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Versorgungsrechner Ruhestandsgründe

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Der Zeitraum für die Versetzung in den Ruhestand ist abhängig vom Grund der Ruhestandsversetzung.

Ruhestandsgründe

Ortsendeschild Arbeit / Ruhestand

1. Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze

Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der persönlichen Regelaltersgrenze richtet sich nach § 35 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG). Beachten Sie dabei, dass der Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats erfolgt, in dem Sie Ihre persönliche Regelaltersgrenze erreichen. Ausnahmen davon siehe unter Ziffer 6.

Gehören Sie einem Geburtsjahrgang 1964 oder später an, so erreichen Sie Ihre persönliche Regelaltersgrenze mit Ablauf des 67. Lebensjahres. Für die Jahrgänge vorher ergeben sich die folgenden Übergangsregelungen:

Altersgrenze
GeburtsjahrJahrMonat
1947651
1948652
1949653
1950654
1951655
1952656
1953657
1954658
1955659
19566510
19576511
1958660
1959662
1960664
1961666
1962668
19636610

2. Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 HmbBG können Sie die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 62. Lebensjahres beantragen, sofern Sie schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des SGB IX sind. Sie müssen also mindestens einen Grad der Schädigung von 50 haben.

Gehören Sie einem Geburtsjahrgang 1964 oder später an, so erreichen Sie Ihre persönliche Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung mit Ablauf des 62. Lebensjahres. Für die Jahrgänge vorher ergeben sich die folgenden Übergangsregelungen:

GeburtsjahrAltersgrenze
beziehungsweise MonatJahrMonat
1952
Januar601
Februar602
März603
April604
Mai605
Juni bis Dezember606
1953607
1954608
1955609
19566010
19576011
1958610
1959612
1960614
1961616
1962618
19636110

3. Antragsaltersgrenze bei Vollendung des 63. Lebensjahres

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG können Sie mit Vollendung des 63. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand gehen (Antrag bitte schon vorher bei Ihrer Personalstelle stellen).

4. Dienstunfähigkeit nach § 41 HmbBG

Auch eine vorliegende Dienstunfähigkeit kann zur Versetzung in den Ruhestand führen. Dies entscheidet jedoch Ihre Personalabteilung aufgrund eines Gutachtens des Personalärztlichen Dienstes. Sie können den Versorgungsrechner aber für fiktive Berechnungen Ihrer Versorgungsbezüge nutzen.

5. Besondere Altersgrenze für den Vollzugsdienst

Als Besondere Altersgrenze für den Vollzugsdienst gilt die Vollendung des 60. Lebensjahres. Diese gilt für Vollzugsbeamte der Polizei, der Feuerwehr und des Strafvollzuges. Eine Ausnahme bilden hier Vollzugsbeamte im Strafvollzug, welche der Laufbahngruppe 2 angehören.

6. Besonderheiten für einzelne Beamtenlaufbahnen

a.    Lehrer

Für Lehrer kann der Ruhestand immer erst mit Ablauf des Schulhalbjahrs beginnen, in welchem das unter 1., 2. oder 3. beschriebene Ereignis eintritt. Bei einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit gilt dies nicht.

b.    Professoren

Für Professoren kann der Ruhestand immer erst mit Ablauf des Semesters beginnen, in welchem das unter 1., 2. oder 3. beschriebene Ereignis eintritt. Bei einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit gilt dies nicht.

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