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Beamtenversorgung FAQ zur Beamtenversorgung

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Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die Beamtenversorgung.

FAQ Beamtenversorgung

Fotolia_8571838 Damit keine Fragen offen bleiben

Die nachfolgende Liste bietet Ihnen Antworten zu den häufigen Fragen. Sie ist in neun Themenbereiche untergliedert, die Ihnen die Orientierung erleichtern sollen. Durch den Klick auf eine Überschrift öffnen Sie die Übersicht der jeweiligen Fragen, zu denen Sie mit einem weiteren Klick die jeweilige Antwort öffnen können.

Die Liste wurde am 11.03.2022 veröffentlicht.

A. Fragen vor dem Ruhestand

1. Wie erfolgt die Pensionierung?

Die Pensionierung erfolgt ausschließlich über Ihre Personalabteilung.

2. Muss das Ruhegehalt beantragt werden?

Nein. Die Personalabteilung wird für Sie tätig. Der Anspruch auf Ruhegehalt (=Versorgungsbezüge) entsteht automatisch mit Ihrem Eintritt in den Ruhestand.

3. Ich möchte eine Immobilie finanzieren: Wie kann ich meiner Bank meinen Anspruch auf meine späteren Versorgungsbezüge nachweisen?

Für diesen Zweck hat der Fachbereich Beamtenversorgung des ZPD ein Informationsblatt erstellt, welches Sie bei Ihrem Kreditinstitut als Nachweis einreichen können.

Ergänzend können Sie mit dem Versorgungsrechner unter Eingabe der Regelaltersgrenze eine Berechnung vornehmen und das erzeugte PDF-Dokument der Bank vorlegen.

4. Wirkt es sich auf mein späteres Ruhegehalt aus, wenn ich mir vor dem Ruhestand meine Rente vom Rentenversicherungsträger auszahlen lasse?

Die Auszahlung Ihrer Rente wirkt sich nicht auf die Höhe Ihres Ruhegehalts aus. Unabhängig von der Auszahlung werden für die Ruhegehaltsberechnung die rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten benötigt.

5. Warum erhalte ich nicht eine Auskunft über die Höhe meines späteren Ruhegehalts analog zur Renteninformation der DRV?

Die Renteninformation der DRV beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 109 SGB VI). Eine entsprechende Regelung wurde nicht in das Hamburgische Beamtenversorgungsrecht aufgenommen.

Die Berechnungselemente für das Ruhegehalt, wie zum Beispiel

- die ruhegehaltfähige Dienstzeit,
- ruhegehaltfähige Bezüge,
- Abschlagsberechnungen,
- Ruhensregelungen,
- Kürzungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs,
- eine Vielzahl von Übergangsregelungen,
- zu beachtende Rechtsänderungen der letzten Jahrzehnte
- etc.

stehen für eine komplexe Rechtsmaterie, die nicht dafür geeignet ist, einen zu erwartenden Versorgungsanspruch als Ausblick für mehrere Jahrzehnte geben zu können – unabhängig von dem auch die spätere Ruhegehaltshöhe beeinflussenden persönlichen Lebensweg.

Ihre voraussichtlichen Versorgungsbezüge können Sie mithilfe des Versorgungsrechners ermitteln.

6. Wie hoch ist die Beihilfe im Ruhestand?

Der Beihilfesatz beträgt für alle Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt, Witwengeld und Waisengeld im Regelfall 70 v.H. Für Näheres dazu und zu weiteren beihilferechtlichen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Beihilfe. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Fachbereichs Beihilfe.

7. Auslandstätigkeit: Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Antrag nach § 15 (2) HmbBeamtVG. Wo stelle ich den Antrag und wann wird über diesen Antrag entschieden?

Den Antrag auf Anerkennung von doppelt ruhegehaltfähigen Dienstzeiten stellen Sie bitte nach erfolgter Ableistung und spätestens vor Eintritt in den Ruhestand formlos bei Ihrer Personalabteilung. Der Antrag wird dann zur Entscheidung an den Fachbereich Beamtenversorgung zu Entscheidung weitergeleitet.

Eine Untersuchung auf Tropentauglichkeit ist kein Indiz für doppelt anzurechnende Dienstzeiten. Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und den betroffenengeografischen Räumen finden Sie im Leitfaden zur „Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit“ des Versorgungsrechners.

