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Versorgungsrechner Berücksichtigung von Einkommen

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Hier erfahren Sie, wie sich ein zusätzliches Einkommen auf Ihre Versorgungsbezüge auswirkt.

ZPD Versorgungsrechner - Berücksichtigung von Einkommen

Euroscheine und -münzen

Entsprechend § 64 HmbBeamtVG sind zusätzliche Einkommen bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Anhand Ihrer Eingaben unter Schritt 3 errechnet der Versorgungsrechner, wie sich ein eventueller Hinzuverdienst auf Ihre Versorgungsbezüge auswirkt.

Welche Einkommen werden auf das Ruhegehalt angerechnet?

Auf das Ruhegehalt angerechnet werden:

  • Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
  • Einkommen aus Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze
  • Erwerbsersatzeinkommen

Nicht berücksichtigt werden unter anderem:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Unfallausgleiche nach § 39 HmbBeamtVG
  • Einkommen aus schriftstellerischen oder künstlerischen Tätigkeiten
  • Aufwandsentschädigungen, sofern sie tatsächlich entstandene Aufwendungen ersetzen

Eingaben:

Addieren Sie Ihre monatlich zu berücksichtigenden Einkommen (brutto). Falls Sie einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehen, ziehen Sie die Werbekostenpauschale in Höhe von 83,33 € von Ihrem monatlichen Einkommen ab.

Den voraussichtlichen monatlichen Bruttobetrag geben Sie unter Schritt 3 im Abschnitt Einkommensanrechnung § 64 HmbBeamtVG in das Feld „Höhe des Einkommens“ ein.

Berechnung:

Das Ruhegehalt wird neben einem Einkommen nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Überschreiten Ruhegehalt und Einkommen gemeinsam die Höchstgrenze, wird der übersteigende Betrag von dem Ruhegehalt abgezogen.

Die Höchstgrenze beträgt in der Regel 100 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die sich aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ergeben, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.

Eine besondere Höchstgrenze gilt bei Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und auf Antrag wegen Schwerbehinderung. In diesen Fällen beträgt die Höchstgrenze 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die sich aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ergeben, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Hinzu kommen ein Hinzurechnungsbetrag von 450 Euro und gegebenenfalls der Erhöhungsbetrag nach § 61 Abs. 2a HmbBeamtVG.

Weitere Hinweise:

Wird neben dem Einkommen auch eine Rente bezogen, ist diese Rente auch bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Daher wird in der Berechnung die Rente zum Einkommen addiert.

Diese Berechnung dient nur der groben Orientierung. Die endgültige Berechnung wird bei Eintritt in den Ruhestand beziehungsweise bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorgenommen.

Weiterführende Informationen

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