Hinweis zur Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2022
Nach der CO2-Komponente, welche Wohngeldhaushalte seit 2021 zusätzlich bei steigenden Heizkosten im Kontext der CO2-Bepreisung entlastet, erfolgte zum 01.01.2022 erstmalig eine Dynamisierung des Wohngelds.
Mit der Dynamisierung wird das Wohngeld im zweijährigen Turnus an die allgemeine Entwicklung der Mieten und Einkommen angepasst. Dadurch erhöht sich in vielen Fällen das monatliche Wohngeld. Bei Haushalten mit niedrigen Einkommen könnte erstmals ein Wohngeldanspruch vorliegen.
Es kann sich daher lohnen, einen Wohngeldanspruch erneut zu prüfen, auch wenn ggf. im Vorjahr ein ablehnender Bescheid ergangen ist.
Wohngeldhaushalte, denen Wohngeld bis ins Jahr 2022 hinein bewilligt wurde, müssen nichts veranlassen. Zu Beginn des Jahres 2022 wird von Amts wegen neu über den im Jahr 2022 liegenden Zeitraum entschieden und es ergeht hierzu ein neuer Bescheid.
Für Mieter und Eigentümer
Wohngeld wird bei Mietwohnungen als Mietzuschuss und bei Eigentumswohnungen als Lastenzuschuss geleistet.
Sie müssen eigenes Einkommen haben ...
Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der sonstige Lebensunterhalt und ein Teil der Miete bzw. Belastung durch eigenes Einkommen bestritten wird.
... aber ein niedriges Einkommen
Das Wohngeld soll Sie von den Wohnkosten entlasten und Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich sichern. Grundprinzip ist, dass die Wohnkosten über einen bestimmten Anteil am Einkommen nicht hinausgehen sollen. Das Wohngeldgesetz sieht bundesrechtlich festgelegte Höchstbeträge für Miete bzw. Belastung vor. Auskünfte über individuelle Wohngeldansprüche erteilen die bezirklichen Wohngeldstellen oder Sie können sich vom Online-Wohngeldrechner einen unverbindlichen Wohngeldbetrag berechnen lassen.
Sie wollen einen Antrag stellen
Anträge auf Wohngeld können Sie in den Wohngeldstellen der Bezirksämter (siehe unten) stellen. Es reicht, wenn Sie den Antrag schriftlich einreichen - eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Hinweis
Nach Maßgabe der §§ 16 ff. Wohngeldverordnung erfolgt ein automatisierter Wohngelddatenabgleich zur Aufdeckung verschwiegener Einnahmen (z.B. Einkommen aus einem Minijob).