Bei der Berechnung der Zeiten zur Abwendung des Versorgungsabschlags nach § 16 Absatz 2 HmbBeamtVG werden die Zeiten nicht doppelt berücksichtigt.

8. Wie hoch sind die Abschläge beim Ruhegehalt, wenn man mit 63 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird?

Grundsätzlich vermindert ein Eintritt in den Ruhestand vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze das Ruhegehalt. Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, das Sie vorzeitig in den Ruhestand treten.

Die Berechnung des Versorgungsabschlags erfolgt taggenau. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird der Versorgungsabschlag bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet.

Davon abweichend gelten folgende Ausnahmen:

- Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 35 Jahren und einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2024, wird der Versorgungsabschlag nur bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres berechnet.
- Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 40 Jahren und einer Versetzung in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2023, wird der Versorgungsabschlag nur bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres berechnet.
- Bei Vollzugsbeamten (Ausnahme Strafvollzugsdienst Laufbahngruppe 2) wird der Versorgungsabschlag nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres berechnet.

Der maximale Versorgungsabschlag beträgt bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 10,8 vom Hundert.

Neben den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden die nachstehenden Beschäftigungszeiten zur Abwendung des Versorgungsabschlags folgendermaßen berücksichtigt:

- Beurlaubungen wegen Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes als volle Zeit,
- alle Teilzeitbeschäftigungen als volle Zeit und
- Pflichtbeitragszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht schon bei der Beamtenversorgung angerechnet wurden.
- ruhegehaltfähige Studienzeiten werden hier mit maximal 3 Jahren berücksichtigt.

Weitere Informationen zur Berechnung von Versorgungsabschlägen finden Sie auf unserer Seite zum Versorgungsrechner „Berechnung des Ruhegehalts" unter Nummer 4.

9. Wie hoch sind die Abschläge beim Ruhegehalt, wenn man auf eigenen Antrag wegen einer Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wird?

Grundsätzlich vermindert ein Eintritt in den Ruhestand vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze das Ruhegehalt. Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, das Sie vorzeitig in den Ruhestand treten. Die Berechnung des Versorgungsabschlags erfolgt taggenau.

Bei einer Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag wegen einer Schwerbehinderung wird der Versorgungsabschlag bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet, wenn Sie nach dem 31.12.1963 geboren wurden. Bei einem früheren Geburtsdatum gilt eine frühere Bezugsgrenze. Der maximale Versorgungsabschlag beträgt 10,8 vom Hundert.

Weitere Informationen zur Berechnung von Versorgungsabschlägen finden Sie auf unserer Seite zum Versorgungsrechner „Berechnung des Ruhegehalts" unter Nummer 4.

B. Fragen zu den Voraussetzungen und zum Beginn des Ruhestands

1. Zu welchem Zeitpunkt kann der Eintritt in den Ruhestand erfolgen?

Die gesetzliche Grundlage sind die §§ 35 und 36 des Hamburgischen Beamtengesetzes. Bei Dienstunfähigkeit richtet sich die Versetzung in den Ruhestand nach § 41 des Hamburgischen Beamtengesetzes. Die Personalabteilung ist für den Eintritt beziehungsweise für die Versetzung in den Ruhestand zuständig. Bitte erkundigen Sie sich dort nach den Ihnen offenstehenden Möglichkeiten..

2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Ruhegehalt erhalten zu können?

Beamte haben Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie bereits eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben und bereits zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurden und zwar mindestens in Höhe der Mindestversorgung (siehe Frage „Gibt es eine Mindestversorgung?“ im Themenbereich „Grundlagen zur Ruhegehaltshöhe“).

3. Ist eine Dienstzeitverlängerung möglich?

Grundsätzlich ja, für maximal drei Jahre. Näheres zu den Einzelheiten und Voraussetzungen können Sie in Ihrer Personalabteilung erfragen.

C. Grundlagen zur Ruhegehaltshöhe

1. Wie errechnet sich das Ruhegehalt?

Das Ruhegehalt errechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

2. Gibt es eine Mindestversorgung?

Ja. Die Mindestversorgung beträgt zwischen 1.711 Euro und 1.803 Euro brutto pro Monat (Besoldungsstand 01.01.2021). Die Höhe ist abhängig vom Familienstand.

