Gleichwohl bringt die Feststellung der Gleichwertigkeit viele Vorteile mit sich:
- Sie erhalten mit einem Gleichwertigkeitsbescheid ein offizielles und rechtssicheres Dokument, das die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit der entsprechenden deutschen Referenzqualifikation bestätigt, mit den gleichen Rechtfolgen wie ein deutscher Abschluss.
- Das Verfahren erhöht Ihre Chancen bei der Jobsuche, da sie dem potenziellen Arbeitgeber eine Orientierung darüber gibt, ob ein ausländischer Abschluss mit einem deutschen vergleichbar ist.
Sie haben die Möglichkeit, im Ausland erworbene Berufsqualifikationen in Hamburg anerkennen bzw. teilanerkennen zu lassen. Das bietet dafür die gesetzliche Grundlage. Im Zentrum für Aus- und Fortbildung können folgende Berufe anerkannt werden:
- Fachangestellte/r für Bäderbetriebe
- Meister/in für Bäderbetriebe
- Justizfachangestellte/r
- Verwaltungsfachangestellt/r
- Hauswirtschafter/in
Für die Berufsausbildungen „Fachangestellt/r für Medien- und Informationsdienste“, „Vermessungstechniker/in“, „Geomatiker/in“, „Meister/in für Kreislauf und Abfallwirtschaft und Städtereinigung“ sowie „Abwassermeister/in“ wenden Sie sich bitte an die IHK FOSA in Nürnberg. Nähere Informationen hierzu bekommen Sie unter https://www.anerkennung-in-deutschland.de sowie https://www.ihk-fosa.de/.
Beachten Sie bitte, dass im Ausland erworbene Studienabschlüsse nicht vom Zentrum für Aus- und Fortbildung im Rahmen der Anerkennungsverfahren bearbeitet werden. Sie haben die Möglichkeit bei der Kultusminister Konferenz eine Zeugnisbewertung Ihrer ausländischen Hochschulqualifikation zu beantragen.
Voraussetzungen
Damit wir die Gleichwertigkeit Ihres Berufsausbildungsabschlusses feststellen können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen im Ausland einen Berufsbildungsabschluss erworben haben, der mit einem der oben genannten Berufen vergleichbar ist, und
- darlegen, dass Sie im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg Ihren Beruf ausüben möchten.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Berufsabschlüsse
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierte Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
- Personalausweis/Reisepass/Ausweisdokument,
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Nachweise über die erfolgreich absolvierte Ausbildung),
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie
- ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Landes.
Alle Unterlagen reichen Sie in beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung in Kopie ein.
Verfahren für die Gleichwertigkeitsfeststellung
Das Zentrum für Aus- und Fortbildung bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages. Hierzu müssen Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben. Sofern alle Unterlagen vorliegen, erhalten Sie innerhalb von zwei Monaten eine schriftliche Entscheidung über Ihren Antrag. In Einzelfällen kann die Prüfung mehr Zeit in Anspruch nehmen, da Unterlagen von Ihnen nachgefordert werden müssen.