Eine Wohnung darf in Hamburg nur mit Genehmigung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken genutzt, also zweckentfremdet werden. Seit einigen Jahren werden jedoch zunehmend Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und über spezielle Plattformen im Internet angeboten.

Der Senat verfolgt eine aktive Wohnungspolitik mit dem Ziel, die Hamburger Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu versorgen. Angesichts des angespannten Wohnungsmarkts kommt auch dem Wohnungsbestand neben dem Neubau eine hohe Bedeutung bei der Sicherstellung von bezahlbarem Wohnraum zu.
Bereits im Jahr 2013 hat die Hamburgische Bürgerschaft ein Gesetz beschlossen, das es erlaubte, die eigene Hauptwohnung bei kurzer Abwesenheit, etwa während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes, als Ferienwohnung zu vermieten. In der Praxis hat sich seitdem gezeigt, dass diese Regelung weiter angepasst und konkretisiert werden muss.
Insbesondere wird die bislang nicht im Gesetz genannte Dauer der Ausnahme nun geregelt: Eine Überlassung der Wohnung ist nun für acht Wochen im Jahr zulässig. Außerdem soll ein Missbrauch der Ausnahmeregelung verhindert werden.
Deshalb hat die Bürgerschaft im Oktober 2018 einen Gesetzesentwurf des Senats beschlossen, der verschiedene Änderungen des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vorsieht, unter anderem:
- eine Registrierungspflicht für Anbieter von Ferienwohnungen in Wohnraum,
- eine Registrierungspflicht für Anbieter von Räumen auf Ferienwohnungsplattformen und vergleichbaren Medien,
- eine Verkürzung der Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot, also dem Verbot, eine Wohnung zu etwas anderem als zum Wohnen zu nutzen, auf acht Wochen pro Kalenderjahr,
- die Einführung einer Pflicht, jede einzelne Überlassung der zuständigen Behörde spätestens nach zehn Tagen zu melden,
- die Einführung einer Pflicht für Dienstanbieter und andere Medien, nur Angebote mit Registrierungsnummer (Wohnraumschutznummer) zuzulassen,
- die Erweiterung des Bußgeldkatalogs und die Anhebung des Bußgeldhöchstbetrages auf 500.000 Euro,
- die Weiterleitung der Registrierungsdaten an die Steuerbehörden.
Eine Überlassung der eigenen Wohnung von nicht mehr als acht Wochen im Kalenderjahr bleibt genehmigungsfrei. Für die Registrierung steht unter serviceportal.hamburg.de ein Onlinedienst bereit. Die bei der Registrierung eingegebenen Daten werden anhand des Melderegisters automatisch überprüft. Die Vergabe der Registrierungsnummer erfolgt in der Regel unmittelbar nach der Eingabe der Daten.
Für die Umsetzung des angepassten Wohnraumschutzgesetzes werden bei den Bezirksämtern acht zusätzliche Stellen im Bereich Wohnraumschutz geschaffen und die von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen finanzierten befristeten Stellen bis einschließlich 2020 verlängert.
Infos und Service zur Wohnraumschutznummer