3. Was ist die Minderung nach § 5 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz?

Der Wegfall der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) führte zu einer Erhöhung des Grundgehalts. Der sich aus der Erhöhung ergebende Differenzbetrag ist der Minderungsbetrag nach § 5 Absatz 1 Satz 1, zweiter Halbsatz Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz. Dadurch wird das Ruhegehalt in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe um einen festgelegten Eurobetrag gemindert.

4. Erhalte ich als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger auch eine Sonderzahlung?

Mit den Versorgungsbezügen aus den Besoldungsgruppen A1 bis A12 oder C1 erhalten Sie einen Erhöhungsbetrag. Er tritt an die Stelle der in 2011 gewährten Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro. Witwen, Witwer und Waisen erhalten von diesem Betrag einen Anteil, entsprechend der Art der Hinterbliebenenversorgung. Als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger erhalten Sie für jedes Kind, das bei Ihnen im Dezember beim Familienzuschlag berücksichtigt wird, eine Sonderzahlung von 300 Euro.

5. Wann muss man einen Versorgungsabschlag in Kauf nehmen?

Grundsätzlich vermindert ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt, unabhängig davon, ob dieser wegen Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit erfolgt. Ausnahmen hiervon bestehen bei Vorliegen bestimmter Fallkonstellationen. Näheres dazu erfahren Sie dazu auf unserer Seite zum Versorgungsrechner „Berechnung des Ruhegehalts" unter Nummer 4.

6. Sind Ruhegehalt und Witwen- oder Waisengeld steuerpflichtig?

Ja, alle Bezüge unterliegen der Steuerpflicht. Zur Höhe im Einzelfall hilft Ihnen ein frei zugängliches Steuerberechnungsprogramm des Bundesfinanzministeriums weiter (www.bmf-steuerrechner.de). Weitergehende Informationen erhalten Sie von Steuerfachleuten oder von Ihrem Finanzamt.

D. Höhe des Ruhegehalts – Fragen zur Besoldung

1. Wann ist die Besoldungsgruppe ruhegehaltfähig?

Sie müssen die Bezüge aus einer Besoldungsgruppe mindestens zwei Jahre bezogen haben. Auch bei einer eventuellen Teilzeitbeschäftigung bleibt es bei dieser Frist.

2. Was ist eine Erfahrungsstufe?

Das Grundgehalt ist bei den meisten Besoldungsgruppen in Erfahrungsstufen unterteilt. Diese bestimmen unter anderem die Höhe des Betrags des Grundgehalts. Die Erfahrungsstufe wurde von Ihrer Personalabteilung festgesetzt. Sie finden sie auf Ihrer Gehaltsmitteilung hinter der Angabe der Besoldungsgruppe mit der Bezeichnung „Stufe“.

Fragen zur Erfahrungsstufe kann Ihnen ausschließlich Ihre Personalabteilung beantworten.

3. Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Jubiläumsdienstzeit / dem Besoldungsdienstalter / der Erfahrungsstufe und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit?

Hier besteht kein Zusammenhang. Es handelt sich um verschiedene Berechnungsgrundlagen. Das Ruhegehalt wird nach der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten berechnet.

4. Sind Zulagen ruhegehaltfähig?

Nur wenige Zulagen sind ruhegehaltfähig. Dazu gehören Amtszulagen, die allgemeinen Stellenzulagen und bereits für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge für Professoren. Funktionszulagen wie zum Beispiel Polizei- oder Feuerwehrzulagen sind nicht ruhegehaltfähig.

Beziehen Sie eine andere Stellenzulage? Dann fragen Sie bitte bei Ihrer Personalabteilung, ob für diese Stellenzulage die Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich geregelt ist.

E. Höhe des Ruhegehalts – Fragen zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

1. Wie wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung auf das Ruhegehalt aus?

Die Teilzeitbeschäftigung wird nur in dem Umfang berücksichtigt, wie sie abgeleistet wurde. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit oder zur Pflege eines Angehörigen. Zur Verdeutlichung: Hier geht es um das Ruhegehalt, nicht um die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

2. Wie wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung unmittelbar vor dem Ruhestandsbeginn auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus?

Das Ruhegehalt wird immer aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berechnet, die bei einer Vollbeschäftigung gezahlt werden würden. Eine Teilzeitbeschäftigung mindert die ruhegehaltfähige Dienstzeit und hat auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge keinen Einfluss.

