Hinweis zur Wohngeldreform zum 1. Januar 2020
Am 01.01.2020 tritt das neue Wohngeldgesetz in Kraft. In vielen Fällen wird sich das monatliche Wohngeld erhöhen. Wohngeldhaushalte, denen Wohngeld bis ins Jahr 2020 hinein bewilligt wurde, müssen nicht veranlassen. Zu Beginn des Jahres 2020 wird von Amts wegen neu über den im Jahr 2020 liegenden Zeitraum entschieden und es ergeht hierzu ein Bescheid.
Siehe auch: Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Für Mieter und Eigentümer
Wohngeld wird bei Mietwohnungen als Mietzuschuss und bei Eigentumswohnungen als Lastenzuschuss
Sie müssen eigenes Einkommen haben ...
Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der sonstige Lebensunterhalt und ein Teil der Miete bzw. Belastung durch eigenes Einkommen bestritten wird.
... aber ein niedriges Einkommen
Das Wohngeld soll Sie von den Wohnkosten entlasten und Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich sichern. Grundprinzip ist, dass die Wohnkosten über einen bestimmten Anteil am Einkommen nicht hinausgehen sollen. Das Wohngeldgesetz sieht bundesrechtlich festgelegte Höchstbeträge für Miete bzw. Belastung vor. Auskünfte über individuelle Wohngeldansprüche erteilen die bezirklichen Wohngeldstellen oder Sie können sich vom Online-Wohngeldrechner einen unverbindlichen Wohngeldbetrag berechnen lassen.
Sie wollen einen Antrag stellen
Anträge auf Wohngeld können Sie in den Wohngeldstellen der Bezirksämter (siehe unten) stellen. Es reicht, wenn Sie den Antrag schriftlich einreichen - eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Hinweis
Nach Maßgabe der §§ 16 ff. Wohngeldverordnung erfolgt ein automatisierter Wohngelddatenabgleich zur Aufdeckung verschwiegener Einnahmen (z.B. Einkommen aus einem Minijob).