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Versorgungsrechner Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

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Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge können Sie nun ganz einfach berechnen lassen.

Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge - ZPD

Ordner mit Schriftzug Pension und Taschenrechner

Geben Sie im Versorgungsrechner unter Schritt 2 einfach alle für Sie maßgeblichen Daten, wie zum Beispiel Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufe, Zulagen und personenstandsabhängigen Familienzuschlag, vor und der Versorgungsrechner errechnet daraus automatisch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Dabei gelten die folgenden Anmerkungen:

Nur wenige Zulagen sind wirklich ruhegehaltfähig. Dazu gehören Amtszulagen, die allgemeinen Stellenzulagen und bereits für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge für Professoren. Beziehen Sie eine andere Stellenzulage? Dann fragen Sie bitte bei Ihrer Personalabteilung, ob für diese Stellenzulage eine gesetzliche Regelung vorliegt, die die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage regelt.

Ein weiterer Bestandteil Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 45 Abs. 1 Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG). Sofern Sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, nutzen Sie für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bitte den Betrag, der einer Arbeitszeit von 100% entsprechen würde.

Wollen Sie die Berechnung mit einer höheren Besoldungsgruppe durchführen, so wählen Sie bitte die entsprechende Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe aus.

Minderungsbetrag und Erhöhungsbetrag

Je nachdem, welcher Besoldungsgruppe Sie angehören, vermindern sich Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gegebenenfalls um den Minderungsbetrag nach § 5 HmbBeamtVG. In den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, R, C und W zieht der Versorgungsrechner einen solchen Minderungsbetrag ab. Die Höhe des Minderungsbetrages variiert je nachdem, welcher Besoldungsgruppe Sie angehören.

Anhand Ihrer Eingabe der Besoldungsgruppe errechnet der Versorgungsrechner automatisch die Höhe des Minderungsbetrages nach § 5 HmbBeamtVG und prüft, ob Ihnen ein Erhöhungsbetrag nach 61 Abs. 2a HmbBeamtVG zusteht.

Die Einbeziehung des Minderungsbetrages nach § 5 HmbBeamtVG und des Erhöhungsbetrages nach § 61 Abs. 2a HmbBeamtVG in die Berechnung des Ruhegehaltes erfolgt automatisch.

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