3. Wie wirkt sich eine Beurlaubung auf das Ruhegehalt aus?

Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist keine ruhegehaltfähige Dienstzeit, es sei denn, es wurde bis spätestens Ende der Beurlaubung schriftlich anerkannt, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen gedient hat. Die beurlaubende Behörde entscheidet über die Anerkennung öffentlicher Belange beziehungsweise dienstlicher Interessen.

Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen Kindererziehung ist keine ruhegehaltfähige Dienstzeit.

4. Welche Zeiten zählen zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten?

Im Wesentlichen sind es alle Beamtendienstzeiten (Ausnahme: Beurlaubung ohne Dienstbezüge) – unabhängig davon, bei welchem Dienstherrn die Zeiten abgeleistet wurden und ob eine Beamtenzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurde. Weitere Zeiten sind:

- Wehr- oder Zivildienstzeiten (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst)
- Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst, die in einem unmittelbaren zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis gestanden haben
- Laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildungszeiten (ausgenommen der allgemeinen Schulbildung) und Berufstätigkeiten
- Zusätzlich für Professoren: die Promotionszeit und soweit vorhanden die Habilitationszeit

Ausführliche Informationen zur Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten finden Sie im Leitfaden zur "Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit"des Versorgungsrechners.

5. Sind Zeiten eines Schulbesuchs ruhegehaltfähig?

Nein, Zeiten des Erwerbs allgemeiner Schulbildung oder gleichstehende Zeiten sind nach § 12 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz nicht ruhegehaltfähig.

6. Sind Studienzeiten ruhegehaltfähig?

Ja, sofern das Studium für die Laufbahn vorgeschrieben war. Es können nach § 12 Absatz 1 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz maximal zwei Jahre und 125 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Für Studienzeiten, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet wurden, gilt diese Regelung nicht. Diese Studienzeiten werden als Beamtendienstzeiten berücksichtigt.

7. Was ist eine „Zurechnungszeit“?

Eine Zurechnungszeit ergibt sich nur, wenn eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt ist und die Beamtin oder der Beamte zum Ruhestandsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Hier wird der Zeitraum, der zwischen dem ersten Ruhestandstag und dem Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, liegt, zu 2/3 als ruhegehaltfähige Zeit angerechnet (§ 15 HmbBeamtVG).

8. Wie wirkt sich das Sabbatmodell auf das Ruhegehalt aus?

Das Sabbatmodell ist eine Teilzeitbeschäftigung mit einer besonderen Art der Verteilung der Arbeitszeit. Versorgungsrechtlich ist der gesamte Zeitraum eines Sabbatmodells (also Beschäftigungsphase und Freistellungsphase zusammengenommen) damit – wie alle anderen Teilzeitbeschäftigung auch – im Umfang der anteilig zustehenden Dienstbezüge zu berücksichtigen.

9. Ich habe meine Arbeitszeit reduziert zur Pflege eines nahen Angehörigen. Unter welchen Bedingungen erhalte ich dazu später zu meinem Ruhegehalt einen Pflegezuschlag?

Voraussetzung für den Bezug eines Pflegezuschlages zum Ruhegehalt (Rechtsgrundlage hierfür: § 58 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes - HmbBeamtVG) ist, dass eine Beamtin/Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig war, weil sie oder er eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig min. zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Unterkunft nicht erwerbsmäßig gepflegt hat. Die Pflegekasse entrichtet dann entsprechende Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Die Rentenversicherungspflicht erlischt aber, wenn die Beamtin/der Beamte neben der Pflege mit regelmäßig mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig gewesen ist.

Die Pflegezeiten, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, werden mit einem Rentenversicherungsverlauf nachgewiesen. Für die darin aufgeführten Pflegezeiten erhält man dann grundsätzlich einen Pflegezuschlag zusätzlich zum Ruhegehalt. Derzeit beträgt der Pflegezuschlag 2,01 Euro je Pflegemonat (Stand 01.01.2021). Dieser Betrag ist unabhängig davon, ob ein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorgelegen hat und in welcher Höhe die Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Bei Pflegegrad 1 besteht keine Rentenversicherungspflicht und damit auch kein Anspruch auf einen Pflegezuschlag.

Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug eines Pflegezuschlages zusätzlich zum Ruhegehalt ist, dass die Beamtin/der Beamte nicht die Wartezeit auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat (= 60 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten). Zur Wartezeit zählen dabei nicht nur Pflegezeiten, sondern auch andere ggf. bestehende Pflichtbeitragszeiten wie sie z.B. aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ausbildung entstehen können. Ist also die rentenrechtliche Wartezeit erfüllt, ist auch der Bezug eines Pflegezuschlages ausgeschlossen.

F. Fragen zu Kindererziehungszeiten

1. Wie werden Zeiten einer Kindererziehung bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt?

Zeiten einer Kindererziehung werden nur in dem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, in dem sie tatsächlich abgeleistet wurde.

Eine Vollbeschäftigung wird im vollen Umfang berücksichtigt, eine Teilzeitbeschäftigung (auch Teilzeit in Elternzeit) in dem Maße, in dem die Teilzeitbeschäftigung abgeleistet wurde. Eine Beurlaubung ohne Bezüge (auch Elternurlaub) ist keine ruhegehaltfähige Dienstzeit. Für Zeiten einer Kindererziehung kommen gegebenenfalls Kindererziehungszuschläge (KEZ) beziehungsweise Kindererziehungsergänzungszuschläge (KEEZ) in Betracht. Diese sind in § 56 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes geregelt.

Weitere Informationen zur Berechnung von Kindererziehungszuschlägen finden Sie auf unserer Seite zum Versorgungsrechner „Berechnung von Kindererziehungszuschlägen".

G. Fragen zum Versorgungsausgleich

1. Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf das Ruhegehalt aus?

Das Ruhegehalt wird infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Kürzung erfolgt mit dem Zahlungsbeginn Ihres Ruhegehalts. Die Kürzung ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner bereits eine Rente aus dem Versorgungsausgleich erhalten kann. Unter bestimmten Umständen kann die Kürzung ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

Die Kürzung kann ganz oder teilweise, maximal jedoch in Höhe der Unterhaltsverpflichtung, ausgesetzt werden, solange die ausgleichsberechtigte Person noch keine Rente erhalten kann und sie gegen die verbeamtete Person im Ruhestand einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dies können Sie beim Familiengericht beantragen (§§ 33, 34 Versorgungsausgleichsgesetz). Die Entscheidung des Gerichts übersenden Sie dann der Beamtenversorgung.

Wenn Sie aus der erworbenen Rentenanwartschaft noch keine Leistungen beziehen können, weil Sie aufgrund einer besonderen Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, besteht die Möglichkeit, die Aussetzung der Kürzung zu beantragen. Die Aussetzung der Kürzung wirkt grundsätzlich erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Den Antrag können Sie formlos per E-Mail an beamtenversorgung@zpd.hamburg.de senden. Vor dem Ruhestandsbeginn senden Sie diesen Antrag bitte an Ihre Personalabteilung. (§§ 35, 36 Versorgungsausgleichsgesetz)

Die Kürzung entfällt auf Antrag, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und Leistungen aus der begründeten Anwartschaft nicht länger als 36 Monate gezahlt worden sind. Den Antrag können Sie formlos per E-Mail gemeinsam mit der Sterbeurkunde an beamtenversorgung@zpd.hamburg.de senden. Vor dem Ruhestandsbeginn senden Sie diesen Antrag bitte an Ihre Personalabteilung. (§§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz)

2. Wie hoch ist der Kürzungsbetrag aufgrund des Versorgungsausgleichs?

Der Kürzungsbetrag ist nicht identisch mit dem Betrag der Entscheidung des Familiengerichts. Er ist dynamisch und erhöht sich nach § 68 Absatz 2 Satz 2 HmbBeamtVG um alle allgemeinen Besoldungserhöhungen, die seit dem Ende der Ehezeit eingetreten sind

H. Fragen zur Hinterbliebenenversorgung

1. Wie hoch ist die Hinterbliebenenversorgung?

Die Witwen- beziehungsweise Witwerversorgung beträgt nach § 24 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes grundsätzlich 55 v.H. des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Die konkrete Berechnung erfolgt erst bei Eintritt des Versorgungsfalls. Weitere Informationen hierzu finden Sie vorab auf unserer Seite „Hinterbliebene von - ehemaligen - Beamtinnen und Beamten“.

