Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Die Räum- und Streupflichten sind im Hamburgischen Wegegesetz (HWG) festgelegt, einen Auszug aus dem Gesetz finden Sie unten als Download.
Räum- und Streupflichten Mindestens 1 Meter breit räumen
Räumen und streuen Sie bitte alle erforderlichen Strecken auf dem öffentlichen Gehweg im Bereich Ihres Grundstücks. Sorgen Sie bitte dafür, dass der freigehaltene Streifen so breit ist, dass zwei Fußgänger einander passieren können. Die erforderliche Breite beträgt mindestens einen Meter.
Räum- und Streupflichten Eckgrundstücke
Als Anlieger eines Eckgrundstücks müssen Sie den Gehweg bis an den Fahrbahnrand der einmündenden oder kreuzenden Straße räumen und streuen.
Räum- und Streupflichten Wege mit Grünstreifen
Verläuft ein Grünstreifen auf dem öffentlichen Weg vor Ihrem Grundstück, entbindet Sie das nicht von Ihrer Winterdienstpflicht. Diese Räum- und Streupflicht besteht nur dann nicht, wenn es sich bei dem Grünstreifen um eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage handelt.
Räum- und Streupflichten Durchgangswege
Auch von Fußgängern genutzte öffentliche Wege ohne Fahrbahn sind Gehwege im Sinne des HWG und müssen von den Anliegern geräumt und gestreut werden. Die Beschaffenheit des Gehwegs (Sandweg, Pflaster oder Asphaltierung) ist dabei nicht von Bedeutung.
Räum- und Streupflichten Fußgängerüberwege
Befindet sich vor Ihrem Grundstück eine Lichtsignalanlage (Ampel) oder ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen), sind Sie verpflichtet, dort bis an den Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.
Räum- und Streupflichten Böschungen und Trennwände
Wenn Ihr Grundstück durch eine Böschung, einen Graben oder Ähnliches vom Gehweg getrennt ist, entbindet das Sie nicht von Ihrer Winterdienstpflicht. Gleiches gilt auch für Trenn- und Lärmschutzwände.
Räum- und Streupflichten Verkehrsberuhigte Bereiche
In verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen) und so genannten Wohnwegen ist von den Anliegern auf jeder Seite des Weges außerhalb der für den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen (Parkplätze) in erforderlicher Breite zu räumen und zu streuen.
Räum- und Streupflichten Fußgängerzone
In Fußgängerzonen kann es aufgrund höheren Fußgängeraufkommens notwendig sein, diese bis zur gesamten Breite vom Schnee und Eis zu befreien. Ist die gesamte Breite nicht erforderlich, sind ausreichend Querungen herzustellen.
Räum- und Streupflichten Treppen
Treppen sind in voller Breite zu räumen und zu streuen.
Ansprechpartnerin
Frau Kruse
Telefon: 040/428405229
Email: bettina.kruse@bukea.hamburg.de