Warum wurde der Hamburger Freihafen zum 1. Januar 2013 aufgehoben?
Der Hauptvorteil des Freihafens bestand darin, dass Unternehmen Waren einfuhrabgabenfrei lagern konnten, ohne diese bei der Ankunft auf dem Seeweg dem Zoll anzumelden. Nach verschiedenen Reformen des europäischen Zollrechts können Waren zwar noch immer einfuhrabgabenfrei gelagert werden, es sind aber Bestandsaufzeichnungen zu führen und die Waren sind dem Zoll zumindest in Form einer summarischen Anmeldung zu stellen. Eine einfuhrabgabenfreie Lagerung sowie die Be- und Verarbeitung von Drittlandswaren wird aber auch künftig ohne Freihafenstatus in sogenannten Zolllagern bzw. weiteren Zollverfahren möglich sein. Zu den Nachteilen des Freihafenstatus gehört die Sicherung des Freihafens mit einem Grenzzaun und die damit verbundenen Einschränkungen des fließenden Verkehrs an den Grenzübergängen sowie eine Einschränkung der stadtplanerischen Autonomie nach dem Zollverwaltungsgesetz. Insgesamt führten diese Erwägungen nach einem langen Diskussionsprozess mit den Betroffenen zur Entscheidung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, die Aufhebung des Hamburger Freihafens beim Bundesministerium der Finanzen zu beantragen.
KapitelübersichtWer war von der Aufhebung betroffen?
In erster Linie sind Unternehmen betroffen, die Waren in der Freizone unter Ausschluss der Entrichtung von Einfuhrabgaben lagern. Dies betrifft sowohl die Lagerhalter im engeren Sinne, Schiffsausrüster, aber auch die großen Containerterminals, die zumindest für eine kurze Zeit Drittlandswaren auf ihren Betriebsgeländen für den weiteren Umschlag zwischenlagern. Firmen, die mit Lagerhaltern und Containerterminals als Spediteure, Reedereien oder Fuhrunternehmen zusammen arbeiten, können ebenfalls durch eine Veränderung der zollrechtlichen Abläufe betroffen sein.
KapitelübersichtWelche Veränderungen ergaben sich durch die Aufhebung auf die Unternehmen zu?
Für Unternehmen, die weiterhin auf eine einfuhrabgabenfreie Lagerung oder Be- und Verarbeitung von Drittlandswaren angewiesen sind, sind zollrechtliche Verfahren wie zum Beispiel ein Zolllager oder ein aktiver Veredelungsverkehr zu beantragen. Zur Durchführung der entsprechenden Zollverfahren können die Einführung einer entsprechenden Software sowie die Qualifizierung von Personal erforderlich werden. Für Unternehmen, die mit Gemeinschaftswaren in Berührung kommen, entfällt die bisher geltende Nachweis- und Aufzeichnungspflicht des Gemeinschaftsstatus der Waren in Freizonen. Für diese Unternehmen oder auch Unternehmensbereiche mit Gemeinschaftswaren stellt die Aufhebung der Freizone eine Vereinfachung dar.
KapitelübersichtWelche Bedeutung hat die Aufhebung für die Bürgerinnen und Bürger?
Für die Bürgerinnen und Bürger werden sich die Vorteile aus der Erlangung der stadtplanerischen Gestaltungsfreiheit im heutigen Freihafengebiet bemerkbar machen. Beispielsweise wäre die weitere Entwicklung der Hafencity ohne eine Aufhebung des Freihafens für die heute noch eingeschlossenen Teile gar nicht möglich. Bemerkbar machen wird sich auch, dass für die Freizone zwingend ein Zaun zur Abgrenzung vorgeschrieben war. Zwar wurde der Zaun mit der Aufhebung der Freizone nicht automatisch in Gänze entfernt, aber stadtentwicklungspolitische Projekte wie die genannte Hafencity und der Sprung über die Elbe mit verschiedenen Baumaßnahmen im Bereich Spreehafen wurden mit der Aufhebung des Freihafens überhaupt erst möglich.
KapitelübersichtWann und durch wen wurde die Aufhebung des Freihafens beschlossen?
Nach einem langen Diskussionsprozess mit den Betroffenen unter Abwägung gegensätzlicher Interessen, hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in seiner Sitzung vom 29. Dezember 2009 beschlossen, die Aufhebung des Hamburger Freihafens beim Bundesministerium der Finanzen zu beantragen. Letztlich umgesetzt wurde dieser Beschluss mit dem Gesetz zur Aufhebung des Hamburger Freihafens, das im Bundesgesetzblatt vom 27. Januar 2011 veröffentlicht wurde.
KapitelübersichtGibt es einen Unterschied zwischen einer Freizone und einem Freihafen?
Der Begriff Freihafen ist der traditionelle Name, der in der deutschen Gesetzgebung genutzt wird. Mit der Einführung eines Europäischen Zollkodex im Zuge der Verwirklichung des Binnenmarktes wurde die zollrechtliche Sonderzone "Freihafen" zu einem Zollverfahren mit Regelung im Zollkodex. Der im Europäischen Zollkodex benutzte Begriff für dieses Verfahren ist Freizone. Wenn mit Bezug auf Hamburg von Freihafen oder Freizone gesprochen wird, so ist das gleiche Gebiet gemeint.
Weitere Informationen
Bundesgesetzblatt vom 27. Januar 2011
Gesetz zur Aufhebung des Hamburger Freihafens