Für die Bekämpfung der Corona Pandemie und deren Auswirkungen ermöglicht die Schuldenbremse ausnahmeweise die Finanzierung durch Kredite. Diese Ausnahmeregelung hält auch der Rechnungshof für sinnvoll, weil sie dem Senat die für die Krisenbekämpfung erforderlichen Handlungsspielräume verschafft.
Die Schuldenbremse fordert allerdings auch, dass diese Handlungsspielräume nur für Maßnahmen eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Krisenbekämpfung stehen. Die Deckung allgemeiner Finanzierungslücken im Haushalt durch Kredite widerspricht der Schuldenbremse.
Der Rechnungshof hat in einer Stichprobe 42 Maßnahmen, die der Senat in den Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Krise stellt, daraufhin überprüft, ob sie nach den von der Schuldenbremse vorgegebenen Kriterien kreditfinanziert werden dürfen. Für 18 der geprüften Maßnahmen mit einem Volumen von 177,2 Mio. Euro musste der Rechnungshof die Vereinbarkeit mit der Schuldenbremse eindeutig verneinen. Diese Maßnahmen sind damit aber nicht unzulässig, sie dürfen nur nicht aus Notfallkrediten, sondern müssen aus dem laufenden Haushalt finanziert werden.
Die Finanzbehörde teilt zwar den grundsätzlichen Ansatz des Rechnungshofs und hat bei vier Maßnahmen erklärt, sie werde auf eine Finanzierung aus Notfallkrediten verzichten. Bei einigen finanziell sehr bedeutsamen Maßnahmen wie zum Beispiel der Aufstockung des Mietbudgets im Schulbereich (33,5 Mio. Euro) verweist sie aber auf den weiten Beurteilungsspielraum des Senats, der dazu führe, dass für die Maßnahmen lediglich eine plausible Begründung zum Zeitpunkt der Planung ausreiche. Diese läge in den übrigen Fällen auch vor.
Der Rechnungshof sieht bei einer Reihe von Maßnahmen jedoch keine plausible Begründung. Teilweise sind ohnehin vorgesehene Maßnahmen oder solche, die nicht mit Corona zusammenhängen, als Corona-Maßnahme deklariert worden, um sie kreditär finanzieren zu können.