § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes für Heizöl- und Dieselkraftstoff-Lageranlagen regelmäßige Prüfungen durch zugelassene Sachverständige vor. Folgende Prüffristen gelten innerhalb von Wasserschutzgebieten:
Art der Anlage | regelmäßige Prüffristen |
oberirdische Anlage mit mehr als 1000 Litern | alle 5 Jahre |
unterirdische Anlage (unabhängig von der Lagermenge) | alle 2,5 Jahre |
Weiterhin müssen an den vorgenannten Anlagen Sachverständigenprüfungen durchgeführt werden:
- vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
- vor Wiederinbetriebnahme von Anlagen, die länger als ein Jahr still gelegt waren ,
- wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird oder
- vor Stilllegung.
Insbesondere Gewerbebetriebe und Handwerker, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, sind von dem Verbot der Schutzgebietsverordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betroffen. Diese Betreiber benötigen für Ihre Tätigkeit eine Ausnahmegenehmigung, die sie bei ihrem zuständigen Betriebsüberwacher beantragen müssen. Für alle, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, gilt es, besonders sorgfältig zu sein, um Grundwasserschäden zu verhindern.

Bild: © Frauke Koch
Nicht nur durch die (unsachgemäße) Lagerung und Verwendung von wassergefährdenden Stoffen können Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen werden, sondern auch über den Straßenverkehr, undichte Abwasserleitungen etc..
Beim Bau von Straßen in Wassergewinnungsgebieten schreiben die "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten" (RiStWag) Maßnahmen zum Schutze des Grundwassers vor. Insbesondere die Ableitung des Niederschlagswassers und der Einbau von Abdichtungen zum Schutz des Grundwassers werden geregelt.
Zum Schutze vor einer Grundwasserbelastung aus undichten Abwasserleitungen gelten in den Hamburger Wasserschutzgebieten gemäß Hamburgisches Abwassergesetzt (HmbAbwG) in Verbindung mit der DIN 1986-30 verkürzte Prüffristen für private Abwasserleitungen. So muss die erstmalige Prüfung in den Wasserschutzgebieten Baursberg, Süderelbmarsch/Harburger Berge, Curslack/Altengamme und Langenhorn/Glashütte bereits durchgeführt worden sein. Für das WSG Billstedt gilt eine Frist bis April 2006. Danach sind Wiederholungsprüfungen in Abständen von 5 Jahren durchzuführen. Zuständig für die Einhaltung der Prüffristen ist bei Wohngebäuden das Bauamt des jeweils zuständigen Bezirksamtes und bei Gewerbe- und Industriegebäuden der Betriebsüberwacher der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (Kontakt siehe oben).