2. Wann erhält die Witwe beziehungsweise der Witwer ein Witwengeld?

Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben und die Eheschließung muss vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erfolgt sein. Das Witwengeld beziehungsweise Witwergeld steht kraft Gesetzes zu, es muss nicht beantragt werden. Bezieht die Witwe beziehungsweise der Witwer ein eigenes Erwerbseinkommen, sind Anrechnungsvorschriften zu beachten. Näheres finden Sie dazu auf unserer Seite „Hinzuverdienen“.

3. Ab wann wird mir Hinterbliebenenversorgung gezahlt?

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht ab dem Ersten des Monats nach dem Sterbemonat. Die Zahlung wird aufgenommen, sobald dem Fachbereich Beamtenversorgung alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

4. Gibt es ein Waisengeld?

Ja. Es beträgt grundsätzlich 12 v.H. des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Vollwaisen erhalten 20 v.H. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Waise steht das Waisengeld kraft Gesetzes zu. Danach kann es nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

5. Muss die Hinterbliebenenversorgung beantragt werden?

Wenn eine verbeamtete Person im aktiven Dienst verstirbt, ist es die Aufgabe der Personalabteilung die Personalakte der verstorbenen Person an den Fachbereich Beamtenversorgung zu senden. Das Sterbegeld wird neben den Bezügen für den Sterbemonat von der Personalabteilung gezahlt. Der Fachbereich Beamtenversorgung zahlt nach Eingang der angeforderten Unterlagen und nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Hinterbliebenenversorgung.

Nach Meldung des Todes einer Versorgung empfangenden Person und Eingang der angeforderten Unterlagen wird nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Hinterbliebenenversorgung gezahlt.

Weitere Informationen finden Sie dazu im Merkblatt für verbeamtete Personen im Ruhestand und im Merkblatt für Hinterbliebene .

6. Wieviel darf zu einer Hinterbliebenenversorgung hinzuverdient werden?

Die Berechnung ihrer persönlichen Hinzuverdienstgrenze (Höchstgrenze) kann erst nach der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung erfolgen.

Für Witwen, Witwer und Hinterbliebene aus eingetragenen Lebenspartnerschaften gelten als Höchstgrenze die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Mindestens beträgt die Höchstgrenze aber 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

Die Höchstgrenze für Waisen beläuft sich auf 40 Prozent des oben beschriebenen Betrages. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite „Hinzuverdienen“ und in dem „Merkblatt zur Anrechnung von Einkünften“.

I. Fragen zu Einkünften / Renten

1. Wieviel kann zum Ruhegehalt hinzuverdient werden?

In Abhängigkeit von dem Grund für den Eintritt in den Ruhestand (zum Beispiel Dienstunfähigkeit, auf Antrag wegen Schwerbehinderung, allgemeine Antragsaltersgrenze, Regelaltersgrenze) gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen.

Ob Ihr Einkommen zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führt, kann erst ab Eintritt in den Ruhestand berechnet werden. Falls bereits ein Einkommen auf Ihre Versorgungsbezüge angerechnet wird, können Sie die aktuelle Höchstgrenze Ihrer Versorgungsmitteilung entnehmen.

Sofern Sie noch nicht in den Ruhestand getreten sind, können Sie Ihre persönliche Höchstgrenze mithilfe des Versorgungsrechners ermitteln. Falls Sie planen, mit Eintritt in den Ruhestand einen Arbeitsvertrag abzuschließen, informieren Sie sich bitte vorab auf der Seite „Hinzuverdienen" und in dem „Merkblatt zur Anrechnung von Einkünften" über die zu beachtenden Vorschriften.

2. Wieviel kann ich steuerfrei hinzuverdienen?

Für alle steuerlichen Aspekte wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater.

3. Ändert sich durch meinen Hinzuverdienst etwas bei meiner Krankenversicherung oder meiner Beihilfe?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenversicherung beziehungsweise an den Fachbereich Beihilfe im ZPD. Die aktuellen Kontaktdaten finden Sie auf der Seite der Beihilfe.

4. Wird meine Rente angerechnet und welche Unterlagen benötigt meine Versorgungsstelle?

Angehörige des öffentlichen Dienstes müssen den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzeigen. Das gilt auch für eine zusätzliche Altersversorgung beziehungsweise vergleichbare Leistungen. Die Rentenbescheide müssen Sie daher einschließlich aller Anlagen unverzüglich nach Erhalt der Versorgungsstelle vorlegen. Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt neben einer Rente nur bis zum Erreichen der in § 66 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Höchstgrenze.

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