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Notwendige Anpassungen Zollrechtliche Änderungen im heutigen Freihafengebiet

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Mit der Auflösung des Freihafens zum 1. Januar 2013 werden sich für die im Freihafen ansässigen Unternehmen zum Teil weitreichende zollrechtliche Änderungen ergeben.

Zollrechtliche Änderungen im heutigen Freihafengebiet

Mit Aufhebung des Freihafens werden physische Grenzen zur Sicherung der Freizone entbehrlich und die heutigen Grenzübergänge frei passierbar. Die heute noch durchgeführten zeitaufwendigen Kontrollen des Leer- und Durchgangsverkehrs an der Freizonengrenze werden damit ebenso entfallen wie die besonderen Verfahren für die Lagerung und Behandlung von Gemeinschaftswaren im heutigen Freihafengebiet.

Unternehmen tragen künftig stärkere zollrechtliche Verantwortung

Im gesamten Hamburger Hafen gelten dann die gleichen Regelungen wie für andere Seezollhäfen in der Europäischen Union.

Für die Unternehmen wird auch weiterhin die Lagerung sowie die Be- und Verarbeitung von Drittlandswaren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben möglich sein, jedoch müssen für diese Tätigkeiten zuvor die entsprechenden Verfahren vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden. Dies hat auch zur Folge, dass die Unternehmen in der heutigen Freizone bei Durchführung der entsprechenden Verfahren eine stärkere zollrechtliche Verantwortung tragen werden als bisher.

Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit den erforderlichen Anpassungen auseinander zu setzen und mit dem zuständigen Hauptzollamt bezüglich der notwendigen Bewilligungen in Kontakt zu treten.

Das Hauptzollamt Hamburg-Hafen steht für Auskünfte im Zusammenhang mit der Aufhebung des Freihafens zur Verfügung.

Kontakt

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Martin Sander

Stellvertretender Leiter EFRE-Verwaltungsbehörde

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
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Weitere Informationen

Zoll online
Sonderseiten des Zolls zur Aufhebung der Hamburger Freizone.

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